Liebe Anika,
es könnte tatsächlich auf Streß hinauslaufen. Kündigen wegen Eigenbedarf kann der neue Vermieter auch alle drei Wohnungen. Es muss allerdings ein berechtigtes Interesse vorliegen. Danach darf der Vermieter kündigen, wenn er die Wohnung für sich selbst, für eine zu seinem Haushalt gehörende Person oder für einen Familienangehörigen benötigt. Dabei darf der Vermieter auch einen Teil der Räume beruflich nutzen.
Die Personen, für die Eigenbedarf geltend gemacht wird
können sein Eltern und Kinder, die Geschwister des Vermieters, Enkel, Stiefkinder, eine Pflegekraft für den Vermieter oder einen Angehörigen. Es kommt aber auch auf die Lage der Wohnung an, Erdgeschoss, wenn die Person älter oder behindert ist und die Kündigungsfrist. Bei einer Mietpartei, die bereits 30 Jahre in dem Haus wohnt und eine Kündigungsfrist von einem Jahr beanspruchen kann, ist eine Kündigung wesentlich schwerer durchzusetzen alsbei einer gerade neu vermieteten Wohnung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
durcg Entscheidungen des Bundesverassungsgerichtes wurde jedoch anerkannt, dass das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung Eigentum im Sinne des Artikels 14, Absatz 1,Satz 1 GG ist. Damit müssen die Gerichte jetzt höhere Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters stellen.
Ich persönlich würde aber meinen, dass bei Vermieterwechsel sehr leicht Stess entstehen kann. Wenn der bisherige Vermieter das Übergabeprotokoll nicht gegengezeichnet hat, so kann der neue Vermieter dieses u. U. nicht anerkennen, mündlich gegebene Veränderungen in der Wohnung könnten als nicht genehmigte Umbauten am Eigentum des Vermieters ausgelegt werden, Stress kann entstehen bei der Neuberechnung der Betriebskostenabrechnung. Falls der neue Vermieter eine neue Modernisierung durchführt (Rauchmelder, Wsseruhren für jede Wohnung,nicht aber bei notwendigen Reparaturen wie Streichen des Treppenhauses) kann sich die Miete wegen Wertverbesserung erhöhen.
Ich kann euch nicht raten, was ihr tun sollt, doch solltet ihr prüfen, zu welchen Konditionen die Wohnung vermietet werden soll Wenn ihr den Erwerber kennt,setzt euch mit ihm in Verbindung.
Doch egal, ob ihr diese Wohnung nehmt oder nach einer anderen sucht, bedenkt, dass ihr ein Übernahmeprotokoll anfertigt, das erspart bei einem späteren Auszug viel Ärger und klärt von vornherein, was der Vermietern reparieren muss und evtl. welche Arbeiten ihr übernehmen wollt (Tapeten und streichen, dann trefft ihr euren Geschmack und nicht den des Vermieters). Schaut euch den Mietvertrag genau an. Was verlangt die Hausordnung von euch, auch Schneefegen? wenn ihr berufstätig seid, ist die Räumpflicht oft zeitlich nicht einzuhalten. Ihr haftet, wenn jemand stürzt.
Bei einem Wohnungswechsel ist viel zu bedenken. Bitte fragt nach, wenn Unklarheiten bestehen.
Beste Grüße
Ingrid