Miete auch, wenn nicht eingezogen?

Folgendes Szenario könnte sich hin und wieder in Deutschland abspielen.

Ein Paar möchte eine Wohnung zusammen mieten.
Es steht von vornerein fest, dass jedoch nur ein Partner (X) einzieht.
Der andere (Y) verpflichtet sich -mündlich- die Hälfte der Miete zu übernehmen.
Beide unterschreiben den Mietvertrag.
Nach einer Zeit - sagen wir vier, fünf oder sechs Monate später- trennt sich das Paar. Und einer (X) trägt die Mietkosten allein, weil der andre (Y) die Zahlungen nicht leistet. Im Übrigen von anfang an nicht gezahlt hat. Kann X, der die Mietzahlungen immer allein übernommen hat, den Mietzins für die vergangene Zeit und für die Folgezeit einfordern, auch wenn der Y die Wohnung nie bewohnt hat?

Ist es also so, dass wie bei zum Beispiel Handyverträgen ein Vertrag abgeschlossen wird, sagen wir die Grundgebühr auch gezahlt werden muss, ob der Vertrag genutzt wird oder nicht?

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn es rechtens wäre den Mietzins einzufordern, diesen auch zu erhalten?

Über Informationen und Ideen würde ich mich freuen. . .

Falls es wichtig erscheint: Der Zugang zur Wohnung wurde zu keiner Zeit verwehrt. Beide Partner haben Schlüssel.
Die Mietvertrag muss laut Absprache 1 Jahr bestehen.

Grundsätzlich kann man jedem gegenüber Forderungen behaupten. Im Streitfalle wird man sie aber auch beweisen müssen.

Mit der gemeinsamen Unterschrift des Mietvertrages haben sich zuerst einmal beide gegenüber dem Vermieter zur Leistung verpflichtet. Was die beiden im Innenverhältnis geregelt haben geht daraus nicht hervor.

Es dürfte also zumindest schwierig sein…

Gruß!

Horst

Was will X denn ? Wenn X in der Wohnung bleiben will, auch alleine, dann passt doch alles, außer dass Y noch im Mietvertrag steht. Das kann man mit dem Vermieter regeln, dass X offiziell kündigt und gleichzeitig mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag abschließt, in dem nur noch X der Mieter ist. Y muss dann gezwungenermaßen auch kündigen, sonst bleibt Y auf der Miete nach dem Kündigungstermin sitzen. Diese Variante wäre nur gefährlich, wenn Y an der Wohnung interessiert ist - dann hätte Y freie Fahrt.

Hallochen,

Was will X denn ?

X möcht das Geld für die Hälfte der Miete über die Dauer des Mietverhältnisses. . . (zumindest für den Zeitraum für 12 Monate in der die Kündigung ausgeschlossen war)

Könnte man das realisieren? Über einen Mahnbescheid, oder eine Klage?

Hallo,

Der andere (Y) verpflichtet sich -mündlich- die Hälfte der
Miete zu übernehmen.

Kann X das beweisen?
Gruß
loderunner (ianal)

Was will X denn ?

X möcht das Geld für die Hälfte der Miete über die Dauer des
Mietverhältnisses. . . (zumindest für den Zeitraum für 12
Monate in der die Kündigung ausgeschlossen war)

Könnte man das realisieren? Über einen Mahnbescheid, oder eine
Klage?

Hallo kleene Saelly,

X kann das Geld wenn überhaupt nur, dann im Innenverhältnis von Y zurückerhalten. Der Vermieter hat damit nichts zu tun, er hat seine Vertragspflichten erfüllt, indem er die Wohung zur Verfügung gestellt hat; was die Miete angeht, sind X und Y als Gesamtschuldner zu sehen; den Klimbim zwischen X und Y tut sich der Vermieter nicht mehr an.

Ein Mahnbescheid würde einen Vertrag voraussetzen, am besten einen schriftlichen, oder einen mündlichen vor Zeugen geschlossen, aus dem heraus Y sich mit Zahlungen, die in diesem Vertrag vereinbart wurden, im Verzug befindet.

Eine Klage würde ebenfalls eine Grundlage voraussetzen, auf die X seinen Anspruch gründet. Wenn X und Y keine belastbaren Vereinbarungen getroffen haben, sieht es schlecht aus, das zu beweisen.

Mein Rat an X: loslassen und keine weiteren negativen Energien vergeuden.