Miet- oder Untermietvertrag?

Moin,

Hauseigentümer H möchte einige Zimmer vermieten. Wäre H Mieter des Hauses sind es wohl Untermietverträge, aber da H Eigentümer des Hauses ist und auch dort wohnt?

Es sind keine abgeschlossenen Wohnungen, also die typische „Untermietsituation“.

Ich bin der Meinung, dass sobald der Hauptmieter/Besitzer/Eigentümer in der gleichen Wohnung oder dem gleichen Haus wohnt, es sich nur um Untermietverhältnisse handeln kann.

Liege ich da falsch?

Danke für eure Aufklärung.

Gruß Volker

Liege ich da falsch?

ist mietrechtlich eine sinnlose frage, da auf ein untermietverhältnis die vorschriften des mietrechts ebenfalls anwendung finden.

Hallo,

Liege ich da falsch?

ist mietrechtlich eine sinnlose frage, da auf ein
untermietverhältnis die vorschriften des mietrechts ebenfalls
anwendung finden.

das stimmt zwar, aber bei einer echten Untervermietung mit Vermieter in der gleichen Wohnung gelten andere Kündigungsmöglichkeiten: http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html (Abs.2 Punkt 2)
Gruß
loderunner (ianal)

das stimmt zwar, aber bei einer echten Untervermietung mit
Vermieter in der gleichen Wohnung gelten andere
Kündigungsmöglichkeiten:
http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html (Abs.2 Punkt 2)

für die einliegerwohnung nach nr.2 ist es unerheblich, ob mit dem vermieter ein haupt- oder untermietverhältnis geschlossen wurde:

" …(normzweck) Der Vermieter ist in solchen Fällen in seinem eigenen Wohn- und Lebensbereich unmittelbar betroffen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Haupt- oder Untermietverhältnis handelt oder der Vermieter zugleich auch Eigentümer ist."

Münchener Kommentar zum BGB, $ 549 Rn.15 und Schmidt-Futterer/Blank § 549 Rn.7

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für die einliegerwohnung nach nr.2 ist es unerheblich, ob mit
dem vermieter ein haupt- oder untermietverhältnis geschlossen
wurde:

Habe ich was anderes behauptet?

Habe ich was anderes behauptet?

das stimmt zwar, aber bei einer echten Untervermietung mit Vermieter :in der gleichen Wohnung gelten andere Kündigungsmöglichkeiten: :http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html (Abs.2 Punkt 2)

umkehrschluss für den leser:
liegt kein „echtes“ untermietverhältnis vor (was auch immer echt und unecht hier zu bedeuten hat), ist § 549 bgb nicht anwendbarn.

Liege ich da falsch?

um dein „problem“ zu lösen: es liegt kein UMV vor.
ein UMV setzt voraus, dass der hauptmieter weitervermietet, es muss also eine 3-personen-konstellation vorliegen.

sollte der eigentümer also keine gespaltene persönlichkeit und mit sich selbst einen (haupt-)mietvertrag geschlossen haben, bleibt es ein einfaches mietverhältnis.

umkehrschluss für den leser:

Wie meinen? Seit wann ist ein Umkehrschluss möglich, wenn doch offensichtlich nicht nur schwarz und weiß existieren?

Logik kaputt?

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