Hauseigentümer H möchte einige Zimmer vermieten. Wäre H Mieter des Hauses sind es wohl Untermietverträge, aber da H Eigentümer des Hauses ist und auch dort wohnt?
Es sind keine abgeschlossenen Wohnungen, also die typische „Untermietsituation“.
Ich bin der Meinung, dass sobald der Hauptmieter/Besitzer/Eigentümer in der gleichen Wohnung oder dem gleichen Haus wohnt, es sich nur um Untermietverhältnisse handeln kann.
ist mietrechtlich eine sinnlose frage, da auf ein
untermietverhältnis die vorschriften des mietrechts ebenfalls
anwendung finden.
das stimmt zwar, aber bei einer echten Untervermietung mit Vermieter in der gleichen Wohnung gelten andere Kündigungsmöglichkeiten: http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html (Abs.2 Punkt 2)
Gruß
loderunner (ianal)
das stimmt zwar, aber bei einer echten Untervermietung mit
Vermieter in der gleichen Wohnung gelten andere
Kündigungsmöglichkeiten: http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html (Abs.2 Punkt 2)
für die einliegerwohnung nach nr.2 ist es unerheblich, ob mit dem vermieter ein haupt- oder untermietverhältnis geschlossen wurde:
" …(normzweck) Der Vermieter ist in solchen Fällen in seinem eigenen Wohn- und Lebensbereich unmittelbar betroffen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Haupt- oder Untermietverhältnis handelt oder der Vermieter zugleich auch Eigentümer ist."
Münchener Kommentar zum BGB, $ 549 Rn.15 und Schmidt-Futterer/Blank § 549 Rn.7
das stimmt zwar, aber bei einer echten Untervermietung mit Vermieter :in der gleichen Wohnung gelten andere Kündigungsmöglichkeiten: :http://dejure.org/gesetze/BGB/549.html (Abs.2 Punkt 2)
umkehrschluss für den leser:
liegt kein „echtes“ untermietverhältnis vor (was auch immer echt und unecht hier zu bedeuten hat), ist § 549 bgb nicht anwendbarn.
um dein „problem“ zu lösen: es liegt kein UMV vor.
ein UMV setzt voraus, dass der hauptmieter weitervermietet, es muss also eine 3-personen-konstellation vorliegen.
sollte der eigentümer also keine gespaltene persönlichkeit und mit sich selbst einen (haupt-)mietvertrag geschlossen haben, bleibt es ein einfaches mietverhältnis.