"Midijob" kombinierbar mit Minijob?

Guten Tag,
ist es möglich, einen Job in der Gleitzone, einen Teilzeitjob zu kombinieren mit einem Minijob?
Im Sinne von einer Beschäftigung und einem Minijob?
Oder müsste die erste Beschäftigung dafür eine Vollzeitbeschäftigung sein?
Wir haben da gerade keinen Überblick.
Das Kind will arbeiten zwischen Bachelor und Master.

Grüße,
Zahira

Konkreter noch wäre die Frage:
Wird der Minijob in so einem Falle mit in die Gleitzone hineingezogen und ist damit seiner Vorteile entledigt?
Ich finde da Widersprüchliches, Manchmal heisst es ein (und nicht mehr als ein) Minijob geht neben einem Teilzeitjob, machmal lese ich, dass das zusammengerechnet würde.

Servus,

der etwas unglückliche Begriff des „Midijobs“ hat sich leider eingebürgert und sorgt für Verwirrung. Für eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung spielt es keine Rolle, ob die Arbeitnehmeranteile in der Gleitzone ermäßigt oder oberhalb der Gleitzone voll entrichtet werden: Zusammengerechnet zur Bestimmung der Entgeltgrenze für versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungen werden nur versicherungsfreie Beschäftigungen.

Wenn man an die Quelle geht, konkret § 8 SGB IV, gibt es keine Zweifel, was zusammengerechnet wird und was nicht:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html

Und ja, neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt nur maximal eine geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei. Mehrere versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungen kommen nur in Frage, wenn es keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung gibt und (bei allen kumuliert) die Entgeltgrenze eingehalten wird.

Zwischen Bachelor und Master ist es übrigens das relativ Einfachste und Billigste, eingeschrieben zu bleiben und auf diese Weise nur die Beiträge zur stundentischen KV zu zahlen - dann fällt die ganze Turnerei mit den Minijob-Grenzen weg, und für den Arbeitgeber wird das auch billiger - bei Lohnverhandlungen zählt nicht das „Brutto“, das keines ist, sondern die Gesamtkosten für den Arbeitgeber. Es müssen dann eben die Arbeitsstunden, soweit mehr als 20/Woche, in die Abendstunden und Sa/So oder in die vorlesungsfreie Zeit gelegt werden.

Schöne Grüße

MM

„sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen“

Darf ich noch einmal nachfragen, ob ich das Gesetz richtig verstehe?
Das obige Zitat aus dem Gesetz ist der Punkt, um den es hier geht? Das Hervorgehobene sagt eben genau aus, dass nicht zusammenzurechnen sind ein Minijob und eine nicht geringfügige Beschäftigung (Minijob wäre damit gemeint?), zu der auch ein job in der Gleitzone gerechnet wird, wie Du schreibst?
Richtig?

Das Kind bleibt eingeschrieben und zahlt , solange es nicht zuviel arbeitet, nicht einmal die KV (Familienversicherung), will aber länger als 3 Monate arbeiten und vor allem möchte der AG das gerne so anmelden und uns stellt sich die Frage, ob der lange gepflegte Minijob an der Uni dabei bestehen bleiben kann.
Kann er also, das ist gut!

Grüße, Zahira

Ein " „Midi“-Job ( Gleitzone 451-800 €) ist ein versicherungspflichtiger Job, wie ein ganz normaler Vollzeitjob auch. Das sieht man schon daran, das man hier auch voll krankenversichert ist, selbst wenn man nur 1 € über den 450 € ist !

Man kann also problemlos einen echten Minijob ( bis 450 €) zusätzlich annehmen.
Es wird nichts zusammengezählt.

Bei Gleitzone zahlt man Sozialbeiträge ( abgespeckt) und beim Minijob könnte man die (nach Erklärung) sogar ganz vermeiden.

MfG
duck313

1 Like

Vielen Dank an beide Antworter, die Frage ist damit bestens geklärt, was konkret sehr schön is!
:slight_smile:

ja sehe ich auch so…solange der erste Job die sozialversicherung abdeckt, sollte es kein problem sein

Was siehst du auch so?

Und wenn nicht?

Ja, kein Problem !

Viel Glück

barmer