Messi als Untermieter, wie schnell raus bekommen?

Hallo,

A hat eine Wohnung und hat mit B einen Untermietvertrag.

Mal angenommen A einen Untermieter B, der nicht bereit ist auszuziehen. A hat mit B einen unbefristeten Untermietvertrag für eine möblierte Wohnung. Mündlich Vereinbart wurde, dass A am Wochenende in A’s Wohnung übernachte und diese nutze.
Beim ersten Besuch A festgestellt, dass vermehrt Leergut und Essensreste in der Küche über einen längeren Zeitraum gelagert wurden.
Vorgefunden haben sich jede Menge Ungeziefer und auch das ganze Geschirr war benutzt und schimmelte schon. Auch das Wohnzimmer und Bad waren in keinsterweise geputzt. Darauf hat A dem Untermieter mündlich eine kündigung ausgesprochen und schriftlich am 14.Sep des Monats zukommen lassen. A dem Mieter zum Ende diesen Monats (Sep.) gekündigt, da möbliert und A in der Wohnung am Wochenende ist. Als Kündigungsfrist ist das im Untermietvertrag so geregelt: Der Untermieter kann bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Kalendermonats kündigen.

Des Weiteren sind kleinere Gegenstände zerstörrt worden. Der Untermieter ist zu keinem Zeitpunkt bereit auszuziehen.

Nun die Frage, im Mietvertrag steht nichts von möbliert drin und auch nicht über den Aufenthalt von A. Kann A die Wohnung leer räumen? A wurde gesagt dass die Kündigung nicht rechtens sei, da gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monate gilt unter angaben von Gründen. Die angeführten Gründe sind nicht aussreichend. Was kann A tun um B möglichst scshnell raus zu bekommen?
A befindet sich derzeit nicht in dem Ort der Wohnung, daher auch die Untermiete.
Kann A jemdenden bevollmächtigen, täglich nach dem Rechten zu sehen und auch Beweise sammeln?

Vielen Dank

Hallo,

na hoffentlich hat A auch die Genehmigung seines VM über ein Untermietverhältnis. Sonst kann der nämlich, wenn er „Wind“ davon kriegt, fristlos kündigen.

Aber das nur nebenher. Für Untermietverhältnisse gelten normalerweise die gleichen Regelungen wie bei einem normalen Mietverhältnis, mit Ausnahme der Kündigungsfrist:

Wenn die Wohnung, in der Regel ist das aber eher ein möbliertes Zimmer, ein Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist, und es sich dem Mieter um eine allein stehende Person (also keine Familie) handelt, gibt es bei Beendigung des Mietverhältnisses keinen Mieterschutz § 549 Abs 2 Nr. 2 BGB. Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. (§ 573 c Abs 3 BGB). Der Vermieter „bewohnt“ die Wohnung auch dann, wenn er sich selbst nicht ständig dort aufhält (LG Berlin GE 80, 160).

Allerdings ist es hier ja wohl so, dass die gesamte Wohnung überlassen wird und nicht nur ein Teil. Auf der anderen Seite „bewohnt“ A ja trotzdem diese Wohnung selbst auch. Wie ein Richter hier entscheiden würde ist für mich fraglich, vielleicht hat jemand hier bereits Erfahrung.

Letztendlich scheint hier ein Streit mit Sicherheit kaum zu vermeiden. A sollte sich dringend anwaltlich beraten lassen, ehe die Sache eskaliert. Da kann man auch klären, ob man seine eigenen Möbel und Gegenstände durch Wegnahme aus dem „Gefahrenbereich“ vor dem Verfall schützen darf.

Gruß
Nita