Hallo,
im § 573c BGB sind die Kündigungsfristen bei Mietverhältnissen für Wohnraum geregelt. Dazu kommt die verbindliche Vereinbahrung im Mietvertrag. Dort beträgt in der Regel die Frist bei Kündigung des Mieters mindestens drei Monate. Wann der Mieter innerhalb dieser Frist auszieht, bleibt ihm selbst überlassen. Allerdings haftet er für die Wohnung bis zum letzten Tag. (z.B. bei Frostschäden wegen Abschaltung der Heizung) Dies entbindet ihn aber nicht zur Pflicht zur Zahlung der vollen Miete bis zum Vertragsende. Deshalb nimmt so gut wie jeder Vermieter eine Mietkaution, um sich in solchen Fällen (Zahlungsausfällen, Schäden) rechtmäßig bedienen zu können.
Sollte keine Mietkaution gezahlt worden sein, hat der Vermieter die Möglichkeit, sein Geld einzuklagen. Die Chancen dafür stehen optimal!
Gruß, Micha.