Hallo Sarah,
du stehst im Mietvertrag als (Mit-)Mieterin mit allen Rechten und Pflichten. So auch mit dem Recht für den Zutritt in die Wohnung, ebenso aber auch für die Kündigung, welche i.d.R. 3 Monate beträgt. Du solltest, wenn du dich bereits entschieden hast zu kündigen, sofort kündigen, denn eine Wohnungskündigung ist nur zum Monatsschluss möglich, wobei bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Kündigung wirksam ist. Die Kündigung muss, sie muss!, dann am dritten Werktag des Folgemonats nachweislich beim Vermieter sein/ dort vorliegen.
Hoffe ich konnte helfen, muss jetzt weg. Wegen der Zeitknappheit - keine Rechtsnachweise.
Grüße PapaHans
Aber meine Meinung hierzu wäre, dass Du Dich bestimmt auch schon beim Anwohnermeldemat abgemeldet hast, sicherlich auch keine Rechte mehr in die Wohnung zu gehen.
Weiß Deine ehemaliger Partner das?
Aber frage bitte weiter vielleicht kann Dir jemand die rechtliche Seite darstellen.
es scheint, als sei das „Verhältnis“ zu Deinem Ex sehr gespannt. Natürlich ist es das Beste, wenn ihr eine vernünftige Basis findet.
Rechtlich kann ich nur mit rechtlichem Halbwissen dienen, da ich kein Rechtsanwalt bin. Solltest Du verbindliche Antworten wünschen, ist der Gang zum Rechtsanwalt unumgänglich, sollte aber in der Reihenfolge weiter hinten stehen.
Wenn ihr beide im Mietvertrag steht, Du regelmäßig Deinen Teil der Miete bezahlst, dann darf er Dir eigentlich nicht den Zugang verwehren.
Eine fristlose Kündigung erscheint mir schwierig, da das Problem ja nicht mit Deinem Vermieter besteht, sondern mit Deinem Ex. Daher scheint nur eine fristgerechte Kündigung möglich.
Versuche erst mal, mit Deinem Ex zu reden, daß ist sicherlich erst mal der beste Weg.