Miete zahlen ja oder nein

Es wurde eine Wohnung fristgerecht zum 31.08. gekündigt. Schlüßelübergabe erfolgte aber schon zum 1.08. Nun verlangt der Vermieter noch eine Miete ,obwohl er zum renovieren selbst in der Wohnung lebt. Muß man die Miete zahlen?

Wurde per 01.08.2011 ein Übergabeprotokoll angefertigt? Falls nein, könnte der Vermieter behaupten, dass die Wohnung erst zum 31.08.2011 zurück gegeben wurde. Falls Du dem Vermieter die Renovierung der Wohnung schuldest, könnte er weiter argumentieren, dass ihm durch die Übergabe einer unrenovierten Wohnung ein Mietausfallschaden entstanden ist und er deswegen einen weiteren Monat Miete von dir verlangt. Es kommt aber immer darauf an, was genau schriftlich vereinbart wurde und ob es Übergabeprotokolle gibt.

Hallo
Meiner bescheidenen Meinung nach muss der Mieter die Miete zahlen. Er hätte den Schlüssel ja nicht abgeben müssen. Er hat also freiwillig auf sein Nutzungsrecht,verzichtet.

Luise

Es wurde eine Wohnung fristgerecht zum 31.08. gekündigt.
Schlüßelübergabe erfolgte aber schon zum 1.08. Nun verlangt
der Vermieter noch eine Miete ,obwohl er zum renovieren selbst
in der Wohnung lebt. Muß man die Miete zahlen?

Die Frage wird ohne weitere Kenntnisse der Hintergründe nicht zu beantworten sein.

Grundsätzlich muss der Mieter die Miete bis Ende der Vertragslaufzeit zahlen. Das aber auch nur, wenn der Vermieter ihm die Wohnung zur Verfügung stellen kann. Das ist offensichtlich nicht möglich, da er einerseits selbst drinnen wohnen soll, andererseits die Wohnung renoviert. Das aber kann wiederum an der vorzeitigen Rückgabe liegen.

Die Frage ist hier also, welche Absprachen es zwischen den Parteien bei Schlüsselübergabe gab, bzw. was damals kommuniziert wurde. Nur daraus kann sich ergeben, welche rechtlichen Folgen eintreten.

Gruß
Dea

Wurde per 01.08.2011 ein Übergabeprotokoll angefertigt? Falls
nein, könnte der Vermieter behaupten, dass die Wohnung erst
zum 31.08.2011 zurück gegeben wurde.

Da der Vermieter ja weiß, wann die Wohnung zurück gegeben wurde, kann sich Ihr Rat also nur darauf beziehen, dass der Mieter das im Streitfall gegenüber dem Gericht behaupten sollte, obwohl es, wie der TE selbst sagte, anders war.

Sie wissen schon, dass das eine Aufforderung zum Prozessbetrug ist?

Bitte was? Ich meine es so, wie ich es geschrieben habe und nicht so, wie Sie es interpretieren. Der Vermieter könnte behaupten (vor Gericht), die Wohnung sei erst bei Beendigung des Mietverältnisses zurück gegeben worden, wenn kein Übergabeprotokoll erstellt wurde. Daher sollte man stets alle Vereinbarungen schriftlich festhalten.

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Es wurde am Tag der Schlüsselübegabe auch ein Protokol erstellt bei dem wurden aber nur die Zählerstände eingetragen ansonsten steht nichts drin.

Es wurde eine Wohnung fristgerecht zum 31.08. gekündigt.
Schlüßelübergabe erfolgte aber schon zum 1.08. Nun verlangt
der Vermieter noch eine Miete ,obwohl er zum renovieren selbst
in der Wohnung lebt. Muß man die Miete zahlen?

Die Frage wird ohne weitere Kenntnisse der Hintergründe nicht
zu beantworten sein.

Grundsätzlich muss der Mieter die Miete bis Ende der
Vertragslaufzeit zahlen. Das aber auch nur, wenn der Vermieter
ihm die Wohnung zur Verfügung stellen kann. Das ist
offensichtlich nicht möglich, da er einerseits selbst drinnen
wohnen soll, andererseits die Wohnung renoviert. Das aber kann
wiederum an der vorzeitigen Rückgabe liegen.

Die Frage ist hier also, welche Absprachen es zwischen den
Parteien bei Schlüsselübergabe gab, bzw. was damals
kommuniziert wurde. Nur daraus kann sich ergeben, welche
rechtlichen Folgen eintreten.

Es wurde nix besonderes vereinbart. Ausser das der Vermieter die Whg. renovieren möchte (schönheits bzw. Altersbedingte Arbeiten) alas keine die auf den Mieter zurück gehen.

Bitte was?

Genau das, was ich gesagt habe.

Ich meine es so, wie ich es geschrieben habe

Ich meine es auch so, wie Sie es geschrieben haben und habe Sie auf die rechtliche Bedeutung aufmerksam gemacht.

und
nicht so, wie Sie es interpretieren.

Da gibt es nichts zu unterpretieren, es geht allein um die (straf)rechtliche Bedeutung Ihrer Aussage.

Noch einmal, jetzt anhand Ihrer jetzigen Aussage:

Der Vermieter könnte
behaupten (vor Gericht), die Wohnung sei erst bei Beendigung
des Mietverältnisses zurück gegeben worden,

Der Fragesteller sagte aber:

Schlüßelübergabe erfolgte aber schon zum 1.08.

Sie schlagen ihm also vor, vor Gericht etwas anderes zu behaupten, als das, was tatsächlich geschehen ist. Wenn die Partei das im Prozess macht und damit einen Anspruch abwendet, ist das ein Prozessbetrug. Diesen haben Sie soeben erneut vorgeschlagen.

wenn kein
Übergabeprotokoll erstellt wurde. Daher sollte man stets alle
Vereinbarungen schriftlich festhalten.

Und das ist die Erklärung für Ihr verhalten. Da die Übergabe nicht schriftlich festgehalten wurde, der Vermieter also keinen Beweis in der Hand hat, kann der Mieter ja einfach mal etwas anderes behaupten und wird damit schon durchkommen.

Und jetzt erklären Sie mir bitte einmal, wie Sie das anders gemeint haben können, als den Fragesteller aufzufordern, vor Gericht etwas anderes zu behaupten, als das, was tatsächlich geschehen ist, sprich: Zu lügen.

Gruß
Dea

In den von Ihnen monierten Postings steht:

Der Vermieter könnte
behaupten (vor Gericht), die Wohnung sei erst bei Beendigung
des Mietverältnisses zurück gegeben worden,

An keiner Stelle schreibt die Forikerin, der Mieter solle irgendetwas behaupten.
Der Unterschied zwischen Mieter und Vermieter ist Ihnen geläufig?

Jo

Mein Fehler!
Sie haben völlig recht. Ich hatte das aus irgendeinem Grund falsch gelesen.

Tut mir leid.

Gruß
Dea

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Es wurde eine Wohnung fristgerecht zum 31.08. gekündigt.
Schlüßelübergabe erfolgte aber schon zum 1.08. Nun verlangt
der Vermieter noch eine Miete ,obwohl er zum renovieren selbst
in der Wohnung lebt. Muß man die Miete zahlen?

Der Mieter hätte die Wohnung besser am letzten Tag im Juli übergeben, dann hätte er sich die Monatsmiete für Aug. sicher gespart.
Allerdings muß man nur Miete zahlen wenn einem die Mietsache zur Verfügung steht und das tut sie nicht mehr nach der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses in beidseitigem Einvernehmen durch Schlüsselübergabe, Ablesen der Zähler für die Endabrechnung, vermutl. Ummeldung des Stromzählers und wenn der Vermieter die Mietsache nutzt - egal was er darin tut.