Miete trotz Nichterfüllens der Maßnahmen

Wir hatte gerde vor kurzem folgendes diskutiert und sind zu keinem Ergebnis gekommen:

Mieter A erhält ALG und weigert sich, diverse Maßnahmen zu ergreifen, weil er sie für „schwachsinnig“ hält. Er wird erst abgemahnt und zum Schluß auf Null gesetzt.

Ist das korrekt, daß dann auch die Mietzahlungen runtergeschraubt bzw. auf 0 gesetzt werden?

Bin neugierig
Calima

Hallo,

Zunächst wäre einmal wichtig, welche Art ( en ) von Leistung ( en ) zur Diskussion steht / stehen.

  • ALG I ( ggf auch + Wohngeld )
  • ALG II + KDU
  • ALG I ( ohne Wohngeld ) + ergänzendes ALG II

mfg

nutzlos

Wir hatte gerde vor kurzem folgendes diskutiert und sind zu
keinem Ergebnis gekommen:

Mieter A erhält ALG und weigert sich, diverse Maßnahmen zu
ergreifen, weil er sie für „schwachsinnig“ hält. Er wird erst
abgemahnt und zum Schluß auf Null gesetzt.

Hallo,
wenn bereits mehrere Sanktionen erfolgten, kann ALG2 total gestrichen und ausgesetzt werden, und damit auch die Mietzahlungen. Vorausgesetzt, wie erwähnt, dass bereits Sanktionen in der Vergangenheit wiederholt erfoglten.

Schönen Tag noch.

sozialamt muss einspringen

Hallo,
wenn bereits mehrere Sanktionen erfolgten, kann ALG2 total
gestrichen und ausgesetzt werden, und damit auch die
Mietzahlungen. Vorausgesetzt, wie erwähnt, dass bereits
Sanktionen in der Vergangenheit wiederholt erfoglten.

das gleiche problem habe ich doch gestern bereits gepostet. aber ich denke, dass diese antwort nicht hilfreich ist.
jeder weiß, dass sanktionen eintreten können, wenn die mitwirkungspflicht nicht erfüllt wird.

die frage ist jedoch, wie sich das auf den alg2 empfänger direkt auswirkt.

hier stehen 2 gesetze im krassen widerspruch:
auf der einen seite die „alg2“ gesetze die dies zulassen, auf der anderen seite das grundgesetz, welches klarstellt, dass jeder bundesbürger ein recht auf minimalleistungen vom staat hat.
wenn man nun eine kürzung erteilt,- meinetwegen aus dem grund, dass die person sich weigert zu arbeiten, unterschreitet man dieses minimum.

letztenendes dürfte es dann wie folgt ablaufen:

tritt eine kürzung ein, müsste diese vom sozialamt übernommen werden.
ergo: für den arbeitslosen ändert sich nichts, das geld kommt weiterhin pünktlich vom staat, dann eben nur aus einer anderen kasse.

greets
rnj

Hallo,

da liegen vollkommen falsche Kenntnisse vor: höchstrichterlich wurde entschieden, dass bei wiederholt fehlender Mitwirkungspflicht und nach mehrfacher Sanktionen das Jobcenter die Leistungen auf 0 setzen darf; i.d.R. wird bei 3mal verhängter Sanktion der Hilfsempfänger auf 0 gesetzt und erhält keinerlei Leistungen mehr, auch dann, wenn er in der Zukunft wieder arbeiten würde und einen Anspruch auf ALG erwerben würde.
Das Jobcenter ist für den Arbeitslosen bereits das Sozialamt; nach dem Jobcenter gibt es keine soziale „Hängematte“ mehr.
Schönen Tag noch.

Hallo,

hier stehen 2 gesetze im krassen widerspruch:
auf der einen seite die „alg2“ gesetze die dies zulassen, auf
der anderen seite das grundgesetz, welches klarstellt, dass
jeder bundesbürger ein recht auf minimalleistungen vom staat
hat.

die Minimalleistung erfüllt der Staat dann im Rahmen einer Übernachtungsmöglichkeit im Obdachlosenasyl. Ich sehe da überhaupt keinen Widerspruch, denn nirgendwo ist gesetzlich geregelt, dass der Staat jedem Faulpelz eine Wohnung zu zahlen hat. Der Staat wird sicher dafür sorgen müssen, dass keiner verhungert, aber ein Überleben ist auch mit deutlich weniger als dem ALG2 Satz möglich.

tritt eine kürzung ein, müsste diese vom sozialamt übernommen
werden.

Da wirst Du ja sicher eine Quelle nennen können.

ergo: für den arbeitslosen ändert sich nichts, das geld kommt
weiterhin pünktlich vom staat, dann eben nur aus einer anderen
kasse.

Das wäre ja noch schöner. Wenn es so wäre, wozu bräuchte man dann überhaupt noch Sanktionen?

Gruß

S.J.

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es gibt keine dauerhafte sanktionierung

Hallo,

da liegen vollkommen falsche Kenntnisse vor: höchstrichterlich
wurde entschieden, dass bei wiederholt fehlender
Mitwirkungspflicht und nach mehrfacher Sanktionen das
Jobcenter die Leistungen auf 0 setzen darf;

das bestreite ich nicht. sicherlich kann das jc dies machen. aber trotzdem hat die person ein bedingungsloses anrecht auf die mindestleistung. das steht im grundgesetz.

i.d.R. wird bei
3mal verhängter Sanktion der Hilfsempfänger auf 0 gesetzt und
erhält keinerlei Leistungen mehr, auch dann, wenn er in der
Zukunft wieder arbeiten würde und einen Anspruch auf ALG
erwerben würde.

es gibt keine dauerhafte sperre. selbst nach einer 100% sperre braucht der faule arbeitslose nur 3 monate weiterhin auf seinem sofa zu liegen, dann bekommt er wieder seine vollen leistungen.

die Minimalleistung erfüllt der Staat dann im Rahmen einer
Übernachtungsmöglichkeit im Obdachlosenasyl. Ich sehe da
überhaupt keinen Widerspruch, denn nirgendwo ist gesetzlich
geregelt, dass der Staat jedem Faulpelz eine Wohnung zu zahlen
hat.

natürlich steht das wo geschrieben.der staat hat für ein obdach zu sorgen. und hier hat der bedürftige vorrangig das recht auf eine eigene wohnung. kann der bedürftige diese nachweisen, darf man ihn nicht ins ol-heim schicken.

wobei ein platz im obdachlosenheim dem staat auch mehr kostet, als eine eigene wohnung. glaubst du etwa, dass die betreiber dieser heime aus nächstenliebe handeln? jede übernachtung wird der kommune in rechnung gestellt. die sätze liegen bei ± 30 euro pro TAG!

Der Staat wird sicher dafür sorgen müssen, dass keiner
verhungert, aber ein Überleben ist auch mit deutlich weniger
als dem ALG2 Satz möglich.

möglich oder nicht. der gesetzgeber spricht nicht von überleben, sondern von einem menschenwürdigem leben. und hier sagt er, dass das mindestmaß hierfür 364 euro plus unterkunft bedeutet. alles darunter entspricht nicht der menschenwürde.

Das wäre ja noch schöner. Wenn es so wäre, wozu bräuchte man
dann überhaupt noch Sanktionen?

es wird wohl so schön sein. du bist doch rechtsexperte: was wiegt denn mehr? bundesgesetz oder grundgesetz?

weißt du, auch ich gehe schwer für mein geld arbeiten, aber ich lasse mich selbst in solchen fällen nicht von emotionen fehlleiten.
grundgesetz ist grundgesetz. arno dübel hat doch gezeigt dass es geht.
mehr als 30 jahre verweigert, und nie mittel oder obdachlos.

rnj

Hallo,

natürlich steht das wo geschrieben.der staat hat für ein
obdach zu sorgen. und hier hat der bedürftige vorrangig das
recht auf eine eigene wohnung.

nennst Du bitte die Quelle hierfür?

Darum hatte ich ja bereits gebeten, insofern bin ich über die Antwort „natürlich steht das wo geschrieben“ etwas verwirrt.

Gruß

S.J.

Hallo,

hier kann man lesen, was das BVerGe dazu mitgeteilt hat:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteil…

und ein weiterer Link: http://www.dielinke-saar.de/fileadmin/Pdf-Dateien/BV…

Gruß
Nita

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Moin,

recht auf eine eigene wohnung. kann der bedürftige diese
nachweisen, darf man ihn nicht ins ol-heim schicken.

Wenn die Miete nicht gezahlt wird, dann dürfte deise Wohnung aber ziemlich schnell weg sein.

Gruß,
M.

und dann?

recht auf eine eigene wohnung. kann der bedürftige diese
nachweisen, darf man ihn nicht ins ol-heim schicken.

Wenn die Miete nicht gezahlt wird, dann dürfte deise Wohnung
aber ziemlich schnell weg sein.

hallo
einmal abgesehen davon, dass ich einen zusammenhang hier nicht erkennen kann: und was wäre dann?

dann hat der gute wieder den status eines menschen ohne festen wohnsitz und mietet sich wieder eine neue wohnung. und das amt MUSS wieder zahlen. allerdings wird es dann darauf bestehen, dass die miete in zukunft direkt an den vermieter überwiesen wird.

obwohl, soweit wird es nicht kommen, wenn der mieter vor der kündigung beim sozialamt vorspricht. die werden ihm dann die mietschulden zahlen müssen, da sie verpflichtet sind, eine drohende obdachlosigkeit abzuwenden.

so ist nunmal unsere rechtslage. ob uns das gefällt oder nicht!

rnj

gerne, schau mal hier
hy

stichwortsuche google: „wohnung oder obdachlosenheim“

rnj

zitat rechtsfolgenbelehrung
hallo

„bei weiteren, wiederholten pflichtverstößen entfällt ihr alg2 vollständig. die kosten für unterkunft und heizung werden dann in der regel direkt an den vermieter oder einen sonstigen empfangsberechtigten gezahlt“

da steht zumindest in der rechtsfolgenbelehrung einer eingliederungsvereinbarung.

was ihr dem entnehmt, bleibt euch überlassen.

rnj

Moin,

dann hat der gute wieder den status eines menschen ohne festen
wohnsitz und mietet sich wieder eine neue wohnung. und das amt
MUSS wieder zahlen. allerdings wird es dann darauf bestehen,
dass die miete in zukunft direkt an den vermieter überwiesen
wird.

obwohl, soweit wird es nicht kommen, wenn der mieter vor der
kündigung beim sozialamt vorspricht. die werden ihm dann die
mietschulden zahlen müssen, da sie verpflichtet sind, eine
drohende obdachlosigkeit abzuwenden.

so ist nunmal unsere rechtslage. ob uns das gefällt oder
nicht!

Das ist vielleicht die Theorie, aber in der Praxis wird es wohl kaum einen Vermieter geben, der auf lange Sicht beim Sozianlamt seinem Geld hinterher läuft und noch weniger Vermieter, die an Leute aus Obdachlosenunterkünften vermieten.

Gruß
M.

Hallo

selbst nach einer 100% sperre braucht der faule arbeitslose nur 3 :monate weiterhin auf seinem sofa zu liegen, dann bekommt er wieder seine vollen leistungen.

Vielleicht theoretisch. Praktisch aber ja eher unwahrscheinlich …wenn er drei Monate lang (oder selbst auf 6 Wochen verkürzt) ohne jede Unterstützungsleistung rumgelegen hat, ist er derweil vermutlich gestorben (ohne jetzt makaber witzeln zu wollen.)
Während der Sanktion hätte er keinen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt (§ 31 b Abs. 2 SGB II).

Man sollte den „realen“ Ablauf und auch die Bearbeitungszeiten etc. im Hinterkopf behalten.
Bezieher verweigter zumutbare Arbeitsaufnahme, mehrmals, Komplettsanktion tritt irgendwann ein. Auf Basis geltender Gesetzgebung zulässig und (so wie hier beschrieben)korrekt.

Bezieher legt Widerspruch gegen Sanktion(en) ein, mit welcher Begründung auch immer… Menschenrechte, Grundgesetz, beides…

Widersprüche haben aber keine aufschiebende Wirkung - die Kürzung wird dadurch nicht (vorübergehend) „gestoppt“.
Bezieher müsste also beim Sozialgericht einen Eilantrag stellen und beantragen, dass das Gericht per Einstweiliger Anordnung das Jobcenter zur Weiterzahlung seiner Hilfeleistung verdonnern soll.
Seiner Ansicht nach, weil nämlich… - ?

Auf welcher Grundlage würde das Gericht das wohl tun (können) ? Wegen seiner Einwände, dass die Sanktion aufgrund des Sanktionsparagraphen verhängt wurde - und dass dieser Paragraph gegen Menschenrechte /das Grundgesetz verstößt ?
Das zu beurteilen, dafür wäre „sein“ Sozialgericht gar nicht zuständig. Da müsste von ihm das Gesetz , aufgrund dessen diese Sanktion verhängt wurde, angegangen werden - und nicht das Jobcenter Kleinkleckersdorf, das dieses geltende Gesetz anwendet.
Ob „sein“ Sozialgericht eine solche Klage dann „nach oben“ weiterreichen würde…
und ob dafür Verfahrenskostenbeihilfe für den Betroffenen bewilligt würde… alles fraglich…-

Also sofern er nicht zumindest über Schonvermögen verfügt, um sich eine Weile lang über Wasser halten zu können, könnte es gelinde gesagt schwierig für ihn werden in diesen drei Monaten.

hier hast du belege, mehr kann ich nicht tun
ich weiß nicht, ob du den ganzen artikelstrang hier durchgelesen hast, daher:

Während der Sanktion hätte er keinen Anspruch auf ergänzende
Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt (§ 31 b Abs. 2 SGB
II).

und genau dem ist spätestens seit dem urteil des bundesverfassungsgericht vom 9.2.2010 nicht mehr. das kannst du hier nachlesen:

http://www.dielinke-saar.de/fileadmin/Pdf-Dateien/BV

demnach ist der § 31 sgb verfassungswidrig, und darf nicht mehr angewandt werden. sanktioniert werden darf nur alg1, jedoch nur bis zur grenze vom alg2 satz.

hier einmal ein link zu einem video der sendung „maischberger“. in der runde herr buschkowski, der CHEF der hamburger arge, der CHEF der bundesargentur für arbeit weise, und der deutsche „vorzeigearbeitslose“ arno dübel.

hier wird auch gesagt, dass das sozialamt bei sanktionen für alg2 bezieher einspringen muss.
die herren müssen es doch wissen und erzählen doch sicherlich vor einem millionenpublikum keinen schwachsinn.

http://www.youtube.com/watch?v=Gls5b4MZTio&feature=r

den einzigen spielraum den das sozialamt dann hat, ist, die gekürzten sätze in gutscheinen auszuzahlen. mehr aber nicht.

das linke an der sache ist, dass die arge nicht verpflichtet ist, den hilfebedürftigen auf diese möglichkeit, sich die differenz beim sozialamt zu holen,hinzuweisen.

obwohl ich persönlich dem nicht zustimmen kann, da ich der meinung bin, das eine aufklärungspflicht besteht, die nicht unbedingt an eine nachfrage des bedürftigen gekoppelt sein dürfte. aber was solls.

frei nach dem motto: wer nicht fragt bleibt arm.

und rechtlich ist für die arge alles in ordnung, das ist ja das traurige. das bundesverfassungsgericht schreibt ja nicht der arge vor, den mindestsatz BEDINGUNGSLOS einzuhalten, sondern es verpflichtet den staat!

noch ein paar links:

http://hartz.info/index.php?topic=21738.0

http://hartz.info/index.php?topic=20.0 hier die letzten beiden posts

und den allerbesten beleg dafür, dass an meiner aussage was dran sein MUSS, schicke ich dir per pm.
will hier nicht hetzen!

greetz
rnj

hier der defekte link nochmal
http://www.dielinke-saar.de/fileadmin/Pdf-Dateien/BV…

Rednosejack,
ich denke, dass das Ganze hier den Rahmen sprengt, deshalb von meiner Seite als Abschluss:

Ich kann deinem Gedankengang durchaus folgen. Zwischen Theorie und Praxis liegen allerdings oft Welten - und das bei dir anscheinend noch vorhandene Vertrauen in den Rechtsstaat ist ja auch schön und gut, sollte dich aber mMn dennoch nicht in hoffnungsvolles, aber realitätsfernes Wunschdenken abdriften lassen. Vor allem nicht, wenn man dieses begrenzte Blickfeld dann auch noch in einem Ratgeber-Zusammenhang an andere, hilfesuchende Menschen weitergibt.
Grundsätzlich (ein) Recht zu haben bzw. im Recht zu sein bedeutet noch lange nicht, dass man dieses Recht auch bekommt. Sehr oft muss man zuerst einen (unter Umständen sehr) langen Weg über die Gerichtsbarkeit antreten, um zu seinem Recht zu kommen.Dass jemandem theoretisch seitens des Jobcenters oder Sozialamts EIGENTLICH etwas zusteht, heisst für ihn erstmal überhaupt nichts - und mit theoretischen Rechten bekommt man sich und seine Kinder in dem Moment erstmal nicht satt.

und genau dem ist spätestens seit dem urteil des bundesverfassungsgericht vom 9.2.2010 nicht mehr.

Seit dem BVerfG-Urteil dürfte so Einiges nicht mehr sein (bzw. müsste anders sein) ! Aber wie gesagt: Theorie und Realität. Der Gesetzgeber wurde durch Urteil verpflichtet, zum 1.1.2011 eine verfassungsgemäße Neuregelung des SGB II vorzulegen, die die Vorgaben des Gerichts erfüllt. Hat der Gesetzgeber aber nicht gemacht - das Urteil wurde weitestgehend ignoriert.Der Regelbedarf wurde nachwievor nicht transparent und nachvollziehbar ermittelt. Eine eigenständige Erfassung des spezifischen Bedarfes von Kindern ist wieder nicht erfolgt. Die Berechnungsgrundlagen der Neuregelungen entsprechen nicht den Vorgaben des BVerfGs.
Und der Sanktionsparagraph, den du hier aufgrund des Urteils als quasi „unter den Tisch gefallen“ einzustufen scheinst… der wurde in der Realität vom Gesetzgeber faktisch sogar noch verschärft.

demnach ist der § 31 sgb verfassungswidrig, und darf nicht mehr angewandt werden.

Wird er aber nun mal. Und es wäre mEn unter Umständen fatal für die betroffenen Ratsuchenden, wenn man ihnen hier vermitteln würde: „Wenn Ihr eine Vollsanktion bekommt, macht Euch keine Sorgen. Man darf Euch nicht auf Null kürzen - und selbst wenn doch, versorgt Euch ja stattdessen das Sozialamt.“ Unter Umständen hat man in dieser Situation einen längeren, unsicheren Weg durch die Gerichtsinstanzen vor sich. Und das sollte jedem Betroffenen klar sein - bzw. nichts Anderes sollte ihm beim Ratschläge-Erteilen auch vermittelt werden.

die herren müssen es doch wissen und erzählen doch sicherlich vor einem millionenpublikum keinen schwachsinn.

Nix für ungut, aber so pauschal…Doch, das soll geleeegentlich vorkommen. (lol)

LG

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