Liebes Forum,
ein Mieter hat erst 8 Jahre nach Abschluß seines Mietvertrages über die Existenz eines örtlichen Mietspiegels erfahren und dann festgestellt, dass seine Miete 30% über dem Mietspiegel liegt.
Sein Mietvertrag ist ein Staffelmietvertarg (jedes Jahr eine festgelegte Mieterhöhung).
Hat er Anspruch auf Mietminderung?
Vielen Dank und schönes Wochenende.
Das kann man so nicht beantworten, weil es darauf ankommt was im Vertrag vereinbart ist.
Es muss aus Gründen der Rechtsklarheit eine wirksame Staffelmietvereinbarung beispielsweise etwa so aussehen:
„Vom 01.01.2001 bis 30.06.2002 beträgt die monatliche Grundmiete € 500,-, vom 01.07.2002 bis 30.06.2003 erhöht sie sich um € 50,- …“ usw.
Also Passagen des Vertrages darstellen.
Wolfgang
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Hallo Wolfgang,
folgende Passagen aus dem Mietvertrag:
- Miete
Die monatliche Miete beträgt 300 Euro - Staffelmiete
Die vorstehend unter Ziffer 1. vereinbarte Miete gilt für die ersten 12 Monate seit Vertragsbeginn. Sie beträgt nach jeweils frühestens 12 Monaten
a) 303 ab 01.01.1998
b) 306 ab 01.01.1999
c) 309 ab 01.01.2000
d) 312 ab 01.01.2001
e) u.s.w.
Auf die Beschränkungen von Mieterhöhungen und des Kündigungsrechtes gemäß Paragraph 10 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe wird hingewiesen.
So steht es im Mietvertrag.
Reicht das zur Beantwortung der Frage?
Gruß
Bernd
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Hallo Börni,
grundsätzlich ist ein Mietspiegel ein Wertrichtlinie, die bei Vermietungen zu beachten ist. Allerdings kann der Vermieetr bei Neuvermietung dieses Miete durchaus um bis zu 20 % überschreiten. Dies ist in der gesamten Justiz unseres Landes so Usus.
Eine Staffelmiete ist dann wirksam vereinbart, wenn entweder der jewielige Erhöhungsbetrag ab dem Datum der Erhöhung angeben ist oder es reicht auch aus, wenn wie in einem Hinweis in diesem Thread der Vermieter die Kaltmiete in ihrer Gesamtheit neu darstellt.
Das Problem der Bewertung eienr Miete nach dem Mietspiegel ist generell, dass der Mieter beachten muss, dass diese Miete nach dem Mietspiegel ohne Betriebskosten - wie z.B. Versicherugnen oder Grundsteuer - dargestellt wird. Zahlt also eine Mieter z.B. keine Grundsteuer, weil diese nicht vereinbart ist, darf der Vermieter trotzdem um diesen Betrag die Miete über dem Mietspiegel verlangen. Dies kann z.B. bedeuten, dass zwar nach dem Mietspiegel eine zu hohe Miete angeblich verlangt wird, tatsächlich aber z.B. Grundsteuer von 200 € und Versicherungen von 400 eingespart werden und monatlich der Vermieter auf die Miete im Mietspiegel ( 600/12) 50 € mehr verlangen darf.
Ein anderes Problem bei der Bewertung ist einerseits die Wohnfläche, die zumindest, wenn Balkone vorhanden sind oder Terrassen anzurechnen sind, dass es Zuschläge gibt z.B. hochgefliesste Bäder oder Fliesenboden und/oder Gartenanteil und hier meist 10 % zusätzlich zum Mietspiegel in den jeweiligen Spalten gerechnet werden kann.
Wenn jemand Bedenken hat, dass er eine zu hohe Miete bezahlt, sollte er sich an eine Person wenden, die vor Ort genau die Anwendung des Mietspiegels kennt. Dies sind in 90 % der Fälle Mieterverein und Haus Grund oder bei den Kommunen der Gutachterausschuss. Alle drei werden jedoch für diese „wirtschaftliche Auskunft, die dem Vorteil des Einzelnen dient“ Gebühren oder Mitgliedsbeiträge verlangen. Anwälte rechnen nach dem Streitwert ab.
Diese Antwort ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG. Die Äußerung stellt die Meinung des Autors dar.
Grüsse Günter
ein Mieter hat erst 8 Jahre nach Abschluß seines Mietvertrages
über die Existenz eines örtlichen Mietspiegels erfahren und
dann festgestellt, dass seine Miete 30% über dem Mietspiegel
liegt.
Sein Mietvertrag ist ein Staffelmietvertarg (jedes Jahr eine
festgelegte Mieterhöhung).
Hat er Anspruch auf Mietminderung?
Mietminderung ist grundsätzlich eine Reduzierung der Miete auf Grund eines Mangels an der Mietsache.
Vielen Dank und schönes Wochenende.