Hallo aus Hamburg,
zur Beantwortung deiner Anfrage fehlen noch einige wichtige Eckdaten. Es erscheint mir sinnvoll, die Fragen endgültig mit einem erfahrenen Steuerberater abzuklären, damit auch die Besonderheiten des Steuerrechts mit den USA berücksichtigt werden.
Für bestimmte Einkunftsarten (z.B. Zinseinkünfte in den USA) gibt es Freibeträge. Außerdem ist vorab der Status zu klären, damit man überhaupt in den Genuss eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) kommt. Es ist demnach zu klären, ob du als „Expatriate“ in den USA für ein Unternehmen tätig bist, oder ob du ggf. sogar deinen festen Wohnsitz dauerhaft in den Staaten hast.
Ich rate dazu, zunächst die nachfolgenden Texte aufmerksam zu lesen. Dann bist du besser auf ein Gespräch mit dem Steuerberater vorbereitet.
Die Steuerberatung muss nicht unbedingt teuer sein, wenn du dir nur eine Auskunft holst, dann aber die Steuererklärung selbst erledigst.
Nimm die Sache nicht auf die leichte Schulter, denn sonst kannst du bei einer anstehenden Ausreise dein blaues Wunder erleben. Wenn nämlich die Steuern in den USA nicht ordnungsgemäß entrichtet wurden, verstehen die Amis keinen Spaß. Deutschland geht dagegen mit der Steuererklärung vergleichsweise harmlos um. Noch nie ist ein Ausländer in Deutschland an der Ausreise in sein Heimatland gehindert worden, nur weil er seine deutsche Steuererklärung nicht abgegeben hätte.
Aber lies selbst und melde dich, wenn du weitere Fragen hast:
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - USA
Wie in „Besteuerung bei klassischen Vertragskonstellationen“ geschildert, bestehen diverse Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten. Zur Veranschaulichung wird im Folgenden der Text des Art. 15 des „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern“ dargestellt. Den Volltext des Doppelbesteuerungsabkommens ist leicht im Internet zu finden. -Hinweis: Es gibt eine Ergänzung/Zusatzvereinbarung, die man dabei auch berücksichtigen muss!!!
Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland – USA betrifft die unselbständige Arbeit und lautet:
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16 (Aufsichtsrats – und Verwaltungsratsvergütung), 17 (Künstler und Sportler), 18 (Ruhegehälter, Renten und Unterhaltszahlungen), 19 (Öffentlicher Dienst; Sozialversicherung) und 20 (Gastprofessoren und –lehrer; Studenten und Auszubildende) können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlten werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für unselbständige Arbeit als Mitglied der regulären Besatzung eines Seeschiffes oder Luftfahrzeugs bezieht, das im internationalen Verkehr betrieben wird, nur in diesem Staat besteuert werden
Besteuerung bei klassischen Vertragskonstellationen
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Entsendemodell
Wird für den Personaleinsatz im Ausland das Modell der Entsendung verwendet, so behält der betroffene Arbeitnehmer in der Regel seinen steuerlichen Wohnsitz im Heimatland. Wo die Steuern dann anfallen, hängt davon ab, ob mit dem Einsatzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Besteht keines, so kommt es zu einer Doppelbesteuerung im Heimat- sowie im Einsatzstaat. Das EStG sieht für solche Fälle Abmilderungen vor. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, so erfolgt die Besteuerung im Einsatzstaat, wenn der Arbeitnehmer überwiegend, d.h. mehr als 183 Tage im Jahr, dort ist, der Arbeitgeber dort seinen Sitz hat oder wenn die Vergütung von der Betriebsstätte im Einsatzort getragen wird. Übrige Einkünfte werden über die beschränkte Steuerpflicht im Inland besteuert. In den anderen Fällen erfolgt die Besteuerung im Heimatstaat.
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Versetzungsmodell
Wird der Arbeitnehmer per Versetzung im Ausland eingesetzt, so wird regelmäßig der Wohnsitz in das Ausland verlegt. Soweit die Tätigkeit nicht im Inland ausgeübt oder verwertet wird, erfolgt die Besteuerung im Ausland. Bei Ausübung oder Verwertung der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Inland besteht entweder eine beschränkte Steuerpflicht im Inland oder – sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Einsatzland abgeschlossen ist – eine unbeschränkte Steuerpflicht entsprechend des Doppelbesteuerungsabkommens.
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Doppelbesteuerungsabkommen
Um eine doppelte Steuerpflicht zu vermeiden, haben einige Länder, u.a. auch Deutschland, Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten abgeschlossen. Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge, in denen die Besteuerung von im Einsatzstaat erzielten Einkünften geregelt wird. Die Doppelbesteuerungsabkommen basieren auf vier Prinzipien:
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das Wohnsitzprinzip, vgl. § 1 EStG
Die Steuerpflicht richtet sich nach dem Land, in dem der betroffene Arbeitnehmer seinen Wohnsitz/ seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Staatsbürgerschaft ist nicht entscheidend.
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das Welteinkommensprinzip
Gilt in Deutschland bei unbeschränkt Steuerpflichtigen sowie bei erweitert unbeschränkt Steuerpflichtigen: Die Steuerpflicht bezieht sich auf alle weltweit erzielten Einkünfte.
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das Quellenprinzip
Die Steuerpflicht richtet sich nach dem Staat, aus dem das Einkommen stammt.
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das Territorialitätsprinzip
Gilt in Deutschland für die beschränkte Einkommenssteuerpflicht: Das in einem Land erzielte Einkommen wird auch in diesem Land versteuert.
Die Staaten, mit denen Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, sind zu vielzählig, als dass sie an dieser Stelle aufgeführt werden könnten.
Das hört sich zunächst kompliziert an, ist es aber nicht. Es geht nur darum, dass du deinen Status feststellen musst. Der Rest folgt dann automatisch.
Noch ein wichtiger Hinweis:
Wie beim Kindergeld für Expatriates im Ausland, gilt auch für die Finanzverwaltung in Deutschland: Niemals auf die vom hiesigen Finanzamt gegebenen Informationen vertrauen, denn du bekommst bei jeder Behörde eine andere Auskunft! Da solche Fälle noch relativ selten sind, wissen die meisten Bearbeiter in den Finanzämtern wenig Bescheid und können die Tragweite einer falschen Auskunftserteilung nicht abschätzen.
Auch die Rückfrage bei anderen Expatriates, die bereits in den USA leben und arbeiten, kann dir sehr nützliche Informationen liefern.
Viel Glück!
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