Miet-Kaution nach 18 Jahren nachzahlen?

Nach mehrmaligem Vermieterwechsel der gemieteten Wohnung verlangt der neue Vermieter nach 3 Jahren die Mietkaution. Wegen ehemaliger Wohnung des Arbeitgebers hatt 1996 im Mietvertrag der Vermieter „bis zum Ruhestand“ auf Miekaution verzichtet. Der Ruhestand trat 2005 ein. Da war schon ab 2002 ein neuer Eigentümer Vermieter. Dieser verlangte keine Nachzahlung einer Kaution. Auch nicht aus Anlass des Ruhestandes in 2005. Der „2.“ Vermieter verkaufte 2012 an einen neuen Eigentümer und teilte diesem mit, dass ich keine Kaution gezahlt habe. Nunmehr, nach mehr als 3 Jahren verlangt der neue Vermieter aber die Kaution. „Der Ruhestand sei ja wohl inzwischen eingetreten und damit die Kaution lt. Mietvertrag fällig“.
Frage: Kann ich mich auf die Verstreichung der Zeit seit 2005 und bisher nicht eingeforderte Miet-Kaution berufen? Als Laie: Im Sinne Gewohnheitsreicht; verstrichene Zeit; warum nicht früher die Anforderung der Miet-Kaution bereits vom Vor-Eigentümer; Vor-Eigentümer war bekannt, dass ich 2005, also bereits 6 Jahre vor seinem Verkauf an neuen Vermieter in 2012, keine Kaution gezahlt habe. Hat dieser damit nicht automatisch die Regelung des Mietvertrages - keine Miet-Kaution - akzeptiert?
Mir ist bewusst, dass ich hier eine ganz seltene Frage im Mietrecht stelle und fachkundige Erfahrung ist für mich sehr schwer zu erhalten.

Ja, sehe ich schon so.
jeder Käufer einer vermieteten Wohnung übernimmt ja alle bestehenden Verträge so wie sie sind.
Das gilt auch für Nebenabsprachen, auch mündlich.

Es ist lange Jahre keinen Gebrauch von der (etwas seltsamen) Kautionsklausel mit der Stundung bis zum Renteneintritt (des Vermieters !)
gemacht worden.
Oder ist der Ruhestand des Mieters gemeint ?
Man kann deshalb meines Erachtens schon davon ausgehen, der Vermieter hat darauf verzichtet.

und das muss dann auch für den aktuellen Vermieter gelten, da er diese Absprache mit übernommen hat.

MfG
duck313

Sorry, bis zum Renteneintritt des Mieters!! Ich bin Mieter und insofern der bisher „befreite“ von Miet-Kautionszahlung. Ergänzende schriftliche Vereinbarungen in Abänderung der Klausel wurden jeweils von den „neuen“ Vermietern von mir als Mieter nicht verlangt. Ich kann mich meines Erachtens nur auf verstrichene Zeit ect. berufen. Aber, worauf (BGB oder ähnlich) basierend?

Hallo
!
Die „normale“ Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
Also, ab Ende des Jahres in dem Du das Rentenalter erreicht hattest, laufen die 3 Jahre an.
Innerhalb der 3 Jahre hätte der damalige Vermieter die Kaution nachfordern müssen. Wenn ihm bekannt war, wann Du Rentner geworden bist.

Nun ist es zu spät. Und für den Neuvermieter erst recht.

Was sollte diese Kautionsstundung eigentlich für einen Sinn machen ?
Während der Arbeitszeit bekam man sicherlich mehr Lohn/Gehalt als jetzt als Rente.
Also sollte man doch annehmen, gerade während der Berufsjahre konnte man die Kaution aufbringen ( Raten sind ja zulässig).
Aber egal, warum und wieso.

Meines Erachtens nach kann man die Kaution jetzt nicht mehr fordern.

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sehe ich ganz genauso. und das landgericht darmstadt auch:
http://www.baurechtsexperte.de/wann-verjaehrt-der-kautionsanspruch-db30697.html

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