ich habe einige Beiträge gelesen, jedoch bisher keine Antwort gefunden, die passt.
Folgendes Szenario:
Person A unterschreibt eine Mietbürgschaft für den Mieter B, bekommt keine Kopie des Schriftstücks. Vermieter beruft sich plötzlich schriftlich auf die Bürgschaft und verlangt sein Geld unter Androhung einer außerordentlichen Kündigung.
Soweit klar
Was aber wenn z. B.: der Mieter (B) weder erreichbar, noch auffindbar ist? Also auf Anrufe, Mails, Post oder klopfen an der Tür nicht reagiert wird?
Aussage des Vermieters: der Bürge hat kein Recht auf Zugang zur Wohnung. Soll diese aber räumen (lassen) und zur Neuvermietung parat stellen. Alle anfallenden Kosten hätte er bis Neuvermietung natürlich zu tragen, da er die Wohnung nicht selbst kündigen kann/darf.
Wie lange kann man vom Vermieter in die Pflicht genommen werden?
Hat man als Bürge, in solch extremen Fällen, keinerlei Möglichkeiten?
Danke für die schnelle Reaktion!
Dies hatte ich ebenfalls im Netz gefunden
Allerdings ist die Erklärung noch zu sehr allgemein gehalten.
Da die Mietwohnung anscheinend durch den Bürgen nicht kündbar ist, solange dieser nicht auch im Mietevertrag steht, könnte der Vermieter sich mit der außerordentlichen Kündigung Zeit lassen, solange er das Geld vom Bürgen bekommt.
Angenommen, dass der Mieter weiterhin „verschollen“ bleibt und die Wohnung nicht selbst kündigt, kann sich das bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag hinziehen.
Noch was - es kann ja an der Uhrzeit liegen, aber ich weiß grad weder was „imho“ noch was „ianal“ bedeutet ^^
Muss ich eine neue Frage stellen, um es zu erfahren?