Hallo,
Mieter hat fristgerecht zum 31.12.2009 gekündigt und wollte bis dahin das Haus und seine Sachen auf dem Grundstück geräumt haben. Aber es stehen immer noch viele Kartons und Sachen im Haus und der Keller quillt über. Auch auf dem Grundstück stehen noch alle möglichen Sachen von ihm.Da noch kein Nachmieter ,die Frage: Muss er die Miete solange weiterzahlen,bis alles geräumt ist? Er wollte eigentlich alles besenrein übergeben.
Das Haus innen ist auch für mögliche Mietinteressenten kein schöner Anblick.
Vielen Dank für Eure Hilfe und liebe Grüße
die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietobjekts nach Kündigung ist eine gesetzliche Pflicht des Mieters und wird in § 546 BGB ausführlich beschrieben. 546a regelt die Folgen wenn dies nicht stattfindet.
Ordnungsgemäß ist das Räumen der Wohnung (Möbel, Rückbau von Einbauten, Entfernen von Müll), evtl. Ausführung von vertraglich gültig vereinbarten Schönheitsreparaturen sowie das Aushändigen der Schlüssel usw.
Findet das so nicht statt, kann der VM bis zur tatsächlichen ordnungsgemäßen Übergabe weiterhin die Miete verlangen.
Ich war der Meinung ihm steht dann ohne weiteren Nachweis Schadenersatz in Höhe der Miete zu. Z.B. Hotel- und Einlagerungskosten wären dann weitergehender Schadenersatz
im Moment erschließt sich mir nicht, was du mit Nachweis meinst. Aber prinzipiell: Hast du schon mal erlebt, dass das Rechtswesen so eineindeutig gewesen wäre und zu bestehenden grundsätzlichen Bestimmungen nicht unzählige „Aber“ bestehen?
Ich würde nämlich sagen, grundsätzlich hast du recht: ein VM kann ohne weiteren Nachweis die Miete weiterhin verlangen, wenn der Mieter auszieht, ohne die Wohnung ordnungsgemäß zu übergeben.
Tatsächlich wird es mannigfaltige Ausnahmen geben, weil ein pingeliger VM z.B. weiter Miete verlangt, weil dem Mieter beim Verlassen der Wohnung noch ein gebrauchtes Papiertaschentuch aus der Hosentasche gefallen ist.
Tatsächlich wird es mannigfaltige Ausnahmen geben, weil ein
pingeliger VM z.B. weiter Miete verlangt, weil dem Mieter beim
Verlassen der Wohnung noch ein gebrauchtes Papiertaschentuch
aus der Hosentasche gefallen ist.
1.) die Pflicht des Mieter wird in „§ 546 BGB ausführlich beschrieben“ ist nicht richtig. der inhalt der rückgabepflicht ergibt sich allein aus der parteivereinbarung und § 538 bgb
2.) die miete kann nach § 546a I bgb verspäteter rückgabe weiterhin verlangt werden. was ordnungsgemäß ist, bestimmt sich wiederum nach vertragsinhalt, § 538 bgb und verkehrsansicht.
das beispiel mit dem papiertaschentuch führt nicht weiter, da hier schon der grundsatz von treu und glauben gegen einen anspruch aus § 546a I bgb spricht.
3.) weitere schadensersatzansprüche sind natürlich wegen verzugs nach §§ 546a II, 280I, 286 BGB ersetzbar (auch einlagerungskosten etc.), http://dejure.org/gesetze/BGB/546a.html
Der knackpunkt der richtigen anspruchsgrundlage ist nun, ob unter Rückgabe iSd §§ 546, 546a BGB eine Rückgabe im ordnungsgemäßen zustand gemeint ist oder allein die verschaffung des unmittelbaren besitzes.
die hL geht davon aus, dass selbst eine besitzverschaffung im verwahrlosten zustand die erfüllung iSd § 546 BGB darstellt (BGH NJW 1983, 1049, 1059 ; BGH NJW 1974, 556)
daher würden ansprüche nach besitzeinräumung nach §§ 546, 546a bgb ausscheiden
Schadensersatzansprüche (auch aufbewahrung der sachen des mieters; entgangene miete, beweispflichtig) wird man daher (wohl) unter §§ 280 I, 241 II BGB fassen müssen.