Mietbürgschaftbürgschaft der Eltern

Hallo,

Ein Vermieter (V) vermietet an den Studenten (S), der kein regelmäßiges Einkommen hat und verlangt eine Mietbürgschaft der Eltern (B).

Die Bürgschaft wird zusätzlich zur Kaution abgeschlossen.

Kann V die Bürgschaft kriminell nutzen und alle möglichen Kosten, die z.B. für Reparaturen (z.B. Wartung von Fenstern, Heizung) in der Wohnung anfallen auf B abwälzen?

Begibt sich B in ein Abhängigkeitsverhältnis, das durch eine fristgerechte Kündigung und den Auszug aus dem Mietobjekt beendet werden kann?

Einschlägige Quellen im Interent berichten, dass eine Mietbürgschaft, selbst wenn abgeschlossen, Gesetzteswidrig ist und nicht zum tragen käme. Gibt es dazu eine verbindliche Aussage?

Hallo

zu 3) die „einschlägigen Quellen“ schreiben nur dann von Unwirksamkeit, wenn die Mietkaution durch eine vom Vermieter verlangte zusätzliche Bürgschaft die Obergrenze von 3 Monatsmieten übersteigt.
Die Grundlage ist BGB § 551

zu 1) Falls der Mieter sich „kriminell“ verhält und vertragsgemäß geschuldete Zahlungen nicht leistet (z.B. Kleinreparaturen lt. Mietvertrag, Heizungswartung=umlegbare Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung), dann dürfte sich der Vermieter rechtmäßig mit seiner Forderungseintreibung auch an den Bürgen wenden.

zu 2)

Begibt sich B in ein Abhängigkeitsverhältnis, das durch eine fristgerechte Kündigung und den Auszug aus dem Mietobjekt beendet werden kann?

Jedes Vertragsverhältnis kann entsprechend den vertraglichen/gesetzlichen Kündigungsbestimmungen auch wieder fristgerecht gekündigt werden.
Was soll jetzt welches „Abhängigkeitsverhältnis“ mit dem Vertragsverhältnis zum Vermieter zu tun haben?

Gruß Rudi

Ein Vermieter (V) vermietet an den Studenten (S), der kein
regelmäßiges Einkommen hat und verlangt eine Mietbürgschaft
der Eltern (B).

Die Bürgschaft wird zusätzlich zur Kaution abgeschlossen.

Das wäre nur zulässig wenn der VM durchblicken liesse, dass er nur bei zusätzlicher, frewilliger Bürgschaftserklärung der Eltern Mietvertrag überhaupt schliessen würde.

Verlangt, wäre dies als Übersicherung unwirksam und die Eltern dürften sich entspannt zurücklehnen :smile:

Kann V die Bürgschaft kriminell nutzen und alle möglichen
Kosten, die z.B. für Reparaturen (z.B. Wartung von Fenstern,
Heizung) in der Wohnung anfallen auf B abwälzen?

Was wäre daran krimininell? Die Mietsicherheitsleistung dient der Absicherung jedweder Forderungsausfälle, insbes. auch Schäden oder versagte Renovierungspflicht des Mieters.

Instandsetzungen an die dem Mietergebrauch häufig unterliegenden Teile wie Rolladengurte, Heizkörperventile usw. darf er wirksam duch Kleinreparaturklausel auf den Mieter abwälzen, wenn sie der Höhe nach im Einzelfall und Jahreskosten gedeckelt wären.

Und gegen Kostenheranziehung von Altschäden des Vormieters schützt ein ordentliches Übernahmeprotokoll :smile:

Begibt sich B in ein Abhängigkeitsverhältnis, das durch eine
fristgerechte Kündigung und den Auszug aus dem Mietobjekt
beendet werden kann?

Durchaus: Das Sicherungsbedürfnis besteht bis zur Erfüllung aller Forderungen, etwa geschuldete Renovierung oder Zahlung der Betriebskostenabrechnuing, also durchaus noch 23 Monate nach Auszug :open_mouth:

Einschlägige Quellen im Interent berichten, dass eine
Mietbürgschaft, selbst wenn abgeschlossen, Gesetzteswidrig ist
und nicht zum tragen käme. Gibt es dazu eine verbindliche
Aussage?

s. o. - nur freiwillig geleistet wäre sie überhaupt beanspruchbar, andernfalls ist das Verlangen nach Mietsicherheit auf 3 Monatsmieten begrenzt.

G imager

Hallo Magics,

zu deinem Thema, entweder oder?

Soll heissen, der Vermieter ist berechtigt, eine Mietbügschaft oder Kaution zu verlangen, beides ist schon fast sittenwidrig.

Es gibt vielerlei Mietbürgschaftsvertäge, z.B. Moneyfix, deutsche Mietkaution usw.

Für den Vermieter ist darauf zu achten, dass die Anforderung des Bürgschaftsbetrages auf erstes Anfordern ausbezahlt wird, das ist aber nachteilig für einen Mieter, der die Anforderung bestreitet.

In der Regel der Mietkautionsverträge muss der Vermieter erst den gerichtlichen Weg gehen, bevor er die Mietkaution aus dem Bürgschaftsvertrag einfordern kann.

Da sich sowas aber nicht gut verkauft, sind die Unternehmen dazu übergegangen, die Kautonsbürgschaft auf erstes Verlangen, bzw. begründetes Verlangen des Vermieter bereits auszuzahlen und die Rechtsstreitigkeiten den Streitparteien zu überlassen.

Ich würde so vorgehen, biete doch dem Vermieter anstatt einer Mietkautionsbürgschaft eine Mietausfall und Mietschadenversicherung an, die kostet bei einer versicherten Summe in Höhe von 20.000€ ca. 79,00€ im Jahr, damit sollte er sich zufrieden geben, wenn du Unterlagen dazu brauchst, melde dich bei mir, ich kann dir diese Zusenden.

Gruß

BHS-Huber

Hallo,

Soll heissen, der Vermieter ist berechtigt, eine Mietbügschaft
oder Kaution zu verlangen, beides ist schon fast sittenwidrig.

das mag deine Meinung sein, ist aber nicht korrekt. Ein VM darf durchaus durch mehrere Sicherheiten seine evtl. Schäden abdecken, was er nicht darf ist eine Schadensregulierung über die gesetzlich festgelegte Höhe von 3 MM (Grundmiete) hinaus verlangen.

Sollte also eine Barhinterlegung stattgefunden haben und ein gedachter Schaden des VM mehr als diese Summe von 3 MM betragen, könnte er sie nicht aus der Elternbürgschaft decken. Dies könnten die Eltern bzw. Bürgen mit einer einfachen Einrede ablehnen.

Und er darf nicht sagen: entweder zusätzliche Bürgschaft oder keine Wohnung. Dies wurde hier schon ausgeführt.

Gruß
Nita

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