Hallo, ein Vm ist (nach §543 Abs.2 Nr. 3 BGB) berechtigt, einem Mieter fristlos außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter 2 aufeinandferfolgende Mieten nicht gezahlt hat. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich, da Mietschulden sog. Bringschulden sind, keine Holschulden. Der Vm muß den in genanntem Paragraph geforderten wichtigen Grund benennen, also hier: Zahlungsverzug. Der Mieter kann durch Nachzahlung des geforderten Betrages die Sache aber wieder „geradebiegen“, rechtlich nennt man das „heilen“. Hierfür hat der Mieter eine Frist von 2 Monaten beginnend mit Zeitpunkt der Zustellung des Räumungsbescheides. Deswegen empfiehlt es sich, wenn man als Vm diesen Mieter nicht mehr ´haben´ will, gleichzeitig eine ordentliche Kündigung auszusprechen, diese kann der Mieter nicht rückgängig machen.
Ein Räumungsbescheid wird im schlimmsten Fall mit Polizeigewalt durchgesetzt. Die entstehenden Kosten, auch für Möbelwagen etc. kommen dann zu den Mietschulden hinzu.- Der Mieter muß jedenfalls so lange Miete zahlen, bis er die Wohnung geräumt hat.- Erfahrungsgemäß zieht ein Mieter dann auch aus, wenn ihm klargemacht wird, was auf ihn finanziell alles zukommt.- Ich empfehle alle an den Mieter gerichtete Schreiben per Einschreiben/Rückschein zuzustellen.- Gruss Achim