Mieter erteilt Vermieter förmlich Hausverbot

Man angenommen, Vermieter Vm hat 2 Wohnungen vermietet - an eine Familie.

Die haben 2 Mietverträge - und es sind völlig abgeschlossene Wohnungen.

In den beiden Mietverträgen ist vereinbart, dass der Vm jederzeit Zutritt zu den Versorgungsleitugen hat.

Der Mieter meint dies sei unzulässig - und verwehre den Zutritt - welche Möglichkeit hätte der Vm

Wenn der Vm anreist um zu kucken ob alles beim rechten ist fährt er 70Km hin und zurück…

Er hat einen Haustürschlüssel und die Mieter hätten einfach das Schloss ausgetauscht.

Dürften die das ?

Was könnte ein Vm dagegen tun.

  1. Nichts?
  2. Schloss aufbrechen und neues einbauen
  3. Könnte er dem Mieter Kündigen?

hätt ich gern gewusst.

Hallo,

In den beiden Mietverträgen ist vereinbart, dass der Vm
jederzeit Zutritt zu den Versorgungsleitugen hat.

um was zu tun?

Der Mieter meint dies sei unzulässig - und verwehre den
Zutritt - welche Möglichkeit hätte der Vm

der Vm hätte die Möglichkeit sich rechtzeitig anzumelden und einen Besichtigungstermin auszumachen.

Wenn der Vm anreist um zu kucken ob alles beim rechten ist
fährt er 70Km hin und zurück…

ein bisschen leichtsinnig, ohne zu wissen ob jemand zuhause ist.

Er hat einen Haustürschlüssel und die Mieter hätten einfach
das Schloss ausgetauscht.

das darf der Mieter. Der Vermieter darf ohne Erlaubnis des Mieters keinen Schlüssel haben. Er darf das Schloss auswechseln, muss es aber nach Ende der Mietzeit wieder einbauen.

Was könnte ein Vm dagegen tun.

  1. Schloss aufbrechen und neues einbauen

kann er machen, wenn er sich diverser Vergehen schuldig machen will.

Roland

Hallo,

hast du den Sachverhalt vielleicht falsch verstanden?

Der VM will in den Gemeinschaftshausflur des Gebäudes und den Keller. Nur weil dort 1 Familie 2 Wohnungen im MFH gemietet hat, hat sie auf einmal das alleinige Recht an den Gemeinschaftseinrichtungen???

Die Mieter können abgemahnt werden, das ausgewechselte Schloss an der Tür zum HAUS (nicht zur WOHNUNG) auf deren Kosten beseitigt werden.

VG
EK

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Hallo,

hast du den Sachverhalt vielleicht falsch verstanden?

ich habe es tatsächlich falsch verstanden.
Irgendwie hatte ich ein Doppelhaus im Kopf, wo zwei Haushälften an eine Familie vermietet sind.

Danke für die Aufklärung.

Gruß
Roland

Hallo,

leider hat der UP nicht gesagt, ob MHF oder ZHF.

Ich würde wagen zu behaupten, handelt es sich um ein ZHF wäre der Mieter im Recht, da ja letztendlich das komplette Haus an einen Mieter vermietet wäre.

Würde es sich tatsächlich um ein MHF handeln und es gibt noch mind. 1 weitere Partei im Haus, dann natürlich nicht.

Gruss

Hallo,

leider hat der UP nicht gesagt, ob MHF oder ZHF.

Spielt keine Rolle.

Ich würde wagen zu behaupten, handelt es sich um ein ZHF wäre
der Mieter im Recht, da ja letztendlich das komplette Haus an
einen Mieter vermietet wäre.

Nein, der Mieter hat nicht das komplette Haus gemietet, sondern nur 2 Wohnungen. Da ist es vollkommen egal, ob es noch weitere Wohnungen im Haus gibt.

Gruß

Joschi

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moin roland!zu dem artikel,den du verfasst hast kann ich nur sagen:hut ab!!!besser hätte ich es nicht ausdrücken können!wobei mich aber immer noch interesiert,wie es umgekehrt aussieht.lies bitte meine frage in sachen lautstärke…
mfg katja

Hallo,

naja, ob meine Antwort richtig war, hängt davon ab ob es sich um ein Mehrfamilienhaus mit Gemeinschaftsflur oder um ein Doppelhaus handelt mit jeweils einem Eingang zum Wohnraum ohne Gemeinschaftsflur
Dazu hat der UP sich leider noch nicht geäussert.

Zu deiner Frage wegen der Lärmbelästigung kann man eigentlich nicht viel sagen. Dem Störer wurde ja bereits gekündigt und Vorbeugend agieren, weil er durchdrehen könnte wird wohl nicht möglich sein.
Falls er durchdreht, kann man immer noch die Polizei rufen.

Mal was anderes, ich habe noch nie gehört, das die Polizei sich pro Einsatz bezahlen lässt. Ich habe da auch andere Erfahrungen gemacht.

Gruß
Roland

Es wäre gemeint, dass es 2 vollständig getrennte Wonungen wären - Erdgeschoss und Obergeschoss im 2 Familienhaus.

Mit 2 unterschiedlichen Mitverträgen.

In jedem der Verträge würde der Hinweis stehen, dass der VM einen Haustürschlüssel besitzt und Ihm Zutritt zu den Versorgungsleitugen jederzeit zusteht. Gas und Wasserzähler.

Nicht hingegen Wonungsschlüssel ! Deren Schlösser dürfte ein Mieter Tauschen und nach Rückgabe der Wonung an den Vm die alten Schlosszylinder wieder einbauen - das ist klar.

Unklar ist immer noch, was könnte der Vm denn machen, wenn man das Schloss der Haustüre einfach tauscht - dann muss er klingeln - oder - und wenn man Ihn dann nicht öffnen würde - bliebe er draussen - in sofern wirkt dann das Hausverbot.

Ramona

Hallo,

Unklar ist immer noch, was könnte der Vm denn machen, wenn
man das Schloss der Haustüre einfach tauscht - dann muss er
klingeln - oder - und wenn man Ihn dann nicht öffnen würde -
bliebe er draussen - in sofern wirkt dann das Hausverbot.

der Vermieter sollte beim Mieter klingeln, wenn dieser nicht öffnet, kann er die Tür durch einen Schlüsseldienst oder selbst öffnen (lassen).

Die Kosten hierfür kann er dem Mieter, welcher die Schlösser ausgetauscht hat, in Rechnung stellen. Er kann ihn weiterhin abmahnen und im Wiederholungsfall fristlos kündigen.

Gruß

Joschi

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Hui hätt ich nicht gedacht, das es Folgen gibt
Mal vielen Dank an Alle und besonders an Joschi2009

hab ich nicht erwartet, das sowas Folgen haben könnte.

Kündigen kann er wenn er abmahnen würde und es tratzdem wieder gemacht würde -
denke ich mal.

G Ramona