Hallo,
folgendes Problem: ein Freund bezieht AGB2 und hat alte Mietschulden. Die Miete wird z.Z. direkt vom Amt an den Vermieter überwiesen. Die Wohnung ist schon seit 5-6 Monaten wegen Mietschulden gekündigt, aber er wohnt trotzdem noch dort. In der Wohnung funktioniert die Heizung nicht, der Schornsteinfeger hat schon vor 1 Jahr eine Warnung am Gasboiler angebracht, daß ein Weiterbetrieb aus Sicherheitsmängeln untersagt wird. Der Vermieter weigert sich, etwas zu reparieren, da ja noch alte Mietschulden bestehen. Was kann machen, um die Heizung wieder in Gang zu setzen? Danke für eure Hilfe!
Der Mieter kann natürlich auf eigene Kosten die Heizung reparieren lassen und die Kosten vom Vermieter erstattet verlangen. Der Vermieter kann seinerseits dann aber gegenüber diesen notwendigen Auslagen die Aufrechnung mit dem geschuldeten Mietzins erklären.
In der jetzigen Situation ist der Vermieter zu nichts verpflichtet.
In der jetzigen Situation ist der Vermieter zu nichts verpflichtet.
Liegt das an der bestehenden Kündigung oder an den 3 Monaten Mietschulden?
Und noch eine Frage: wie ist die rechtliche Situation überhaupt: der Mietvertrag ist gekündigt, gleichzeitig wird aber noch die laufenden Miete gezahlt. Gibt es da jetzt irgendein „Gewohnheitsrecht“, daß der Mieter in Anspruch nehmen kann?
Hallo,
In der jetzigen Situation ist der Vermieter zu nichts verpflichtet.
genau
Liegt das an der bestehenden Kündigung
Die Kündigung ist die Folge aus der Ursache, nämlich:
oder an den 3 Monaten
Mietschulden?
Nicht jeder findet es gut seinen Teil der Vereinbarung zu leisten und der Partner zahlt mal eben nicht. Der VM könnte das Geld sicher auch gut gebrauchen…
Und noch eine Frage: wie ist die rechtliche Situation
überhaupt: der Mietvertrag ist gekündigt, gleichzeitig wird
aber noch die laufenden Miete gezahlt.
Das auch für eine verbotene Handlung wie eine gekündigte Belegung einer Wohnung Miete anfällt ist wohl klar und normal.
Das hat zur Folge, dass der M dem VM für alles Schadensersatzpflichtig wäre, wenn einer aus dieser Situation eintritt. Da könnte schon mal etwas zusammen kommen.
Weiterhin verfällt das Recht auf einen eigenen (des M) Schadensersatz (was auch immer), weil aus einer verbotenen Tat heraus kein eigener Schaden geltend gemacht werden kann.
Der M sollte nur wissen, das er dort kein Recht mehr hat zu wohnen und sofort ausziehen müsste. Bei einer jederzeit möglichen Räumungsklage würden noch zusätzlich erheblich Kosten auf dem M zukommen.
Gibt es da jetzt
irgendein „Gewohnheitsrecht“, daß der Mieter in Anspruch
nehmen kann?
Nein. Eine gewohnheitsmäßig unrichtige Verhaltensweise billigt keinen Anspruch auf diese Wohnung.
vlg MC
Der ist gut.
Miete wird nicht gezahlt.
Mieter wird gekündigt.
Mieter zieht nicht aus.
Vermieter dreht Heizung und Elektro ab.
Mieter muss Installateur bestellen und auch bezahlen.
Vermieter erstattet Kosten nicht, sondern zieht von Mietschulden ab.
Schade, wäre gut, aber ich glaube es einfach nicht wirklich
vnA
m o m e n t … der Vermieter dreht hier nichts ab, die Heizung ist schlichtweg defekt. Der Mieter ist zur Ersatzvornahme berechtigt, wenn er zuvor erfolglos angemahnt hat. Dann tritt er aber erstmal selbst in Vorlage hinsichtlich der Reparaturkosten.
Übrigens könnte der Vermieter unter Umständen sogar abstellen. Es gibt erstinstanzliche Entscheidungen, die bei Zahlungsverzug des Mieters ein Zurückbehaltungsrecht des Vermieters nach § 273 BGB analog dem gewerblichen Mietrecht bejahen:
„Aufgrund des Interesses des Vermieters an der Bezahlung der Miete sowie der Tatsache, dass er für die Betriebskosten in Vorleistung treten muss und es nicht gesichert ist, dass er diese von der Mieterin zurückerhält, erscheint es nach Ansicht des Amtsgerichts in dem hier entschiedenen Fall als verhältnismäßig, die Warmwasserzufuhr zu unterbrechen.“ Für die mögliche Versorgungssperre auch im Wohnraummietverhältnis hatte sich zuvor schon andeutungsweise der BGH ausgesprochen:
Danke
für alle Antworten! Das erste Mal hier auf der Seite und gleich kompetent behandelt.