Mieter an Reparatur beteiligen?

Hallo,
an meiner Gasetagenheizung (Therme) ist das Ausdehnungsgefäß kaputt gegangen und ständig gab es Fehlermeldungen (Heizung).
Nun hat der Vermieter das Ausdehnungsgefäß selbst ausgetauscht und mir (dafür nur) das Ausdehnungsgefäß in Rechnung gestellt - ohne weitere Kosten. Im Mietvertrag steht geschrieben, dass ich Kosten in Höhe von 200,-€ zu tragen habe, die Forderung beträgt 110,67,-€ mit Rechnung (f.d. Ausdehnungsgefäß). Dieses Jahr hatte ich bisher keinerlei Reparaturkosten zu tragen.

Ist diese Forderung nun zulässig, muss ich die Kosten übernehmen?

Danke im voraus!

natürlich nicht. dies gilt nur für gegenstände, die sie ständig berühren, betätigen…
mfg,
udo

Hallo,

der Vermieter muss den vertragsmäßigen Zustand der Wohnung sicher stellen. Eine funktionierende Heizung ist der vertragsmäßige Zustand.
Allerdings ist das bei Kleinreparaturen immer so eine Sache.

Mieter zahlen nur bis zu einer Höhe von 75 Euro für eine Reparatur und max. 200 Euro im Jahr.

Da es sich um eine zwingend notwendige Instandhaltung handelt und der Einzenbetrag höher als 75 Euro
(je Einzelrechnung max. 75 Euro OLG Hamburg 5 U 135/90, WM 91, 385) beträgt, ist das nach meiner Kenntnis voll vom Vermieter zu bezahlen.

Ich würde raten zum Mieterverein zu gehen, um das rechtlich einwandfrei abklären zu lassen.

Lesenswert auch hier:

http://www.mieterbund.net/recht/mietrecht_aktuell/mi…

viele Grüße
tina

Danke!

Heißt das, dass ich anteilig die 75€ zahlen muss und die Differenz der Vermieter trägt? Oder sind nur Rechnungen BIS 75€ zu tragen? Ich habe das nicht so ganz verstanden…
Gruß

Hallo,
nein, das Gefäß musst du nicht bezahlen. Das ist eine Reparatur, die nicht in den Bereich der Zuständigkeit des Mieters fällt. Reparaturen, für die der Mieter zuständig ist, sind z. B. Toilettendeckel, tropfender Wasserhahn, Rolladengurt, Steckdose etc. Normalerweise dürfen die Rechnungen ca. 77 Euro pro Rechnung nicht überschreiten und das bis zu 3 x jährlich, also gesamt ca. Euro 230,00. Du musst diese Rechnung auf keinen Fall bezahlen. Ich selbst habe Mietwohnungen und weiß, was ich den Mietern berechnen darf.
Die Wartung der Heizung ist jedoch Mietersache.

Ich hoffe, dir geholfen zu haben, aber dein Vermieter hat hier kein Recht.

MfG
Ulla

Lieber Fragesteller!
Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter den vermieteten Wohnraum in einem bewohnbaren Zusatnd zu halten hat.
Eine Festlegung im Mievertrag über die Höhe der Mieteranteile an Reparaturen über ca. 50 € hiaus ist ungültig. Der Austausch des Ausdehnungsgerätes ist allein Sache des Vermieters. (§ 536 BGB)
Anders dagegen, wenn Sie die Schuld am Versagen des ausgetauschten Grätes zu tragen haben. (falsche Bedienung oder unsachgemäße Eingriffe in Funktion).
Die Klausel im Mietvertrag, dass Sie sich in Höhe von 200 € an Reparaturen zu beteiligen haben, ist unwirksam.
Sie sind nur für Bagatellschäden, maximal im Jahr von ca. 50 € heran zu ziehen.
Schauen Sie im Internet unter § 5356 BGB nach.
Mit freundlichem Gruß, „Großer Sucher“

Hallo,

gibt es in Ihrem Meitvertrag nur den gesamtjährlichen zu zahlenden Betrag oder steht dort auch ein Betrag für Einzelfälle? Falls nicht, dürfte diese Klausel meiner Meinung nach nichtig sein.

Des Weiteren muss hier überlegt werden, ob es sich hier um eine KLeinreparatur handelt. Wenn ich es richtig verstanden habe, hat Ihr Vermieter das Ausdehnungsgefäß selbst ersetzt. Wäre hier ein Handwerker gekommen, wäre die Rechnung vermutlich höher als 200 Euro.

Auch ist zu überlegen, ob es sich bei dem Austausch des Ausdehnungsgefäßes um eine Instandhaltung handelt. Hierzu kann ich leider nichts sagen, da ich von Heizungstechnik leider keine Ahnung habe, würde aber eher eine Instandhaltung vermuten.

Lieben Gruß

mitredenwill

Hallo 555nase,

nach den Buchstaben Deines Mietvertrages scheint mir die Forderung gerechtfertigt. Allerdings meine ich, dass die Summe mit € 200,- deutlich zu hoch angesetzt ist. Normalerweise beträgt dieser sogenannte Selbstanteil € 50,-. Diesbezüglich solltest Du mal im Netz nachsehen und ggf. mit Deinem Vermieter reden um die Summe anzupassen.

Viel Erfolg dabei und Grüße, Hubert Steiger.

Hi 555nase,
das defekte Ausdehnungsgefäß ist keine Schönheitsreparatur. Die Kosten dafür muß der Vermieter tragen.
Hier gilt der § BGB538, nachdem Veränderungen oder Verschlechterungen die durch vertragsgemäßen Gebrauch an der Mietsache entstanden sind, vom Vermieter zu tragen sind.

Die Kosten für das Ausdehnungsgefäß trägt der Vermieter.

Gruß
fragmich46

Hallo,

eine Einzelrechnung ist nur bis 75 Euro zu bezahlen.

Ist diese höher, dann zahlt der Vermieter dieses allein,
was ja hier der Fall ist.

Hier ist das Ganze auch etwas verständlicher erklärt, weil Vieles ja nicht unter Kleinreparatur fällt:

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleinr…

…und danach hat ein Mieter keinen unmittelbaren Zugriff auf den Ausgleichsbehälter und dieser fällt somit nicht unter Kleinreparaturen - also kommen gleich 2 Gründe zusammen, warum der Vermieter die Reparatur allein zu tragen hat.

Viele Grüße
tina

Hallo, Normalerweise gehört so etwas zu Wohnung. Wir als Vermieter würden unserem Mieter dies nicht in REchnung stellen. Allerdings ist da jeder Vermieter anders.

Hallo,
ich kopiere Ihnen hier eine Passage vom DMB zu diesem Thema:
"Der Vermieter ist nach dem Gesetz sowohl für große als auch für kleine Reparaturen im Haus bzw. in der Wohnung zuständig. Für Kleinreparaturen hat er aber nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) die Möglichkeit, im Mietvertrag eine Klausel zu vereinbaren, wonach der Mieter die Kosten für die Beseitigung von Bagatellschäden zahlen muss.
Wirksam ist eine derartige Kleinreparaturklausel im Mietvertrag nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss sich tatsächlich um die Beseitigung eines Bagatellschadens handeln, d.h. um Kleinigkeiten.
  • Die Reparatur darf höchstens 75 Euro kosten.
  • Die Reparatur selbst muss sich auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Gemeint ist damit der tropfende Wasserhahn oder auch Schäden an Duschköpfen, Fenster-, Türverschlüssen, Rollläden, Jalousien, Lichtschalter, Steckdosen usw.
  • In der Kleinreparaturklausel muss außerdem noch eine Obergrenze genannt werden für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres. Der Mieter muss danach in einem Jahr höchstens 150 – 200 Euro für alle Kleinreparaturen zusammen zahlen oder 8 % der Jahresmiete.
    Unwirksam, so der Mieterbund, sind Vereinbarungen, die den Mieter verpflichten, sich an allen Reparaturen jeweils mit einem bestimmten Betrag zu beteiligen. Genauso unwirksam sind auch Vertragsklauseln, nach denen der Mieter die Reparaturarbeiten selbst in Auftrag geben muss. Das ist und bleibt immer Sache des Vermieters. Der kann bei entsprechender Vertragsgestaltung eben nur verlangen, dass der Mieter für Kleinreparaturen zahlt, mehr nicht."
    Ich sehe hier den Ansatzpunkt, zu sagen: Die reparierte Sache unterliegt nicht dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters. außerdem liegt die Einzelrechnung höher, als 75,-.
    Siehe hierzu auch: http://www.mieterbund.de/922.html

Ich hoffe, ich konnte helfen.
Besten Gruß

Ich denke die musst Du bezahlen.Genaue Auskunft gibt Dir die NRW-Verbraucher-Zentrale.Mit freundlichen Grüßen karlhans35

Ja.

Diese Reperatur gehört zu den Instandhaltungskosten für Heizung und sind in dem Pauschalbetrag für Heizkosten schon abgegolten. Sie müssen nichts zahlen