Mietecht: Kabel-TV ausgefallen; Was tun?

Es geht um einen Fall aus einer einer Mietwohnung. Dort viel der Kabel-TV Empfang aus. Im abgeschlossenen Mietvertrag ist unter „Nebenkosten“ auch der Punkt „Gemeinschaftsantenne, Breitband (Kabel-TV)“ aufgeführt. Nach Einzug war Kabel-TV uneingeschränkt verfügbar. Nach dem Ausfall stellte sich heraus, daß der Haus-Kabel-Anschluß offenbar bereits vor Einzug des Mieters und somit vor Mietvertragsabschluss gekündigt worden war. Daher hatten einige andere Mieter auch bereits ihrerseits private Verträge zum TV-Empfang abgeschlossen. Beim Kabel-Empfang ohne einen privat abgeschlossenen Vertrag handelte es sich also offensichtich um einen Irrtum bzw. einen Fehler seites der Kabelnetz-Betreiber, der jetzt korrigiert wurde.
Kann der Mieter auf einem Kabel-Anschluß bestehen?
Oder auf gleichwertigem Ersatz (z.B. Sateliten-Empfang; auf Kosten des Vermieters) oder kann man eine Mietminderung gelten machen, weil die Nebenkosten ja offensichtlich geringer sind, als im Mietvertrag angegeben?

Hallo Serat,

eine Mietminderung nicht, aber falls der Vermieter tatsächlich in der Nebenkostenabrechnung den Posten Kabelgebühr geltend macht, ist dieser natürlich hinfällig, da es keinen Anschluß gibt.

Geht es dem Mieter also um den Anschluß, sollte er es wie die anderen machen und selbst einen Versorgungsvertrag abschließen. So oder so kann er erst einmal in Ruhe die Jahresabrechnung abwarten, um zu sehen, ob das überhaupt dort berechnet wird.

Gruß!

Horst

Moin

Kann der Mieter auf einem Kabel-Anschluß bestehen?

klar, wenn er dafür an den Kabelnetzbetreiber bezahlt, hat er einen Anspruch, wenn er keinen Vertrag über die Lieferung hat, dann nicht

Oder auf gleichwertigem Ersatz (z.B. Sateliten-Empfang; auf
Kosten des Vermieters) oder kann man eine Mietminderung gelten
machen, weil die Nebenkosten ja offensichtlich geringer sind,
als im Mietvertrag angegeben?

Dir ist aber schon klar, was Nebenkosten sind? Das sind Kosten, die zusätzlich zur Miete anfallen. Diese werden normalerweise am Ende des Jahres abgerechnet und alles was nicht geliefert wurde, muss auch nicht bezahlt werden.
Wie du auf das dünne Brett kommst, das man dem Mieter deswegen was schenken soll, ist mir ein Rätzel…

hth

PS. Gruß und Abschiedworte sind hier gern gesehen und gehören auch hier zu dem Umgangsformen

Hallo,
wenn im Mietvertrag der Kabelanschluß zugesichert war, könnte man den einfordern. Nur aufgrund dessen, daß er als abrechenbare Nebenkosten geführt ist, darauf zu schließen, daß er zugesichert ist, dürfte nicht haltbar sein.

Cu Rene

Hallo

vielen Dank Rene, Du hast den Kern des Problems erkannt. Aus der Aufführung des Kabel-Anschlusses in den abrechenbaren Nebenkosten ergibt sich also kein Anspruch auf den Kabel-Anschluss selbst, lediglich die Höhe der Nebenkosten ist anfechtbar, wenn Kosten für einen nicht vorhandenen Kabelanschluss in den NK berechnet werden. Danke für Eure Hilfe,

Gruß,
Serat

Moin hth,

natürlich ist bekannt, was Nebenkosten sind. Und die Kosten für den Kabelanschluß sind Kosten, die zusätzlich zur Miete anfallen; genau wie Strom. Die Frage war, ob sich aus der Auflistung des Anschlusses in den NK auch ein Anspruch auf einen solchen an sich herleitet, was offenbar nur dann der Fall ist, wenn ein Kabelanschluß zusätzlich explizit im Mietvertrag vereinbart wurde. Das hat GAR NICHTS damit tun, dem Mieter etwas schenken zu wollen - die Logik dieses Arguments bleibt verschlossen. Trotzdem vielen Dank für Deine Antwort, die auf jeden Fall weiter hilft.

VLG,

Serat

Hallo Alf,

vielen Dank für die Antwort, die hilft schonmal weiter. Es geht allerdings um die Anspruchsgrundlage für den Kabel TV-Empfang; daß nicht bezahlt werden muss, was nicht geliefert wurde, ist klar. Aus den anderen Antworten ist zu entnehmen, daß es offenbar kein Anspruch auf Kabel TV-Empfang besteht, wenn dieser lediglich in den Nebenkosten aufgeführt und abgerechnet wird. Er muss wohl gesondert und explizit im Mietvertrag vereinbart werden. Das klingt allerdings komisch, aber so ist das geltende Recht offensichtlich…
Meines Erachtens nach besteht da ein Anspruch, denn wenn etwas unter den NK aufgeführt wird, ist es Teil des abgeschlossenen Vertrages und kann auch eingefordert werden…leider ist das offenbar nicht so.

Viele Grüße,

Serat

Moin
ich zitiere mal auf dem Sachverhalt:
„Oder auf gleichwertigem Ersatz (z.B. Sateliten-Empfang; auf Kosten des Vermieters) oder kann man eine Mietminderung gelten machen“
Das verstehe ich unter „Schenken“.

hth

ps: HTH „Hope This Helps“ heißt das übringens

LOL!

Da liegt das Verständnisproblem eindeutig bei mir! Danke für die Erläuterung und nochmals:
ja, das hilft!

Gruß,

Serat