Mietanpassung Aufwandsverzicht

Hallo Ihr,

seit Juni wohne ich in einer Wohnung die ich nur durch eine Mietanpassung bzw. Mietverzicht anmieten konnte.

Nun flatterte heute, 12.12.12 ein Brief meiner Whg. Gesellschaft rein ( der lustiger Weise schon auf die Falschen Paragraphen verweist) , in dem steht das der Mietverzicht ab 01.Januar 2013 schrittweise wegfällt.

Laut Mietvertrag:

§3(3)a

Durch die Verzinsung der öfftl. Baudarlehen vom 01. Januar auf die Bezugsfertigkeit folgenden Kalenderjahres. Der Zinssatz wird bemessen, dass eine Erhöhung der Durchschnittsmiete um 0,08 Euro/m2/mtl. erfolgt. In den folgenden 11 Jahren erhöt sich die Verzinung in jedem Jahr um den gleichen betrag.

§3(3)b Kostenmietanpassung

Bei der Grundnutzungsgebühr ist auf 0,82 Euro/m2/mtl. verzichtet worden. Dieser Verzicht kann frühestens nach Ablauf des ersten Jahres, gerechnet vom 1. Januar des Jahres, dass auf die Bezugsfertigkeit folgt, wegfallen, d.h. die Miete kann sich um diesen Betrag erhöhen. Die Mietanpassung darf jedoch nur Schrittweise erfolgen. Die Mietanpassung darf höchstens 0,05 euro/m2/mtl betragen.

Anlage zum Dauernutzungsvertrag:

Die in §3 (1)a des Dauernutzungsvertrages vom …06.2012 vereinbarte Grundmiete von … Euro vermindert sich durch die Gewährung eines vom Vermieter wiederuflichem Mietverzicht in Höhe von …Euro auf … Euro.
Dieser Mietverzicht hat zunächst Gültigkeit für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Mietbeginn gem. §1 des Mietvertrages.

Der Mietverzicht kann nach Ablauf von 12 Monaten jederzeit ganz oder teilweise durch schriftliche Erklärung des Vermieters wiederufen werden. Die Erklärung muß mindesten 4 wochen vor Beginn der Änderung dem Mieter zugestellt werden.

Nun meine Frage:

Darf die Mieterhöhung nicht erst frühestens Juni2013 bzw. januar 2014 anfangen?

Und Darf sie sich jetzt nur monatlich Erhöhen oder auch ganz Wegfallen?

Finde die Anlage widerspricht sich mit dem Vertrag.

Hey sorry in diesem Bereich kenne ich mich leider überhaupt nicht aus. Wünsche dir viel Erfolg!

Wann wurde das Gebäude denn Bezugfertig? - Die Frage wie auch der Vertragsinhalt beziehen sich keinesfalls auf den Beginn Ihres Mietverhältnisses!

Hallo, dazu kann ich leider keine Aussage treffen.

Eklis64

achso… hm das kann ich leider nicht sagen. aber laut anläge dürften sie es doch erst nach 12 Monaten oder hebt sich das durch den wiederspruch auf?

Wann wurde das Gebäude denn Bezugfertig? - Die Frage wie auch
der Vertragsinhalt beziehen sich keinesfalls auf den Beginn
Ihres Mietverhältnisses!

Hallo, tut mir leid, da steige ich nicht ganz durch. Ich empfehle die Einschaltung eines Rechtsanwalts mit Schwerpunkt Immob.recht. Man kann auch rechtsgültige Beratung am telefon erhalten (der Anwalt haftet für seine Aussagen), die Adressen erhält man im Internet und abgerechnet wird über die Telefonrechnung. Viel Erfolg- Gruß, Achim