Guten Morgen…
und noch eine Frage…
Zählt in einem Mehrfamilienhaus die Wohnungseingangstür zur Mietsache ???
Danke
Guten Morgen…
und noch eine Frage…
Zählt in einem Mehrfamilienhaus die Wohnungseingangstür zur Mietsache ???
Danke
Die Innenseite schon, ja. LG, Tim
Natürlich die Seite, die sich in deiner Wohnung befindet
gut, nun mal konkreter…
die Tür wurde gewaltsam eingetreten (das gewaltsam hätte ich mir jetzt sparen können), dabei wurde zum einen das Türblatt verzogen, d.h. beide Seiten sind beschädigt, zum anderen wurde der Türstock so stark beschädigt, das er erneuert werden muss…
Wie sieht das nun hier aus ???
die Tür wurde gewaltsam eingetreten (das gewaltsam hätte ich
mir jetzt sparen können), dabei wurde zum einen das Türblatt
verzogen, d.h. beide Seiten sind beschädigt, zum anderen wurde
der Türstock so stark beschädigt, das er erneuert werden
muss…Wie sieht das nun hier aus ???
Nun, die Tür wurde mutwillig zerstört. Die Frage ist nun, wer der Verursacher war, der müsste es meiner Meinung nach zahlen. War es der Mieter, so trägt er die Reparaturkosten, egal welcher Teil der Tür zerstört wurde. Gruß, Tim
Hallo.
Die Wohnungseingangstür ist Eigentum des Vermieters. Grundsätzlich muss der Vermieter die Tür so instandhalten, dass der Mieter Zugang zu seiner Wohnung hat und dass die Tür abgeschlossen werden kann (=bestimmungsgemäßer Gebrauch der Mietsache).
Hat der Mieter selbst diese Tür beschädigt oder einer seiner Freunde/Bekannte/Besucher, muss der Mieter dem Vermieter diesen Schaden ersetzen. Der Mieter hat einen eigenen Anspruch gegen denjenigen, der die Sachbeschädigung begangen hat. Alternativ kann auch der Vermieter den Schaden von dem Verursacher einfordern.
Hat ein Unbekannter die Tür beschädigt, muss der Vermieter die Tür wieder instandsetzen, so dass der bestimmungsgemäße Gebrauch wieder möglich ist.
Ich merke die Sache wird kompliziert…
in diesem Fall war es der Ex Lebensgefährte der Mieterin. Ihm wurde aber ausdrücklich der Zugang zur Wohnung verweigert. Er stand auch zuvor nicht im Mietvertrag…
Das Problem ist dass er zahlungsunfähig ist, es sich hier um einen erheblichen Schaden handelt und die Tür gegenwärtig nicht abschließbar ist.
Ich merke die Sache wird kompliziert…
in diesem Fall war es der Ex Lebensgefährte der Mieterin. Ihm
wurde aber ausdrücklich der Zugang zur Wohnung verweigert. Er
stand auch zuvor nicht im Mietvertrag…
Also kein Bewohner und kein (erwünschter) Besucher. Frage: Wie kam er ins Treppenhaus?
Das Problem ist dass er zahlungsunfähig ist, es sich hier um
einen erheblichen Schaden handelt und die Tür gegenwärtig
nicht abschließbar ist.
Das ist für den Mieter ärgerlich, kann aber nicht sein finanzielles Problem sein, wenn ein Dritter (Exfreund) einen anderen Dritten (Vermieter) an dessen Eigentum schädigt. Ich bin nicht für alle meine Freunde und Ex-Freunde und Bekannten haftbar.
Gruß
smalbop
In solchen Fällen ist zunächst die vertragliche Vereinbarung zu überprüfen. In einigen Mietverträgen findet sich auch eine Regelung zu der verschuldensunabhängigen Haftung des Mieters. Das könnte hier eventuell einschlägig sein.
Sollte hierzu keine vertragliche Regelung existieren, könnte man an eine Haftung aus § 278 BGB denken, wonach der Mieter auch das Verschulden der Personen zu vertreten hat, die aus seinem „Dunstkreis“ kommen. So haftet der Mieter zum Beispiel auch für seine Gäste, Kunden, Lieferanten.
Man könnte einen gewalttätigen Ex-Freund als Gast sehen, wenn auch einen ungebetenen. Dass die Mieterin im Verhältnis zu ihrem Ex-Freund vielleicht gerichtlich bereits vorgegangen ist, spielt meines Erachtens für das Verhältnis Mieter-Vermieter keine Rolle.
Unabhängig von der rechtlichen Situation würde ich als Vermieter es mehr als eigenartig betrachten, wenn ich für die „Streitigkeiten“ des Mieters mit seinen Ex-Partnern die Zeche zahlen soll …
Hi
finanzielles Problem sein, wenn ein Dritter (Exfreund) einen
anderen Dritten (Vermieter) an dessen Eigentum schädigt. Ich
bin nicht für alle meine Freunde und Ex-Freunde und Bekannten
haftbar.
Aber ein Problem des Vermieters kann es ja wohl auch nicht sein, wenn ein Mieter seinen „Bekanntenkreis“ nicht besser auswählt, oder?
Gruß
Edith
Diese Antwort war jetzt so hilfreich wie ein Loch im Kopf !
Hallo.
Wie bereits oben gesagt: Wenn der Mieter nach der Rechtsprechung selbst für die Schäden haftet, die ein Lieferant verursacht, dann erst recht für den Ex-Partner. Einstweilige Verfügungen etc. greifen nur im Verhältnis Mieter - Ex-Partner.
Hi
Diese Antwort war jetzt so hilfreich wie ein Loch im Kopf !
Das war keine Antwort, sondern eine Rückfrage an Menschen, die wissen wie das in Deutschland gehandhabt wird.
Ich bin nicht aus Deutschland, sondern aus Österreich - wie aus meiner ViKa auch zu ersehen wäre - und finde es immer wieder interessant, welche Unterschiede es in der Gesetzgebung es in den beiden Ländern gibt.
In diesem Fall war ich einfach erstaunt, daß man auf die Idee kommen kann einen Vermieter zur Kasse zu bitten, wenn ein Ex-Lebensgefährte eines Mieters eine Tür eintritt.
Gruß
Edith
Hallo
Wie bereits oben gesagt: Wenn der Mieter nach der
Rechtsprechung selbst für die Schäden haftet, die ein
Lieferant verursacht, dann erst recht für den Ex-Partner.
Nein, denn ein Lieferant arbeitet auf Bestellung und entsprechend dem ausdrücklichen Willen des Mieters, daher muss sich der Mieter dabei fahrlässig hervorgerufene Schäden gegenüber dem Vermieter zurechnen lassen - und im Innenverhältnis mit dem Schädiger klären.
An einer dem mutmaßlichen Willen des Mieters entsprechenden Handlung fehlt es beim vorsätzlichen Eintreten der Tür, noch dazu von außen (Treppenhaus) und nicht von innen (Wohnung). Weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung kennen eine Haftung für wild gewordene Bekannte. Da wäre ich nach hunderten aktuellen und ehemaligen Freunden, Verwandten und Bekannten arg arm dran, wenn ich für alles haftbar gemacht werden könnte, was die sich gegenüber meinen momentanen Vertragspartnern in allen Lebensbereichen eventuell zuschulden kommen lassen.
Es bleibt allerdings die Frage, wie der Betreffende ins Treppenhaus kam. Wenn er vom Mieter selbst eingelassen wurde, kann es schon wieder anders aussehen.
smalbop
Lies dir mal die Kommentare zu § 278 BGB durch. Ich sehe das Ganze etwas anders. Der Mieter haftet nicht für einen Fremden, sehr wohl aber für Personen aus seinem Verantwortungsbereich. Die einstweilige Verfügung wirkt nur im Verhältnis Mieter-Täter. Wenn der Täter sich nicht an ein Verbot des Mieters hält, greift keine Haftung des Vermieters.
Lies dir mal die Kommentare zu § 278 BGB durch.
Wieso das? Ich lese mir zunächst mal den § 278 selbst durch. Da ist nur von der Haftung für Verschulden des gesetzlichen Vertreters und des Erfüllungsgehilfen die Rede. Beides kann ich nicht als im vorliegenden Fall einschlägig erkennen.
Ich sehe das
Ganze etwas anders. Der Mieter haftet nicht für einen Fremden,
sehr wohl aber für Personen aus seinem Verantwortungsbereich.
Daran fehlt es aber hier, an der Verantwortung.
Die einstweilige Verfügung wirkt nur im Verhältnis
Mieter-Täter.
Welche einstweilige Verfügung eigentlich?
Wenn der Täter sich nicht an ein Verbot des
Mieters hält, greift keine Haftung des Vermieters.
Jemand betritt uneingeladen ein Haus. Er begehrt Einlass in eine Wohnung. Der Zutritt wird ihm verweigert. Daraufhin rastet er aus und beschädigt das Eigentum des Hauswirts. Wo um Himmels Willen ist hier eine Verantwortlichkeit des Mieters? Wo eine Schadenersatzpflicht? Lies dir lieber auch mal § 823 BGB statt nur § 278 durch.
smalbop
Hallo smalbop und Leopold,
§ 278 BGB greift dann, wenn die Mieterin ihren Ex willentlich in den Hausflur gelassen hat. Bereits im Hausflur beginnen nämlich die Pflichten der Mieterin und somit wird der Ex Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB.
Nur die Tatsache, dass der Ex zu ihr wollte, reicht nicht aus.
Wäre das so, so müsste zum Beispiel ein Mieter für die Schäden eines Einbrechers die dieser am Eigentum des Vermieters erst mal gegenüber dem Vermieter aufkommen, nur weil jener in seine Wohnung einbricht. Das wäre absurd.
Gruß
Joschi
Hallo
§ 278 BGB greift dann, wenn die Mieterin ihren Ex willentlich
in den Hausflur gelassen hat.
Sagte ich ja auch die ganze Zeit, dass dies dann eine neue Situation wäre. Es ist allerdings weiter unklar, wie der Täter ins Treppenhaus kam.
Gruß
smalbop
Hallo,
Es ist allerdings weiter unklar, wie der Täter
ins Treppenhaus kam.
wenn in einer Mietskaserne ein Einbrecher dadurch Zutritt erlangt, dass er einfach sämtliche Klingeln betätigt, macht sich dann derjenige, der ihn reingelassen hat, für alles weitere verantwortlich?
Gruß
loderunner (ianal)