Mieses Geschäftsgebahren - erlaubt?

Hallo,

Kunde X hat seinen Computer im Fachgeschäft abgegeben, damit der wieder normal starten kann. Dafür war im Voraus erstmal eine Pauschale von 35 Euro fällig zwecks Abklärung, was der Computer denn hat und ob das überhaupt repariert werden kann. Es hieß dann, dieses Geld würde auf die Reparatur angerechnet, falls Kunde X sich denn zu selbiger entschließt. Mündlich hieß es, in Anbetracht der Rückzahlung der 35 Euro käme die Reparatur nicht teurer als höchsten 130 Euro. Mittlerweile hat Kunde X seinen Computer wieder abgeholt, hat 173 Euro gelöhnt und vergaß dann im Laden, daß er ja noch die 35 Euro zurückzubekommen hat. Als Kunde X dann diesbezüglich nochmal beim Laden anrief, wurde ihm gesagt: „In bar können wir Ihnen das Geld nicht auszahlen, Sie können allenfalls einen Gutschein von uns bekommen“. Von einem Gutschein war jedoch vorher mit keiner Silbe die Rede gewesen. Kunde X fühlt sich in Form von mieser Falschheit seitens des Ladeninhabers getäuscht und fragt sich, ob er sich das gefallen lassen muß. Danke für Infos.

Rüdiger

Hallo,

Hallo,

Kunde X fühlt sich
in Form von mieser Falschheit seitens des Ladeninhabers
getäuscht und fragt sich, ob er sich das gefallen lassen muß.

maßgeblich ist das, was in den AGBs bzw. andernorts fixiert ist, bzw. unter Zeugen mündlich vereinbart wurde.

Eine miese Falschheit, bzw. einen miesen Charakter zu haben, ist leider nicht strafbar…

Rüdiger

Gruß
rolli

Hallo,

vorher mit keiner Silbe die Rede gewesen. Kunde X fühlt sich
in Form von mieser Falschheit seitens des Ladeninhabers
getäuscht

wo genau liegt denn die miese Falschheit? Darin, daß der Kunde zum Zeitpunkt der Abholung bzw. Begleichung der Rechnung vergessen hat, seinen Anspruch auf Verrechnung geltend zu machen?

Gruß
C.