Mietabsichtserklärung

Hallo zusammen,

wir haben bei einem örtlichen Makler (für ein Geschäftslokal) eine Mietabsichtserklärung (per Email) abgegeben; allerdings nicht verbindlich und auch nicht unterschrieben.

Wir haben nun ein anderes (besser gelegenes) Ladenlokal gefunden und würden daher beim Erstgenannten absagen.

Frage: Kann der Makler auf eine Unterzeichnung eines Mietvertrages bestehen und/oder hat er u. U. ein Recht (Anspruch) auf irgendwelche Zahlungen (entgangene Courtage etc…)?

Vielen Dank!

Hallo trine007,

dies scheint ein Fall für eine Rechtsberatung zu sein, die ich hier nicht leisten kann und so bleibt es bei einer Meinungsäußerung mit eingeschränkter Verbindlichkeit.

Da ich voraussetze, daß der Makler einen Nachweis - bzw. Vermittlungsvertrag vorausgehend zur Besichtigung sich hat unterschreiben lassen, wäre hierzu festzustellen, daß das Geschäft der Vermietung nicht zustandegekommen ist.

Daran ändert auch die Absichtserklärung nichts.

Der Makler wird nicht erfreut sein - da stimme ich zu.

Früher oder später werden Sie ihm sagen müssen, daß dieses besichtigte Lokal leider nur zweite Wahl ist - also bitte - früher.

Ich würde mich an seiner Stelle über eine Entschuldigung wegen voreiliger aber wieder zurückgezogener Zusage freuen.

Der Ärger des Maklers wird Lohn Ihres schlechten Gewissens wegen überstürzter Handlung sein - aber Sie werden das beide überleben.

Ich wünsche Gutes Gelingen.

Hallo,

klasse - erst beschäftigt ihr den einen makler, gebt ne mietabsichtserklärung ab, lasst also das objekt reservieren (mit oder ohne gebühr bleibt offen) und jetzt beschäftigt ihr noch ein paar leute, weil ihr es euch anders überlegt habt. alles auf tutti - geiz ist geil - sollen sich andere mit ausbildungen und falluntersuchungen abmühen und ihren kopf über euren verzapften bockmist rauchen lassen - hauptsache billisch und ihr zieht euren nutzen raus!
wenn ihr ne antwort wollt - geht zum anwalt - da gibts rechtsberatung gegen bares.

Hallo,

Danke für die Antwort, aber ein etwas freundlicherer Schreibstil wäre grundsätzlich anzuraten.

Zum Sachverhalt hätte ich vielleicht (der Vollständigkeit halber und damit die Sache nicht aus dem Zusammenhang gerissen wird) erwähnen sollen, dass es mit dem ersten Ladenlokal auch Schwierigkeiten mit dem jetzigen Mieter gibt. Der Gute zahlt keine Miete (bzw. sehr unregelmäßig) und daher wurde nun inzwischen eine Räumungsklage seitens des
Eigentümers angestrebt.
Wie schnell diese grundsätzlich umsetzbar ist bzw. wir dann letztendlich in den Laden können, steht zzt. total in den Sternen. Uns läuft die Zeit davon, zumal die beantragten Kredite ja auch laufen. Und solange wir keinen Laden haben, haben wir auch keine Einnahmen!

Vielleicht/hoffentlich läßt diese Ergänzung die Angelegenheit in einem anderen Licht erscheinen. Und überhaupt, grundsätzlich haben wir a) keinen Bockmist veranstaltet und b) hat der Makler bis dato so gut wie nichts für uns gemacht.

Meiner Meinung nach ist das ganz klar die Entscheidung des Kunden und das Risiko des Maklers, das ist einfach so. Ob es der richtige Weg war, ist eine andere Sache…
Trotzdem zu deiner Frage: Ihr habt keinen Vertrag unterschrieben, also kann auch keiner von euch verlangen, das erste Lokal zu mieten und Anspruch auf Courtage oder ähnliches hat der Makler nur bei Abschluss eines Mietvertrages.
Der Makler könnte durchaus eine Aufwandsentschädigung verlangen, das muss aber vor Aufnahme der Tätigkeit bereits mit dem Kunden vereinbart werden.
MFG