Mieteinnahmen sind Krankenkassen-Beitragspflichtig

Mieteinnahmen sind Krankenkassen-Beitragspflichtig, meine Frage hierzu:
Ist damit die Netto-Miete, also nach Abzug der Steuer, gemeint?

Bitte wenden Sie sich an einen SOZIALversicherungs Experten

Hallo Kleyh0,

die Experten in diesem Forum freuen sich auch über Anrede und Gruß :wink:

Eine Netto-Miete nach Steuern gibt es so nicht. Beitragspflichtig ist - neben anderen Einkunftsarten - das sog. „Einkommen aus Vermietung & Verpachtung“ wie es auch in der Anlage V der Steuererklärung ermittelt wird.

Mit freundlichen Grüßen
oscar.

Nein - es zählt Brutto
MfG
WS

Hallo,

ich bin kein Beitragsexoerte. Aber soweit ich weiss, nur den zu versteuernden Anteil, wenn er denn da ist.
Eigentlich unfair gegenüber den Normalverdienern, denn da ist es brutto

Hallo,
das Mieteinahmen „Einkommen aus Vermietung und Verpachtung“ beitragspflichtig sind gilt nur für freiwillig in der gesetzl. KV versicherte.
Dabei werden die Mieteinnahmen nach Steuer herangezogen,also wie du sagst netto.
Im übrigen nicht nur Mieteinnahmen sondern das gesamte Einkommen, egal woher es stammt wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze verrechnet, wie gesagt nur für Freiwillige in der GKV.
Viele Grüße
Jochen Seidel

Sofern ein Einkommenssteuerbescheid vorliegt, die hier angegebenen Mieteinnahmen, ansonsten Bruttomiete abzgl. entstandene Kosten für die Wohnung, jedoch keine Abschreibung o.ä…

Hallo

gemeint ist die Nettomieteinnahme analog der Anlage V die man für das Finanzamt macht.
Wenn keine Steuerklärung gemacht wird, dann kann auch eine Gewinn- und Verlustrechnung ausreichen.
beitragspflichtig sind somit nur die Überschüsse.
Als renovieren und investieren und damit den Überschuss senken. Bei 15,5% Beitragssatz eine gute Rendite.

Gruß

Franjo

Nach meinen Erfahrungen ist das die Netto Miete!

LG Lilli2405

Hallo,

üblicherweise wird die Bruttokaltmiete berücksichtigt , abzüglich
Werbungskosten, Investitionen zur Instandhaltung und Abschreibungen für Abnutzung und Substanzverminderung (AfA).

Gruß
jtürk
www.tuerk-versicherungen.de
[email protected]

Als Gesamteinkommen zählt nämlich nicht die Bruttomiete, sondern die steuerlich relevanten Einkünfte aus der Einkommensart Vermietung und Verpachtung ( § 10 SGB = Gesamteinkünfte = § 16 SGB IV = § 2 EStG).

Danach sind Einkünfte aus V + V der Überschusss der Einnahmen über die Werbungskosten. Als Werbungskosten können hier die Betriebskosten wie Reparaturen, Versicherungsbeiträge, Geldbeschaffungskosten und die normale AfA abgesetzt werden. Da dürfte man leicht unter die Grenze kommen.
Reicht auch das noch nicht, sollte man prüfen, ob das Haus beiden Ehegatten zu gleichen Teilen gehört. Dann ist nur noch die Hälfte anzurechnen.

bitte diese Frage bei Ihrer Krankenkasse beantworten lassen,da es hier unterschiedl Weisen gibt.Stichwort Kulanz. Gruß,Nils

Damit ist die Kaltmiete abzüglich der Kosten die man hat gemeint. Mann kann z.B. die Kosten in dem Jahr abziehen in dem sie entstehen. Das heisst: Renovierung in 2010 = 1000 Euro. Die können in 2010 abgezogen werden.

Hallo Kleyho,

kann ich leider nicht helfen.
Sorry. ;-(

Gruß
Jeanny P.

Hallo,

maßgeblich ist die Nettomiete abzüglich Aufwendungen für die vermietete Wohnung.