Mieter behandelt Treppenhaus nicht pfleglich

Mieterfamilie A besteht aus Ehepaar mit einer Tochter im Teenageralter und zwei Söhnen, ca. 11 und 13. Sie ziehen in eine Wohnung im 2. OG eines Dreifamilienhauses. Das 3. OG steht leer. Kurze Zeit nach Einzug werden die Treppenhauswände auf Veranlassung des Vermieters frisch gestrichen. Ein halbes Jahr später sehen die Wände des Treppenhausabschnitts vom 1. zum 2. OG schlimmer aus als zuvor, mit Schuhabdrücken, Strichen etc. Kann der Vermieter Schadenersatz bzw. die Kosten für einen erneuten Anstrich von der Mieterfamilie A fordern?

Kann denn der Vermieter nachweisen, wer den Schaden verursacht hat?

Gruß
Tina

Es kommt darauf an, ob die Verschmutzungen im Rahmen sind oder ob es sich schon um Beschädigungen handelt. Der Vermieter muss leider Verschmutzungen des Treppenhauses und der Wand hinnehmen, so lange es sich um einen bestimmungsgemäßen Gebrauch handelt. Wenn man davon ausgeht, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch überschritten wurde, dann bleibt das Problem, wie schon unten ausgeführt, dass der Vermieter keine Nachweis erbringen wird können, der Mieter wird es abstreiten, selbst wenn er der einzige Mieter im Haus ist, wird er in einem Prozess behaupten, dass er es nicht war.

Nein, nicht wirklich. Die Kinder der Mieter im 2. OG wurden allerdings schon während der Streicharbeiten im Treppenhaus von anderen Mietern dabei gesehen, wie sie die Arbeiten durch Hand- und Fußabdrücke behinderten bzw. verschmutzten. Diese wurden im Lauf der Arbeiten wieder entfernt, aber seit Abschluss der Arbeiten kam eben einiges an neuen Abdrücken und Verschmutzungen hinzu. Die Kinder sind insgesamt auch beim Vermieter und den anderen Mietern dafür bekannt, das Haus generell nicht pfleglich zu behandeln; sie und ihre Freunde wurden schon dabei beobachtet, wie sie sich am Treppengeländer festhaltend Stufen übersprangen und sich dabei mit den Füßen zum Teil auch an den Wänden abstützten. Außerdem handelt es sich um einen Treppenabschnitt, der nur von der Familie im 2. OG benutzt wird.

Hallo.

Sorry, aber hier:

sie und ihre Freunde wurden schon dabei beobachtet

und hier:

Außerdem handelt es sich um einen Treppenabschnitt,
der nur von der Familie im 2. OG benutzt wird.

widersprichst du dir selbst - folglich dürfte es auch dem Vermieter schwerfallen, hier zu beweisen, wer denn nun die Schuld trägt.

Gruß
Christian (IANAL)

Naja, also, ein Widerspruch ist das, in meinen Augen, nicht, da die Freunde der Kinder aus der Familie im 2. OG deren Gäste sind und ihr Verhalten, wenn sie zu Besuch im Haus sind, ja wohl in der Verantwortung dieser Familie liegt, oder etwa nicht?

Hallo Chrisi,

nein, liegt es nicht.

Es gibt keine Sippenhaft in Deutschland, nicht für Familienmitglieder und erst recht nicht für Freunde/Bekannte.

Wenn ich in einem Mehrfamilienhaus wohne und meinem Besucher sage: „Bitte tritt nicht die Tür meines Nachbarn kaputt.“ und er tut es trotzdem, bin ich dafür ja auch nicht verantwortlich.
Und wenn der Nachbar oder Vermieter den Schaden ersetzt bekommen möchte, muß er sich auch an den Verursacher wenden und nicht an mich.

Gruß
Christian (IANAL)

Hallo Christian,

Es gibt keine Sippenhaft in Deutschland, nicht für
Familienmitglieder und erst recht nicht für Freunde/Bekannte.

Wenn ich in einem Mehrfamilienhaus wohne und meinem Besucher
sage: „Bitte tritt nicht die Tür meines Nachbarn kaputt.“ und
er tut es trotzdem, bin ich dafür ja auch nicht
verantwortlich.

Der Mieter haftet für seine Gäste. Beschädigen diese den Flur, so ist erst mal der Mieter gegenüber dem Vermieter in der Pflicht. Die Gäste sind nämlich Erfüllungsgehilfen des Mieters.

Gruß

Joschi

Hallo,

die „Sippenhaft“ des Mieters wird von der Rechtsprechung seit jeher über § 278 BGB hergestellt.

Der Mieter hat nach der Rechtsprechung für das Verschulden aller Personen, die mit seinem Einverständnis die Mietsache oder Räume und Einrichtungen, deren Nutzung vom Mietvertrag eingeschlossen ist, benutzen oder auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen, gemäß § 278 BGB wie eigenes Verschulden einzustehen. Zu diesen Personen gehören insbesondere:

•zum Haushalt des Mieters gehörende Personen,

•Gäste,

•Lieferanten,

•beauftragte Handwerker

nicht hingegen:

•ungebetene Besucher (Bettler, Hausierer),

•unbeauftragte Handwerker,

•Personen, die sich gewaltsam Zugang zur Wohnung verschaffen.

VG
EK

2 Like

Also doch, danke für die Info. Was aber leider nichts an der Tatsache ändert, dass es wahrscheinlich trotzdem nur schwer zu beweisen ist, dass die Kinder der Mieter im 2. OG und deren Freunde (allein) an der Verschmutzung der Wände schuld sind. Und ein „Schaden“ ist ja nicht wirklich entstanden, es ist nur einfach ärgerlich, wenn Geld in Verschönerungsarbeiten investiert wird und diese dann kurz darauf schon wieder zunichte gemacht werden.

Huch…okay.
Wenn zwei Experten das selbe hier schreiben, wird es sicher stimmen.

Auch wenn es schwer nachvollziehbar ist, daß man hier für Schäden, die ein Anderer verursacht einstehen muß, auch wenn man - im Rahmen - versucht, ihn daran zu hindern…

Danke für die Aufklärung.

Gruß
Christian
(der sich in Zukunft 2x überlegt, ob er Gäste einlädt)

Man muss sich nur überlegen, welche Gäste man einlädt. :smile: