Mietdauer | Schönheitsreparaturen

Hallo w-w-w’ler,

angenommen in einem MV steht folgender Passus:

„Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt mit dem 01.01.1987 und wird fest auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Wird das Mietverhältnis nicht rechtzeitig von einer der Vertragsparteien gekündigt, so verlängert es sich jeweils um ein weiteres Jahr, höchstens jedoch auf die Dauer von insgesamt 10 Jahren. Es endet also spät. mit Ablauf des 31.12.1996“

Heißt das, der Mieter hätte am 31.12.96 die Whg räumen müssen?
Mieter und VM denken bis heute nicht an diesen Passus, heißt das, dass der Mieter theoretisch gar keine Miete bezahlen müsste?

Zweite Frage:

Der komplette Text zu „Schönheitsreparaturen“ (inkl. starren Fristen) wurde durchgestrichen. Was gilt hier? Nach dem Motto „keine Vereinbarung - keine Schönheitsreparatur“ oder gibt es Gesetze die in einem solchen Fall „einspringen“?

Grüße und vielen Dank schonmal!

Martin

Hallo w-w-w’ler,

angenommen in einem MV steht folgender Passus:

„Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt mit dem 01.01.1987 und wird fest
auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Wird das
Mietverhältnis nicht rechtzeitig von einer der
Vertragsparteien gekündigt, so verlängert es sich jeweils um
ein weiteres Jahr, höchstens jedoch auf die Dauer von
insgesamt 10 Jahren. Es endet also spät. mit Ablauf des
31.12.1996“

d.h., dass die verlängerung um jeweils ein jahr max. für 10 jahre gilt, nach dem 31.12.96 bleibt das mietverhältnis bestehen, es gelten jetzt die normalen kündigungsfristen nach BGB

Heißt das, der Mieter hätte am 31.12.96 die Whg räumen müssen?
Mieter und VM denken bis heute nicht an diesen Passus, heißt
das, dass der Mieter theoretisch gar keine Miete bezahlen
müsste?

auf keinen fall, siehe oben, da die wohnung weiter genutzt wird, hat der VM anspruch auf die vereinbarte mietzahlung

Zweite Frage:

Der komplette Text zu „Schönheitsreparaturen“ (inkl. starren
Fristen) wurde durchgestrichen. Was gilt
hier? Nach dem Motto „keine Vereinbarung - keine
Schönheitsreparatur“ oder gibt es Gesetze die in einem solchen
Fall „einspringen“?

d.h. die wohnung ist bei auszug renoviert zu übergeben oder aber der mieter hat während der mietdauer die regelmäßigen renovierungen (wohn/schlafzimmer alle 5 jahre, küche/bad alle 3 jahre) durchgeführt (und kann das auch belegen!!!) und zieht einfach so aus

Grüße und vielen Dank schonmal!

gern geschehen

Hallo!

Heißt das, der Mieter hätte am 31.12.96 die Whg räumen müssen?

Wenn der Vermieter das verlangt hätte,ja.

Mieter und VM denken bis heute nicht an diesen Passus, heißt
das, dass der Mieter theoretisch gar keine Miete bezahlen
müsste?

Das wäre ja noch schöner! Das Mietverhältnis ist, da sich keiner geregt hat, seitdem ein unbefristetes.

Nach dem Motto „keine Vereinbarung - keine
Schönheitsreparatur“

Grundsätzlich ist das so.

oder gibt es Gesetze die in einem solchen
Fall „einspringen“?

Für Frage 1 gibt es das: § 545 BGB.

Hallo!

Nach dem Motto „keine Vereinbarung - keine
Schönheitsreparatur“ oder gibt es Gesetze die in einem solchen
Fall „einspringen“?

d.h. die wohnung ist bei auszug renoviert zu übergeben oder
aber der mieter hat während der mietdauer die regelmäßigen
renovierungen (wohn/schlafzimmer alle 5 jahre, küche/bad alle
3 jahre) durchgeführt (und kann das auch belegen!!!) und
zieht einfach so aus

Ui, dazu hätte ich aber jetzt doch gerne die gesetzliche Bstimmung gesehen.

oder gibt es Gesetze die in einem solchen
Fall „einspringen“?

Für Frage 1 gibt es das: § 545 BGB.

Da fällt es einem wie Schuppen von den Augen… Hab darüber erst letztens was in nem Buch gelesen - Man, dieses Ultrakurzzeitgedächtnis…

Danke aber nochmal!

Gruß
Martin

d.h. die wohnung ist bei auszug renoviert zu übergeben oder
aber der mieter hat während der mietdauer die regelmäßigen
renovierungen (wohn/schlafzimmer alle 5 jahre, küche/bad alle
3 jahre) durchgeführt (und kann das auch belegen!!!) und
zieht einfach so aus

Wie belegt man das juristisch richtig?
Quittungen? Naja, das Zeug kann auch für was anderes verwendet worden sein. Zeugen? Naja, nur bedingt glaubwürdig, da diese auch voreingenommen sein können.
Welche Belege würde der Richter ohne Zweifel akzeptieren?

Hallo,

angenommen in einem MV steht folgender Passus:

„Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt mit dem 01.01.1987 und wird fest
auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Wird das
Mietverhältnis nicht rechtzeitig von einer der
Vertragsparteien gekündigt, so verlängert es sich jeweils um
ein weiteres Jahr, höchstens jedoch auf die Dauer von
insgesamt 10 Jahren. Es endet also spät. mit Ablauf des
31.12.1996“

Heißt das, der Mieter hätte am 31.12.96 die Whg räumen müssen?
Mieter und VM denken bis heute nicht an diesen Passus, heißt
das, dass der Mieter theoretisch gar keine Miete bezahlen
müsste?

Der VM konnte hier nicht kündigen, denn dieser Kettenvertrag war ohne jede Angabe eines Verwendungszweckes nicht aus Sicht des Zeitmietvertrages zu bewerten. Hier wird einmal einerseits der Grund der Beendigung auf 31.12.96 nicht angegeben. Dann wird zwar eine Befristung vorgenommen, diese jedoch dann wiederum um jeweils ein Jahr verlängert. Dieser Vertrag war auf das Wohlverhalten des Mieters ausgerichtet. Nachträglich besehen liegt hier sittenwidriges Verhalten vor.

Zweite Frage:

Der komplette Text zu „Schönheitsreparaturen“ (inkl. starren
Fristen) wurde durchgestrichen. Was gilt
hier? Nach dem Motto „keine Vereinbarung - keine
Schönheitsreparatur“ oder gibt es Gesetze die in einem solchen
Fall „einspringen“?

Mietverträge haben die Eigenschaft, dass an anderen Stellen zu den Schönheitsreparaturen nochmals Bezug genommen wird. Meist wird eine Quotenklausel einige §§ weiter eingeführt oder aber es wird bei Beendigung hingewiesen, wie der Mieter die Wohnung zu übergeben hat.

Gruss Günter

wenn man renoviert, kauft man material offiziell, da gibt es einen kaufbeleg, ansonsten selbstverständlich zeugen, für den richter reicht auch auch ein anscheinsbeweis, es muss halt renoviert aussehen. aber wenn es das tut, gibt es doch bestimmt keinen vermieter der dann noch nachweise sehen will.

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