Folgend meine Situation:
Letztes Jahr habe ich eine 3-Zimmer Wohnung gemietet.
Davon war ein Zimmer noch mit Möbeln des Vermieters zugestellt. Diese sollten nach drei Monaten entfernt werden.
Dies ist nun schon fast 8 Monate her, ich habe Ihm mehrere Briefe und Einschreiben geschickt. Doch alles blieb unbeantwortet. (eine Tel.Nr. habe ich leider nicht)
Seid zwei Monaten zahle ich nun keine Miete mehr, und habe dies auch zuvor angekündigt.
Ich dachte ja, jetzt bewegt sich was, aber denkste…
Was soll ich nun tun ?
Über Ecken weiß ich sicher das er nicht verstorben, ausgewandert oder so ist.
Auch die Hausgemeinschaft hat keinen Kontakt zu ihr.
Ich würde gerne den „Plunder“ an die Straße stellen und auf die Sperrmüllabfuhr warten, geht nicht - weiß ich.
Alternativ könnte ich die Sachen ja auch einlagern lassen.
Nur ist das teuer, teurer als unsere Miete an ihn.
Darf ich nach einer weiteren Fristsetztung (Einschreiben) Ihre Sachen entsorgen oder einlagern lassen ?
Oder muss ich den Weg über Anwalt etc gehen ?
Dafür ist bei mir nur gerade nicht wirklich Geld vorhanden, oder kann ich den von der einbehaltenen Miete zahlen ?
Der Vermieter ist seiner Räumungsverpflictung nicht nachgekommen. Sie müssen nun eine Räumungsklage vor Gericht anstrengen. Nach rechtskräftigem Urteil ergeht dann ein Räumungsbeschluß, der durch den Gerichtsvolzieher vollstreckt wird. Bei der Gelegenheit entscheidet der Gerichtvollzieher vor Ort, was einlagerungswürdig wäre und was auf den Müll kann. Einlagerugnswürdige Stücke werden später auf Antrag durch den Gerichtvollzieher versteigert. Der Erlös wird auf die Kosten der Einlagerung verrechnet; ein Überschuß kommt Ihnen zugute, soweit darus Ihre Kosten zu decken sind. Evtl. verbleibende Restforderugnen zu Ihren gunsten wird Ihr Anwalt neben seinen Kosten und denen des Verfahrens zur Aufrechnung erklären. Die können Sie dann in aller Ruhe zunächst einmal „abwohnen“. Alles andere an Aktionen durch Sie selber wäre verbotetene Eigenmacht und Sie würden sich damit ins Unrecht setzen.
sofern es Vertragsbestandteil beim Einzug war, dass die Möbel rauskommen, kannst Du Deinem Vermieter schriftlich ankündigen die Möbel auf seine Kosten (die Du vorstrecken musst und dann von ihm einfordern/ ggf. einklagen) unterstellen zu lassen. Nicht zerstören oder wegwerfen!!!
Da das Zimmer für Dich nicht nutzbar ist, wäre rechtlich zu prüfen ob das damit impliziter Vertragsbestandteil wäre.
Ansonsten: Miete mindern. Ganz einbehalten wird Dir der Vermieter zu Lasten legen und Du wirst den Fall vor Gericht sicherlich dann verlieren, da die Bemessungsgrundlage nicht stimmt.
Miete mindern und zwar um den m² Anteil des Zimmers, i.e. hat eine Wohnung insgesamt 100m² und das Zimmer bspw. 25, so kannst Du die Miete inkl. zu zahlender Nebenkosten um 25% mindern.
Die einbehaltene Miete würde ich - da Du ihn ja schon öfter angeschrieben hast - um den verminderten Betrag zurückzahlen.
Ansonsten vorgehen wie oben dargestellt und die Kosten für Einlagerung notfalls einklagen.
Dann wird er/ sie schon reagieren. Sowas kann man dann auch über einen gerichtlichen Mahnbescheid machen - kostet dann auch nicht so viel.
Hall Kolja, als erstes: keine Miete zahlen ist juristisch das Schlechteste, was u machen kannst (obwohl das das beste Mittel ist, den Vermieter zu einer Reaktion zu zwingen). Ich rate Dir zu folgendem: Wenn von 3 Zimmern eins nicht benutzbar war, dann kürze die Nettomiete (das ist die Miete ohne Nebenkostenvorauszahlungen) um 1 Drittel. Mache alles schriftlich und per Einschreiben: Also als nächstes fordere den Vermieter schriftlich auf, das Zimmer zu räumen und sage ihm in gleichem Brief, daß Du wegen dieses Zimmers die Miete um ein Drittel gekürzt hast. Fordere ihn außerdem auf,das Zimmer zu räumen mit Fristsetzung (2 Wochen). Falls er dann das Zimmer nicht leergeräumt hat, kannst Du ausziehen (=fristlose Kündigung seitens des Mieters), ohne weiter Miete zahlen zu müssen.-
Alles Gute, Achim
Danke für die ausführliche Antwort.
Ich werde diese Woche noch ein Schreiben aufsetzen, in dem ich meinem Vermieter erkäutere, das wenn er sich weiter nicht meldet, ich eine Räumungsklage anstrenge und er am Ende nicht mehr von den Sachen hat, welche jetzt noch in der Wohnung liegen.
Grüße Kolja
Hallo
Deine Rechnung stimmt fast , also das Zimmer ist ca 1/4 der Wohnfläche.
Kann ich denn das Viertel der Miete einbehalten, seid dem Er das Zimmer räumen wollte ?
Grüße Kolja
Zu der komplett einbehaltenen Miete habe ich oben schon etwas geschrieben.
Aber ausziehen will ich auf gar keinen Fall!
Die Wohnung ist „eigentlich“ super und die Lage auch.
Wenn nur dieser XXXXX Vermieter nicht wäre.
ja klar. Allerdings solltest Du wirklich nachweisen - bspw. durch Fotos des Zimmers, dass es nicht nutzbar ist. Das muss Grundlage sein. Sollte das Gericht entscheiden, dass das Zimmer wegen bspw. nur eines Schranks oder ein paar Stühlen dennoch nutzbar ist, sieht es nicht so gut für Dich aus.
Und das kannst Du - wenn Du den Vermieter auch nachweislich angeschrieben hast und ihm eine Frist zur Räumung gesetzt hast - seit Deinem Einzug dann einbehalten. Denn Datum der Nutzbarkeit bzw. Nicht-Nutzbarkeit ist in diesem Falle dann das Start-Datum der Anspruchsgrundlage.