mich würde mal interessieren wie die Rechtslage beim Videobeweis ist.
Wenn jemand gefilmt wird, muss er über eine bestimmte Strecke gefilmt werden ? Wenn z.B. die gesamte „gemeinsam gefahrene“ Strecke nur 400m lang ist und der Abstand hier nur über eine Strecke von 100m gehalten wird reicht das aus ? Oder muss die Distanz zum gefilmten konstant sein ?
Reicht es aus, falls der gefilmte schneller als das filmende FZG. ist, die Geschwindigkeit des filmenden anzunehmen ? Bzw. Kann man es soch machen oder hat man dann keine gültige Messung ?
Wäre gut wenn mir da jemand was zu sagen könnte, interessiert mich nur mal so. Danke schonmal.
im Prinzip reicht bei den Geräten von ProVida und Deininger bereits
1 Sekunde Fahrt um über das Video-Auswertungsprogramm sowohl
Geschwindigkeit als auch
Abstand
zweifelsfrei zu ermitteln.
Tatsächlich wird aber immer mindestens so lange gemessen,das auf dem Video auch die entsprechenden Verkehrsschilder (Geschwindigkeitsbegrenzung ) mitaufgezeichnet werden.
Zu beachten ist,das der von den Herstellern vorgegebene Toleranzabzug auch erfolgt und das der Einbau des Gerätes auch entsprechend der Herstelleranweisung erfolgte.
es kommt immer darauf an. Bei einigen Verfahren wird eine bestimmte Strecke gemessen, bei anderen reichen 50m locker aus.
Die Entfernung zum Vorausfahrenden sollte gleich bleiben, darf sich aber vergrößern. Es darf während der Messung der Abstand nur nicht kleiner werden.
Wird der Abstand größer, wird die Geschwindigkeit des Provida vorgeworfen. Die Messung ist gültig.