Habe jetzt einen Antrag auf Ausübungsberechtigung nach § 7 b
HwO gesellt der mich bei Bewilligung 650€ und bei Ablehnung
487,50€ kostet.
Offenbar darf jede Handwerkskammer diese Kosten frei Schnauze festlegen. Meine Freundin hat für ihre (genehmigte) Ausübungsberechtigung 195€ gelöhnt.
Nun wurde mein Chef von der Innung angerufen und ausgefragt.
Die Innungs Meister oder Obermeister wollen mit allen Mitteln
verhindern, dass Jemand ohne Meisterbrief eine
Schlosserei oder einen Fertigungsberieb anmeldet.
Das ist leider nicht nur im Metallbaugewerbe so, sondern in jedem Gewerk.
Bei meiner Freundin war’s so: Meine Freundin war 4 Jahre mit einer Handelsfirma selbstständig und wollte dann in ihren erlernten Beruf zurück,d.h. sie wollte das Tätigkeitsfeld der Firma auf ihren Handwerksberuf ändern,für den es den Meisterzwang noch gibt.Da aber seit Jahren keine Meisterlehrgänge mehr stattfinden,wäre ihr Fall zweifelsfrei für eine Ausnahmegenehmigung geeignet gewesen. Doch wie Ämter und Behörden nunmal sind,legen die ungenau formulierte Gesetze (wie z.B. die Handwerksordnung) gern mal zur ihrem Vorteil aus und verweigerten die Ausnahmegenehmigung mit der Begründung,daß sie die 4 gefordeten Jahre in leitender Stellung nicht erfüllt. Nach Auffassung der Handwerkskammer müssten diese zwingend im auszuübenden Gewerbe sein. In der Handwerksordnung ist aber nur die Rede davon,daß die leitende Stellung in EINER Tätigkeit vorliegen müsse,die auch zur Haupttätigkeit des auszuübenden Gewerbes gehört. Da man als herstellender Handwerker nunmal in der Regel herstellt und eigenverantwortlich *verkauft*, hätten 4 Jahre Selbstständigkeit mit einer Handelsfirma eigentlich anerkannt werden müssen. Das haben wir auch mit einigen Urteilen belegt,die in gleich gelagerten Fällen früher gefällt wurden. Doch leider meinen auch Handwerkskammern über dem Gesetz zu stehen,die lehnten trotzdem ab und bestanden weiter darauf,daß die leitende Tätigkeit im Beruf sein müssten. Auch das wäre ansich nicht das Problem gewesen, allerdings konnte sie das nicht belegen,da solche Arbeiten meist vom dienstältesten Gesellen eh verlangt und ausgeübt werden. Doch wie soll man sich die tatsächlich übernommenen Aufgaben bestätigen lassen,wenn es die früheren Firmen nicht mehr gibt? Nun,sie hat sich dann eidesstattliche Versicherungen einer Ex-Kollegin und eines Ex-Chefs geben lassen,die die Handwerkskammer zähneknirschend anerkennen musste. Ergebnis: Ausnahmegehemigung erteilt.
Die HWK sollte sich um alle Ihre Mitglieder kümmer und
nicht nur um die die in der Innung sind und Meister gemacht
haben.
Ich frage mich sowieso,wozu Handwerkskammern letztendlich nützlich sein sollen. Wir dürfen rund 150€ im Jahr an die HWK zahlen,ohne wirklich einen Nutzen davon zu haben.
Es gibt aber Gesellen die mindestens genau so gut
sind oder besser.
Genau dazu gibts ja die Altgesellenregelung. Blöd nur,daß die Paragraphenreiter in den Handwerkskammern diese Möglichkeit mit ihrer Sturheit torpedieren und die Leute trotzdem in Meisterkurse reindrängen wollen.
Sicher bin ich noch jung genug um den Meister zumachen.
Aber es geht von der Zeit einfach nicht. ( Arbeit, Familie und
Kleinunternehmen )
Bevor meine Freundin die Ausnahmegenehmigung beantragt hat,hat sie sich natürlich auch mit dem Thema Meisterlehrgänge beschäftigt. Und wenn man sich anschaut,wie denn die 4 einzelnen Module terminlich angeordnet sind,dann fragt man sich, ob die Handwerkskammern überhaupt eine Interesse haben, Leute zu Meistern zu machen. So werden gerne mal die ersten beiden Module (da werden die fachbezogenen Themen behandelt) ausgerechnet in dem Monaten gemacht,wo in der entsprechenden Branche gerade Hauptsaison ist (z.B. für Handwerker im Frühjahr). Und natürlich werden die Module zeitlich so gelegt,daß sie sich zeitlich teilweise überschneiden,so daß man auch nicht beide Module parallel machen kann und so zwangsläufig einige Monate warten muss,bis das nächste Modul erneut beginnt. Im Fall meiner Freundin hätte der ganze Meisterlehrgang im Optimalfall 7 Monate gedauert,durch die blödsinnige terminliche Planung der Module aber mind. 18 Monate.