Mieter hat gekündigt, aber meldet sich nicht mehr

Hallo,

wir haben ein Problem mit unserer Mieterin.

Unsere Mieterin kündigte ihre Wohnung fristgerecht zum 30.06.2010. Anfang Juni wurden bereits einige Sachen aus der Wohnung geräumt, da unsere Mieterin mit ihren Kindern bereits bei ihrem Freund eingezogen ist.

Ende Juni bekamen wir einen Schlüssel, damit wir Besichtigungstermine mit Interessenten machen konnten. Wir haben unsrer Mieterin daraufhingewiesen, dass alle Sachen bis 30.06.2010 aus der Wohnung geräumt werden müsse, dass laut Mietvertrag die Renovierung stattfinden muss und dass die zwei eingetretenen Türblätter ersetzt werden müssen. Unsere Mieterin sagte uns eine Nettokaltmiete für Juni zu, da wir die Wohnung noch nicht vermietet hatten.

Leider ließ unsere Mieterin den Termin zur Wohnungsübergabe platzen. Eine Kaltmiete für Juni wurde auch nicht überwiesen. In der Wohnung stehen noch drei Großgeräte und einige Kartons. Der Speicher und der Abstellraum stehen noch komplett voll und Renoviert wurde auch nicht.

Am 02.07. setzen wir unserer Mieterin eine Nachfrist bis zum 15.07. die Wohnung leer zu räumen und zu renovieren. Daraufhin wurden noch einige Sachen für den Sperrmüll ausgeräumt, aber mehr geschah nicht.

Am 16.07. setzten wir noch mal eine Frist die Wohnung bis zum 31.07.2010 zu Räumen und zu Renovieren und die ausstehende Junimiete bis 24.07. zu überweisen mit Einschreiben / Rückschein. Bisher ist nichts passiert, unsere Mieterin hat sich nicht mehr blicken lassen und geht nicht mehr ans Handy.

Wir haben einen Interessenten der die Wohnung zu 15.08.2010 mieten möchte.

Was nun? Dürfen wir die Wohnung ausräumen, die Türschlösser wechseln und die Wohnung auf Kosten der Mieterin renovieren?

Gruß Petra

Hallo Petra,

  1. versucht es mit einer unterdrückten Nummer oder einem fremden Telefon bei der mieterin nochmals anzurufen und setzt ihr eine frist von 3-5 Tagen die Wohnung komplett zu räumen.
    2)Macht sie es nicht dann schickt ihr per Einschreiben mit Rückantwort einen Brief das Sie die Wohnung kurzfristig räumen muss ,ansonsten räumt ihr die Wohnung verkauft die guten Sachen und behaltet das Geld. Für das räumen konnt ihr bei Speermüll die Rechnungen aufheben und ihr die Arbeit auch bezahlen lassen.
  2. Wenn ihr die Kaution noch habt, dann zieht die ausstehende Miete die Räumungskosten und ein neues Schloss ab, aber auch per Einschreiben an Sie schicken.Kopie zur Sicherheit aufheben.
  3. Falls ihr die neue Adresse nicht habt, geht ins Einwohnermeldeamt und schildert eure Lage, damit die mit der neuen Adresse rausrücken, manche verlangen eine geringe Gebühr.
  4. Sollte das alles nichts nützen dann, eine Anzeige bei der Polizei wegen ausstehender Miete machen und den Fall genau schildern.
    6)Falls ihr die Mieterin ansprechen könnt, dann droht ihr ein wenig das ihr alles über eine Firma machen lasst und alles auf ihre Kosten geht.
    Bloss keine Kaution zurückzahlen solange die Sache nicht geklärt(bezahlt ist).

Ich hoffe das ich helfen konnte.

Gruß monika61

Hallo,
ich habe leider keinerlei Erfahrung als Vermieter, daher kann ich hier keine verbindliche Auskunft geben.
Für Mieter gibts den Deutschen Mieterbund, der auch ganz hilfreiche Broschüren verkauft. Vielleicht gibts dort auch was für Vermieter. Jedenfalls würde ich mich bei einem Fachanwalt erkundigen. Formfehler können in solchen Fällen sehr ärgerliche Konsequenzen haben.
MFG
Schneemann

JAIN

was ist mit ihrer ehem. Mieterin? Ist sie vllt. verunglückt? Im Klinikum ist Handyverbot. Ich würde erstmal so herangehen, dass sie will und nicht kann.

Will sie nicht, würde ich die Räumung per Einstweiliger Verfügung (damit es schneller geht wenn ein Interessent gerichtlich nachweisbar da ist), einklagen. Eigenmächtiger Zugriff auf fremdes Eigentum kann weger der dann Obhutspflicht und Versicherungspflicht usw. teuer werden. Der BGH hat am 14.7.2010 eine Entscheidung zur Haftung des Vermieters, bei eigenmächtiger Wohnungsräumung getroffen. Liegt ein „Titel“ vor, räumt auf Antrag, der Gerichtsvollzieher und lagert die Sachen bei einer Spedition, auf Kosten der Verursacher ein. Der BGH hat schon vor längerer Zeit, die Renovierung bei Auszug als unzumutbare Härte gegenüber des Mieters gekippt! Entsprechende Klauseln sind unwirksam! Nachweisbare, vorsätzlich verursachte Schäden an der Mietsache sind vom Verursacher zu erneuern und ggf. mit der Kaution wie die Abschlussbetriebs- und Nebenkostenabrechnung, verrechenbar.

LG vom Bernburger

Unsere Mieterin kündigte ihre Wohnung fristgerecht zum
30.06.2010.
Ende Juni bekamen wir einen Schlüssel, damit wir
Besichtigungstermine mit Interessenten machen :konnten. Wir haben unsrer Mieterin daraufhingewiesen, :dass alle Sachen bis 30.06.2010 aus der Wohnung :geräumt werden müsse, dass laut Mietvertrag die :Renovierung stattfinden muss und dass die zwei
eingetretenen Türblätter ersetzt werden müssen. Unsere
Mieterin sagte uns eine Nettokaltmiete für Juni zu,
Leider ließ unsere Mieterin den Termin zur :Wohnungsübergabe platzen. Eine Kaltmiete für Juni :wurde nicht überwiesen.
Wohnung, Speicher und Abstellraum stehen noch :Komplett voll und Renoviert wurde auch nicht.
Gruß Petra

NACHTRAG:

Urteil des BGH vom 14.7.2010 – VIII ZR 45/09.

Der Kläger war Mieter einer in Wiesbaden gelegenen Wohnung der Beklagten. Ab Februar 2005 war er für mehrere Monate mit unbekanntem Aufenthalt ortsabwesend und wurde von Verwandten als vermisst gemeldet. Nachdem die Mieten für die Monate März und April 2005 nicht gezahlt worden waren, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Im Mai 2005 öffnete sie die Wohnung und nahm sie in Besitz. Hierbei entsorgte sie einen Teil der Wohnungseinrichtung; einen anderen Teil der vorgefundenen Sachen lagerte sie bei sich ein. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten hat der Mieter für die ihm nach seiner Behauptung im Zuge der Räumung abhanden gekommenen, beschädigten oder verschmutzten Gegenstände Schadensersatz von rund 62.000 € zuzüglich der ihm entstandenen Gutachterkosten verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Mieters zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte Erfolg, betont Klarmann.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Vermieterin für die Folgen einer solchen Räumung haftet. Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den Vermieter stellen eine unerlaubte Selbsthilfe (§ 229 BGB) dar. Das gilt selbst dann, wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort des Mieters unbekannt und ein vertragliches Besitzrecht des Mieters infolge Kündigung entfallen ist. Der Vermieter muss sich auch in diesen Fällen – ggfs. nach öffentlicher Zustellung der Räumungsklage – einen Räumungstitel beschaffen und aus diesem vorgehen. Übt ein Vermieter stattdessen im Wege einer sogenannten “kalten” Räumung eine verbotene Selbsthilfe, ist er gemäß § 231 BGB verschuldensunabhängig zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Von dieser Ersatzpflicht wird insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung der in der Wohnung vorgefundenen Gegenstände erfasst. Denn den Vermieter, der eine Wohnung ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels in Besitz nimmt, trifft für die darin befindlichen Gegenstände eine Obhutspflicht. Da der Mieter von der Inbesitznahme seiner Wohnung nichts weiß und deshalb auch nicht in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen, gehört zu dieser Obhutspflicht des Vermieters weiter, dass er ein Bestandsverzeichnis aufstellt und den Wert der darin aufgenommenen Gegenstände feststellt. Kommt er dieser Pflicht nicht in ausreichendem Maße nach, muss er die Behauptung des Mieters widerlegen, dass bestimmte Gegenstände bei der Räumung abhanden gekommen oder beschädigt worden seien, und beweisen, dass sie einen geringeren Wert hatten als vom Mieter behauptet. Dies hat das Landgericht übersehen und dem Mieter rechtsirrig die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Bestand und Zustand der in der geräumten Wohnung vorhandenen Gegenstände auferlegt.

Darüber hinaus hat das Landgericht auch die an eine Schadensschätzung zu stellenden Anforderungen überspannt. Steht – wie im entschiedenen Fall – der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach fest und ist nur seine Höhe fraglich, darf die Klage grundsätzlich nicht vollständig abgewiesen werden. Das Gericht muss in diesem Fall vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Das ist hier nicht geschehen. Die Sache ist daher an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit die erforderlichen Feststellungen zum Bestand und zum Wert der im Zuge der Wohnungsräumung bei dem Kläger abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände getroffen werden können.

Hallo Petra,
das ist juristisch mit einem Anwalt zu klären, da kann ich mit meinem Wissen nicht korrekt helfen.

Ich hoffe, dass die Kaution, falls mal erhalten, noch vorhanden ist, das wäre ein kleiner Ausgleich für den entstandenen Schaden.

Gruß Surfmainz

Schicken Sie der Mietein eine Mahnbescheid über das noch offene Nuztugnsentgeld zzgl. einem weiteren Nutzungsentgeld für den Monat Juli aus verspäteter Räumung. Reichen Sie bei Gericht eine Räumungsklage ein. Sobald Ihnen das rechtskräftig vollstreckbare Urteil vorliegt, beautragen Sie einen Gerichtvollzieher mit der Räumng der Wohnung. Der wird zunächst gegen Kostenvorlage durch Sie die noch werthaltigen Sachen einalgern und in angemessener Zeit zur Versteigerung bringen. Aus dem Erlös werden zunmächst die Kosten des Gerichtsvollziehers und dann Ihre Forderungen beglichen. Über Ihnen verbleibende Restforderungen senden Sie der Exmieterin einen weitern Nahnbescheid. Die Hoffnung bleibt, dass dort dann nach wiederum anbzuwartenden rechtskrätigen Urteil im Wege der Zwangsvollstreckung etwas zu holen ist. Immerhin haben Sie aber den rechtlich unanfechtgbaren Erfolg, dass Sie inzwischen die geräumte Wohnung an anständige Mieter neu vermieten können! Machen Sie da nichts Eigenmächtiges! Da geht garatiert in die Hosen!

Hallo,

wir haben die Mieterin erreicht. Sind einfach zur neuen Adresse gefahren. Unsere Mieterin hat die Handynummer nicht mehr. Sie hat kein Auto und keine Möglichkeit die Sachen aus der Wohnung zu holen. Wir haben ihr erklärt daß eine weitere Wohnungsmiete für August teurer ist als sich einen Bus zu leihen. Mein Mann hat ihr angeboten die großen Teile mit anzupacken und die anderen Sachen schafft sie alleine. Unsere Mieterin hat die anderen Sachen auch mit einem Bus, ihrem Freund, Bruder und den Töchtern rausgeholt. Die Mieterin will sich Montag bei uns melden. Gruß Petra

hallo, hier können sie nur einen anwalt einschalten, der sie berät, ich habe leider hierüber kein fachwissen.

Hallo,

mit diesem Problem sollten Sie zu einem Fachanwalt gehen. Ohne sich rechtlich ab zu sichern würde ich diese Wohnung nicht betreten.

Viel Erfolg
Peter

Sollte di9e Mieterin nicht das Geld für Juli und auch Augist in bar mitbringen, dann verfahren Sie wie angeregt!

Ihr könnt die Wohnung wieder vermieten, aber wie gesagt nur mit neuen Schlössern. Der Mieter hatte zwei Mal Eure Frist verstreichen lassen, die Wohnung komplett zu räumen. Jetzt dürft Ihr die Wohnung (leider auf Eure Kosten) selbst räumen und renovieren. Der Mieter hat jetzt keine Rechte mehr.

Hallo, die Mieterin hat die Wohnung heute komplett leer geräumt. Ich habe mir alles schriftlich geben lassen, daß wir die Wohnung renovieren und ihr alles in Rechnung stellen. Nur der Abstellraum ist noch voll. Laut Mieterin ist alles für den Sperrmüll. Ich habe mir auch schriftlich geben lassen, daß sie den Abstellraum innerhalb einer Woche leer räumt. Alle Schlüssel haben wir bekommen. Ich habe nur vergessen nach der Miete für Juli zu fragen. Müssen wir jetzt einen Mahnbescheid erlassen? Gruß Petra

PS: Vielen Dank für die schnellen und hilfreichen Antworten.