Ein Vermieter (V) vermietet an den Studenten (S), der kein
regelmäßiges Einkommen hat und verlangt eine Mietbürgschaft
der Eltern (B).
Die Bürgschaft wird zusätzlich zur Kaution abgeschlossen.
Das wäre nur zulässig wenn der VM durchblicken liesse, dass er nur bei zusätzlicher, frewilliger Bürgschaftserklärung der Eltern Mietvertrag überhaupt schliessen würde.
Verlangt, wäre dies als Übersicherung unwirksam und die Eltern dürften sich entspannt zurücklehnen 
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Kann V die Bürgschaft kriminell nutzen und alle möglichen
Kosten, die z.B. für Reparaturen (z.B. Wartung von Fenstern,
Heizung) in der Wohnung anfallen auf B abwälzen?
Was wäre daran krimininell? Die Mietsicherheitsleistung dient der Absicherung jedweder Forderungsausfälle, insbes. auch Schäden oder versagte Renovierungspflicht des Mieters.
Instandsetzungen an die dem Mietergebrauch häufig unterliegenden Teile wie Rolladengurte, Heizkörperventile usw. darf er wirksam duch Kleinreparaturklausel auf den Mieter abwälzen, wenn sie der Höhe nach im Einzelfall und Jahreskosten gedeckelt wären.
Und gegen Kostenheranziehung von Altschäden des Vormieters schützt ein ordentliches Übernahmeprotokoll 
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Begibt sich B in ein Abhängigkeitsverhältnis, das durch eine
fristgerechte Kündigung und den Auszug aus dem Mietobjekt
beendet werden kann?
Durchaus: Das Sicherungsbedürfnis besteht bis zur Erfüllung aller Forderungen, etwa geschuldete Renovierung oder Zahlung der Betriebskostenabrechnuing, also durchaus noch 23 Monate nach Auszug 
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Einschlägige Quellen im Interent berichten, dass eine
Mietbürgschaft, selbst wenn abgeschlossen, Gesetzteswidrig ist
und nicht zum tragen käme. Gibt es dazu eine verbindliche
Aussage?
s. o. - nur freiwillig geleistet wäre sie überhaupt beanspruchbar, andernfalls ist das Verlangen nach Mietsicherheit auf 3 Monatsmieten begrenzt.
G imager