Miete - Auszug einer Person/jedoch nicht gekündigt

Hallo,

folgendes Szenario: Personen A und B unterschreiben beide einen Mietvertrag mit dem Vermieter. Im MV sind beide Mieter namentlich benannt.

Person A zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus und ändert auch die Adresse auf dem Einwohnermeldeamt. Es erfolgt jedoch keine Kündigung des MV durch Person A. Person B bleibt weiterhin in der Wohnung und ändert auch nicht den Mietvertrag um.

Hat Person A gegenüber B Anspruch auf (anteilige) Miete, solange bis eine rechtswirksame Kündigung beim Vermieter eingegangen ist? Und zwar a) grundsätzlich sowie b) durch bereits gesprochene Urteile belegt?

Würde mich sehr über Hilfe freuen!

MfG,

Hallo, hier findest du alle Antworten auf deine Fragen: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/l1/lebens…

Hi
also A und B haben unterschrieben und sind somit beide Rechtsschuldner gegenüber dem Vermieter. Sollte einer von beiden ausziehen dann ist das nicht Sache des Vermiete. Schließlich kann ein Mensch hunderte von Wohnungen/Objekten anmieten und wird nicht unbedingt in den einzelnen Objekten wohnen. Ihr beide seit gesamtschuldnerisch die Miete schuldig. Ist ja klar wenn du da einen gewissenlosen Menschen bei dir wohnen hast das du dir jetzt nachdem er ausgezogen ist Sorgen machst. Das musst du auch, da die Miete jetzt mittragen musst. Du hast jedoch einen herausgabe anspruch gegenüber A. Diesen musst du eventuell gerichtlich herausholen. Mein Rat:
spreche mit dem Vermieter das A ausgezogen ist und spreche auch mit A. über sein handeln und die Rechtsfolgen. Und dann noch was versuche einen neuen Vertrag vom Vermieter zu bekommen den wirst du um so schneller bekommen um so weniger Hickhack er von der Sache mitbekommt. Schließlich ist er nicht gezwungen irgend etwas zumachen, denn ihr habt ja bei unterschrieben und er hält den Vertrag in der Hand. Er ist leider auch nicht gezwungen wenn ihr beide den Vertrag kündigt und du alleine einen Vertrag willst dir auch einen anzubieten.
Gruß Peter

Beide Mieter haften bis zum Ablauf des Mietvertrages nach gemeinsam erfolgter Kündigung solidarisch. Scheidet ein Mieter aus der gemeinsamen Wohnung aus und der verbleibende Mieter nutzt diese Wohnung alleine, dann zahlt er auch alleine. Die Lösung besteht dariun, dass im Einvernehmen mit allen Beteiligten bei Auszug eines Mieters der Vertrag auf den verbleibenden Mieter umgestellt wird. Weigert sich der verbelibende Mieter einer erforderlichen Kündigung des scheidenden Mieters zu zu stimmen, so kann der scheidende den verbleibenden Mieter auf dessen Mitwirkung bei der Kündigung verklagen. Unterläßt der verbliebene Mieter die Mietzahlung um den ausgeschiedenen Mieter darüber unter Druck durch den Vermieter zu setzen und der ausgeschiedene Mieter wird daraufhin vom Vermeiter im Rahmen von dessen solidarhaftung aus dem Mietvertag heraus in Anspruch genommen, so erwirbt sich der ausgeschiedene Mieter interparis einen Anspruch gegen den verbliebenen Mieter im Rahmen vorverauslagter Beträge, den er dann neben dem Anspruch auf die Zustimmung zur Kündigung ebenfalls vor Gericht gegen den verbliebenen Mieter einklagen kann. Die Rechtsprechung schützt insoweit den scheidenden Mieter davor, dem verbliebenden Mieter auf Gedeih und Verderb in der geminsamen Wohnung ausgeliefert zu sein, wenn der das nicht mehr ertragen kann!