Hallo,
angenommen, jemand ist Messi(m, 33) und lebt in einem völlig verdreckten und vermüllten Haus, zudem seit Monaten in Eiseskälte, da die Heizungsrohre in der Wand kaputtgefroren sind und er den Vermieter oder Heizungsmann nicht in das Haus lassen will.
Welche Möglichkeiten hat man, dem ein Ende zu setzen?
Der Mann ist völlig uneinsichtig.
Hat der Sozialpsychiatrische Dienst das Recht die Wohnung zu betreten?
Hat der Vermieter das Recht die Wohnung zu betreten( angenommen jemand würde ihm die Umstände beschreiben?
über das Gesundheitsamt aufgrund von einer Gefahrenabwehr. Das Infektionsschutzgesetz sollte aufgrund des potentiellen Ungezieferbefalls greifen. Vielleicht hilft dir dieser Link weiter:
Ausserdem kann ich mir nicht vorstellen, dass dem Vermieter die Hände gebunden sind, wenn so erhebliche Schäden seines Eigentums wie das Platzen der Heizungsrohre verhindert oder behoben werden müssen.
Der SPD könnte, so eine Eigengefährdung des Mannes glaubhaft wäre, eine Zwangseinweisung veranlassen. Dauerhaft dann aber nur mit entsprechendem Gerichtsbeschluss.
Ausserdem kann ich mir nicht vorstellen, dass dem Vermieter
die Hände gebunden sind, wenn so erhebliche Schäden seines
Eigentums wie das Platzen der Heizungsrohre verhindert oder
behoben werden müssen.
Ich kann mir sogar vorstellen, dass der Vermieter deswehgen einen Anspruch auf Besichtigung notfalls gerichtlich durchgesetzt bekäme.
Der SPD könnte, so eine Eigengefährdung des Mannes glaubhaft
wäre, eine Zwangseinweisung veranlassen.
Hat der Vermieter das Recht die Wohnung zu betreten(
angenommen jemand würde ihm die Umstände beschreiben?
In dringenden Notfällen wie Wasserrohrbrüchen darf der Vermieter auch eine Notöffnung veranlassen. Voraussetzung ist hier aber, daß unmittelbar Gefahr für das Eigentum des Vermieters vorliegt, z.B. Wasser aus der Tür rausläuft. Man sollte aber unbedingt dann Zeugen mitnehmen. Ob „Hörensagen“ hier ausreicht - dazu müßte man beurteilen, wie glaubwürdig die Aussage des Dritten ist.
Man muss hier unterscheiden zwischen „normalen“ Besichtigungen, die zwar i.d.R. vom Mieter geduldet werden müssen, bei denen es aber eine Absprache geben muss. So darf der Mieter auch mal nein sagen, wenn ihm ein Termin nicht paßt. Der Vermieter darf meist schon per Mietvertrag geregelt so alle 1-2 Jahre „nach dem Rechten“ sehen - aber auch dann, wenn er befürchten muss, daß sein Eigentum beschädigt ist oder wird (§ 536 + 809 BGB). Weigert sich der Mieter, darf der Vermieter allerdings keinesfalls Gewalt anwenden (Hausfriedensbruch!), sondern muss sein Besichtigungsrecht gerichtlich durchsetzen - was aber in so einem Fall kein Problem sein dürfte, bei der Schilderung wäre auch eine einstweilige Verfügung denkbar. Dann kann er mit einem Gerichtsvollzieher die Mietsache öffnen lassen. Eine grundlose Weigerung des Mieters könnte auch eine fristlose Kündigung ermöglichen (§ 543 BGB), vor allem dann, wenn eine regelmäßige Besichtigung im Mietvertrag vorgesehen (und gültig) ist.
In dringenden Notfällen wie Wasserrohrbrüchen darf der
Vermieter auch eine Notöffnung veranlassen. Voraussetzung ist
hier aber, daß unmittelbar Gefahr für das Eigentum des
Vermieters vorliegt, z.B. Wasser aus der Tür rausläuft.
Das habe ich nun mehrfach gelesen, kann es aber nicht recht glauben. Wärest Du so nett mir die entsprechende Rechtsgrundlage zu nennen?
das habe ich mir schon gedacht - nach einigem Überlegen. Es wäre aber schön, wenn hier jeder so schriebe, dass man nicht erst überlegen muss, um das Geschriebene zu verstehen. „SPD“ ist nun mal eine äußerst gängige Abkürzung für etwas anderes.
In dringenden Notfällen wie Wasserrohrbrüchen darf der
Vermieter auch eine Notöffnung veranlassen. Voraussetzung ist
hier aber, daß unmittelbar Gefahr für das Eigentum des
Vermieters vorliegt, z.B. Wasser aus der Tür rausläuft.
Das habe ich nun mehrfach gelesen, kann es aber nicht recht
glauben.
naja, das darf dann nicht nur der Vermieter, sondern jeder.
Wärest Du so nett mir die entsprechende
Rechtsgrundlage zu nennen?
Das wäre eine gerechtfertigte GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag), da Folgeschäden sowohl von dem Mieter als auch dem Eigentümer abgewendet werden würden. Um den Notfall nachträglich zu beweisen, würde ich aber Zeugen mitnehmen. Ist der Notfall aber kein wirklicher Notfall, so wird die Sache wieder heikel, vor allem dann, wenn der Mieter zugegen ist, der hat immer noch Hausrecht. Da würde ich vorher auf jeden Fall einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Ist die Sache also nicht sonderlich eindeutig („Hörensagen“ ist nicht gerade eine zuverlässige Quelle und Wasser läuft ja scheinbar noch nirgendwo aus den Wänden), würde ich als Vermieter in so einem Fall (Weigerung des Zutritts durch den Mieter) eine gerichtliche Verfügung durchsetzen, ggf. bekommt man in diesem Fall auch eine einstweilige Verfügung. Das Hausrecht wird aber i.d.R. recht hoch gehalten, die Gründe müssen für eine EV schon triftig sein.
Hat der Vermieter das Recht die Wohnung zu betreten(
angenommen jemand würde ihm die Umstände beschreiben?
Das traut sich keiner, weil der junge Mann dann demjenigen den Kopf abreissen würde.
In dringenden Notfällen wie Wasserrohrbrüchen darf der
Vermieter auch eine Notöffnung veranlassen. Voraussetzung ist
hier aber, daß unmittelbar Gefahr für das Eigentum des
Vermieters vorliegt, z.B. Wasser aus der Tür rausläuft.
Wasser läuft in der Wand runter, wenn man die Heizungsanlage startet. Der Vermieter weiß das aber nicht.
Gerichtsvollzieher die Mietsache öffnen lassen.
Der Gerichtsvollzieher geht dort ein und aus, unternimmt aber nichts.
Ich habe jetzt Kontakt zum SPD (weiß jetzt jeder was das heißt?) aufgenommen, die sagen aber, man kann nichts machen.
Klar, kann der sozialpsychiatrische Dienst nichts machen, solange kein Gerichtsbeschluss vorliegt wegen Eigen- oder Fremdgefährdung und solange der junge Mann keinen Betreuer hat. Früher hieß das Entmündigung, ist mittlerweile zum Glück nicht mehr ganz so leicht, das durchzusetzen gegen den Willen des Betreffenden.
Gut, aber der Vermieter kann und muss in diesem Fall ohne weiteres tätig werden. Es ist sein Eigentum. Wie schon gessagt, er kann zwecks Gefahrenabwehr gerichtlich einen Zugang zu seinem Haus erzwingen, so, wie die Dinge liegen.
Dann dem jungen Mann kündigen und zur Not hernach eine Räumung veranlassen.
Gut, aber der Vermieter kann und muss in diesem Fall ohne
weiteres tätig werden. Es ist sein Eigentum. Wie schon
gessagt, er kann zwecks Gefahrenabwehr gerichtlich einen
Zugang zu seinem Haus erzwingen, so, wie die Dinge liegen.
Hallo, der weiß aber nichts davon.
Wer?soll es ihm sagen?
Ich?..dann reißt der Mieter mich in Stücke.