Servus,
der etwas unglückliche Begriff des „Midijobs“ hat sich leider eingebürgert und sorgt für Verwirrung. Für eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung spielt es keine Rolle, ob die Arbeitnehmeranteile in der Gleitzone ermäßigt oder oberhalb der Gleitzone voll entrichtet werden: Zusammengerechnet zur Bestimmung der Entgeltgrenze für versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungen werden nur versicherungsfreie Beschäftigungen.
Wenn man an die Quelle geht, konkret § 8 SGB IV, gibt es keine Zweifel, was zusammengerechnet wird und was nicht:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html
Und ja, neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt nur maximal eine geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei. Mehrere versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungen kommen nur in Frage, wenn es keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung gibt und (bei allen kumuliert) die Entgeltgrenze eingehalten wird.
Zwischen Bachelor und Master ist es übrigens das relativ Einfachste und Billigste, eingeschrieben zu bleiben und auf diese Weise nur die Beiträge zur stundentischen KV zu zahlen - dann fällt die ganze Turnerei mit den Minijob-Grenzen weg, und für den Arbeitgeber wird das auch billiger - bei Lohnverhandlungen zählt nicht das „Brutto“, das keines ist, sondern die Gesamtkosten für den Arbeitgeber. Es müssen dann eben die Arbeitsstunden, soweit mehr als 20/Woche, in die Abendstunden und Sa/So oder in die vorlesungsfreie Zeit gelegt werden.
Schöne Grüße
MM