Ein Wohnraummieter hat kurzzeitig Geldprobleme und kann daher zwei Monatliche Miete nicht begleichen Vermieter greift daher auf die Kaution zurück und vordert den Mieter auf die Kautoin wieder aufzufüllen. Was dieser nach Behebung der Liquditästschwankung auch macht. Ende gut alles Gut zur Sicherheit hat der Vermeiter wieder 3 Nettomonatsmeiten.
Aber was ist wenn keine Kaution geleistet Wurde sondern eine Bürgschaft und sich der Vermieter beim Bürgen bedient hat. Nach meiner Kenntnis haftet ein Bürge für 3 Nettomonatsmieten und nich mehr nicht weniger, in diesen Fall würder der Vermieter mit einer Bürgschaft ja schlechter fahren, oder gibt es dort einen Denkfehler?
es ist ein entgegenkommen des Vermieters wenn er das mit der Kaution so betrachtet - müssen tut er das nicht.
Es ist ein alter Irrglaube, dass man vor dem Auszug die letzte nicht zahlen muss weil ja die Kaution da ist - das stimmt nicht!
Bei einem Zahlungsrückstand hat man schlichtweg Schulden beim Vermieter. Bei zwei Monatsmieten wäre sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Aus: http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
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(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
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3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist
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