Hallo Sommerblume,
danke für Ihre Expertenfrage.
Entscheidend ist auch hier der „Nachweis einer Gelegenheit“ zum Abschluss des Hauptvertrages.
Wie konnte der Mieter die Adresse herausfinden? Da der Makler dem Mieter das Objekt quasi nachgewiesen hat - denn ohne das Inserat hätte der Mieter keine Kenntnis von dem Angebot erhalten - hat der Makler auch einen Provisionsanspruch.
Es ist natürlich sehr unglücklich, wenn der Makler nicht zurückruft. es ist vermutlich schwierig dem Makler nachzuweisen, dass er nicht ans Telefon gegangen ist oder auf Ihre Nachricht, die Sie sicherlich hinterlassen haben werden, zurückgerufen hat. Fragen Sie den Vermieter einmal, welches Auftragsverhältnis mit dem Makler besteht. Bei einem Alleinauftrag führt generell kein Weg an dem Makler vorbei.
Ob der Mieter die Wohnung anmietet entscheidet übrigens der Vermieter. Es ist generell zu klären, ob der Mieter die Wohnung auch tatsächlich erhält, bevor man einen Rechtsstreit provoziert.
Der Mieter hat definitiv keinen Anspruch die Wohnung zu erhalten und zudem provisionsfrei. Es scheint außerdem eine Bereitschaft des Mieters zur Zahlung der Provision zu geben, da er sich provisionspflichtige Angebote herausgesucht hat.
Mein Vorschlag lautet zur gütlichen Einigung mit dem Makler eine Pauchale bzw. Erstattung der Auslagen zu vereinbaren, sollte es tatsächlich zum Mietvertragsabschluss kommen. Begründen Sie dieses damit, dass hier weniger Aufwand produziert wurde. Der Makler wird auch gegenüber dem Vermieter stets gut dastehen wollen.
Es könnte auch sein, dass zwischen Vermieter und einem vor Ihnen aufgetauchten Interessenten bereits ein Vertragsabschluss herbeigeführt wurde oder gerade wird und man Ihnen die Wohnung deshalb nicht mehr vorgestellt hat. Auch diese Möglichkeit sollte berücksichtigt werden.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Stefan von Ebner-Eschenbach
www.ebner-eschenbach.de