Nach Jahren, möchte ich die Miete von meinem vermieteten Haus erhöhen,
jedoch beinhalten der Mietspiegel keine Mietpreise für Häuser nur für Wohnungen.
Jetzt gibt es ja noch die Möglichkeit die Miete anhand 3 Vergleichsimmobilien
zu erhöhen. Aber auch hier gibt es aktuell (im Internet) nicht mal eine Immobilie in der
Region die etwa Vergleichbar wäre.
Welche Möglichkeit gibt es noch die Miete zu erhöhen, außer einen
Gutachter zu beauftragen?
Die einfachste Art die Mieterhöhung ist nicht die eines Mieterhöhungsverlagen sondern eine Vereinbahrung zwischen den Partein Mieter / Vermieter.
Dann da benötigt man gar nichts, keine Vergleichsmiete keine Kappungsgrenze, man muss sich nur ans Wirtschaftstrafgesetzbuch halten und keine wucher daraus machen. Man muss nur mit den Mietern bei einen Kaffee (Bewirtschaftungsquittung für die Steuer nciht vergessen) reden.
Nachteil man muss einen Preis finden, den beide gut finden und man kann einen einigung nicht mit Klage erzwingen.
Schau an: dieses unbedeutende und antiquierte Gesetz kannte ich tatsächlich nicht, vermutlich aufgrund seiner heutigen Irrelevanz. Schließlich wurde es in den 50ern erlassen als insbesondere im Hinblick auf den Wohnraum noch ganz andere Rahmenbedingungen galten als heute. Aus diesem Grunde ist Mietwucher nach dem von Dir genannten Paragraphen auch praktisch gar nicht mehr möglich.
Aus diesem Grunde arbeitet der Gesetzgeber ja auch mit der ortsüblichen Vergleichsmiete und wenn diese der Mietspiegel nicht hergibt (was im übrigen bei relativ neuen Immobilien eher der Regelfall ist), kann man sich auf drei vergleichbare Objekte oder ein Sachverständigengutachten berufen - was genau das ist, was der Fragesteller anscheinend vermeiden will.
Genau, daher Vereinbarung über einer Mietanpassung, da es im Ort wohl kein Mietspiegel gibt gilt mit ziemlicher Sicherheit auch nicht die 10% Hürde der Mietpreisbremse, da kommt dann der §5 doch wieder zum Zuge. somit ist der Antiquare Teil wieder interessant, da alt aber noch gültig.
. . .und er unter Ausnutzung dieses Ungleichgewichtes von Angebot und
Nachfrage seinen Mietpreis überzogen gestaltet. Sind diese beiden
Voraussetzungen erfüllt, ist die Vereinbarung der überzogenen Miethöhe
nichtig (Siehe: BGH ZMR 2005, 530).
Ich darf aus dem Gesetzt zitieren: die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen
Voraussetzung wäre im konkreten Fall also, daß der die Miete um über 20% erhöht, weil er damit ausnutzt, daß er ein Haus zu vermieten hat und es ansonsten keine anderen Häuser vergleichbarer Größe, Ausstattung usw. zu mieten gibt. Das ist natürlich und offensichtlich Quatsch.
Das Gesetz wurde in einer Zeit ins Leben gerufen, in der Wohnraum knapp war, weil der Großteil des früheren Immobilienbestandes auf Schutthalden in oder vor den Städten lagerte. Das ist bei seiner Interpretation zu berücksichtigen
Zitat: Verstoßes gegen das WiStrG 1954 wurde 2008 gerade einmal eine Person verurteilt, 2007 wurde sogar niemand wegen einer solchen Tat verurteilt.[1]
Der Begriff „gering“ bedarf der Auslegung und genau diese findest Du in dem von Dir selbst erwähnten Urteil, das ich zur Lektüre empfahl.
Und wie soll ich dem Mieter (oder später dem Richter) erklären warum ich einfach mal Faktor 1,5 aufgeschlagen habe. Mit Sicherheit kommt dann die Frage wie ich gerade auf diesen Wert komme.
Sicher muss man das.
Der Zuschlag muss angemessen sein.
Darüber kann es dann natürlich unterschiedliche Auffassungen geben, deshalb kann man es auch nicht einfach so aus dem Gefühl heraus machen.
Das gleiche Problem hast Du mit den Vergleichshäusern, auch deren Ausstattung, Lage, Nutzbarkeit des Gartens kann zu unterschiedlichen Auffassungen führen.