Mieter hat gekündigte Garage nicht rechtzeitig geräumt

Hallo liebe Experten,

folgender Fall: Garage wurde vom Vermieter fristgerecht zum 31.10. gekündigt und Mieter P. hat es, warum auch immer, nicht geschafft, diese rechtzeitig vollständig zu räumen.

P. hat vom Vermieter schriftlich eine Räumungsklage-Androhung bekommen und als er dann verspätet (genau am 08.11.) die Garage freimachen wollte ging das nicht, weil der Eigentümer inzwischen das Schloss ausgewechselt hatte.

Darf der Vermieter das machen, ist das rechtlich in Ordnung.

Schönen Dank im Voraus für Antworten und viele Grüße
von Irmgard

Hallo,

folgender Fall: Garage wurde vom Vermieter fristgerecht zum
31.10. gekündigt und Mieter P. hat es, warum auch immer, nicht
geschafft, diese rechtzeitig vollständig zu räumen.

P. hat vom Vermieter schriftlich eine Räumungsklage-Androhung
bekommen und als er dann verspätet (genau am 08.11.) die
Garage freimachen wollte ging das nicht, weil der Eigentümer
inzwischen das Schloss ausgewechselt hatte.

Darf der Vermieter das machen, ist das rechtlich in Ordnung.

ungeachtet dessen, dass der Mieter die Frist versäumt hat, darf der Vermieter wie in diesem Fall keine verbotene Eigenmacht ausführen und zwar ungehindert dessen, dass die Kündigung rechtens und bereits terminlich vollzogen ist.

http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-pr…

Gruß

BHSHuber

Hallo BHSHuber,

vielen Dank für Deine Antwort und den Link.
Ich habe mir schon gedacht, dass der Vermieter das nicht machen darf. Wie kommt denn jetzt P. an seine dort gelagerten Sachen?

Viele Grüße von Irmgard

Nein darf der Vermieter nicht! Erkunde dich am besten beim RA wenn du betroffen bist. Sowas ist immer Haarig.

Wie kommt denn jetzt P. an seine dort gelagerten
Sachen?

Den Vermieter anrufen und einen Termin zur Abholung ausmachen?

Danke auch Dir für Deine Antwort, nein ich bin nicht selbst betroffen, aber ein Bekannter von mir.

Grüßle von Irmgard

Ja Safrael, das ist in diesem Fall nicht so einfach. Der Vermieter ist eine große Wohnbaugesellschaft und das Büro ist nur selten besetzt.

Als P. nicht mehr in seine Garage zum Aufräumen konnte, ist er in dieses Büro und hat sich entsprechend … aufgeführt. Da haben ihn die Angestellten des Büros verwiesen.

Nun muss er halt zum RA gehen!

Danke für Deine Antwort und Gruß
von Irmgard

Dann schriftlich:
Sehr geehrte Wohnbaugesellschaft,

ich bedaure die vorangegangenen Zwischenfälle zutiefst und möchte um einen zeitnahen Termin bitten damit ich die Gelegenheit erhalte mein Eigentum unverzüglich zu Entfernen, damit Ihnen und mir möglichst wenig weitere Kosten und Ärgernisse entstehen.

MFG

lalala

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Super, Safrael - vielen Dank.

Ich werde es dem Delinquenten so weitergeben.

Viele Grüße von Irmgard

P. hat vom Vermieter schriftlich eine Räumungsklage-Androhung
bekommen und als er dann verspätet (genau am 08.11.) die
Garage freimachen wollte ging das nicht, weil der Eigentümer
inzwischen das Schloss ausgewechselt hatte.

Damit dürfte der Vermieter unstreitig Forderungen geltend machen können wie Schadensersatzforderungen des Nachmieters wg. Nichterfüllung, Mietausfall, Entschädigungsanspruch für die Dauer der Vorenthaltung.

Darf der Vermieter das machen, ist das rechtlich in Ordnung.

Ja. Tatsächlich hat der Vermieter dann „für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters.“, § 562 (1) BGB. Er darf „die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern.“, § 562b (1) BGB.
„Der Mieter kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.“, § 562 c BGB

G imager

Danke Imager für Deine Antwort.

Ich habe mir (juristisch nicht gebildet) die beiden erwähnten §en im BGB angesehen. Eine solche Eigenmacht durch den Vermieter würde ich als Selbstjustiz o.ä. bezeichnen.

In dem vorliegenden Fall ist es aber so, dass nun absolut keine Wertgegenstände in der Garage sind, sondern - bis auf ein paar Werkzeuge - alles sperrmüllwürdig ist.

Schöne Grüße von Irmgard

Servus,

wenn man als Hausverwaltung die Hausmeisterdienste in Eigenregie organisiert, hat man immer Verwendung für ein paar Werkzeuge.

Warum sollten diese vom Pfandrecht ausgenommen sein?

Schöne Grüße

MM

Ich habe mir (juristisch nicht gebildet) die beiden erwähnten
§en im BGB angesehen. Eine solche Eigenmacht durch den
Vermieter würde ich als Selbstjustiz o.ä. bezeichnen.

Nein, es ist wie beschrieben „Vermieterpfandrecht an eingebrachten Sachen“. Tatsächlich darf der Vermieter das Fortschaffen derart verhindern.

In dem vorliegenden Fall ist es aber so, dass nun absolut
keine Wertgegenstände in der Garage sind, sondern - bis auf
ein paar Werkzeuge - alles sperrmüllwürdig ist.

Das liegt im Ermessen des Vermieters: Werkzeuge kann er auf ebay anbieten, selbst gebrauchen oder damit einen Flohmarkt organisieren, um wenigstens schon mal einen Teil der offenstehenden Forderungen damit zu verrechnen, bevor die Garage leer und der Mieter abgetaucht wäre, oder?

Hallo,

Nein, es ist wie beschrieben „Vermieterpfandrecht an
eingebrachten Sachen“. Tatsächlich darf der Vermieter das
Fortschaffen derart verhindern.

Aber im Gesetz steht doch: „Für künftige Entschädigungsforderungen … kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.“
Wo steht denn hier was über bestehende Forderungen?

Und Du vergisst was wesentliches: wenn der vermieter sein Pfandrecht ausübt, kann er nicht gleichzeitig die Räumung verlangen. Siehe http://openjur.de/u/180115.html

Kannst Du Deine Meinung dazu mal näher ausführen?

Das liegt im Ermessen des Vermieters: Werkzeuge kann er auf
ebay anbieten, selbst gebrauchen

nö: http://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=1332
oder als kompletter Text: http://openjur.de/u/640996.html
Gruß

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Hallo,

Nein, es ist wie beschrieben „Vermieterpfandrecht an
eingebrachten Sachen“. Tatsächlich darf der Vermieter das
Fortschaffen derart verhindern.

Aber im Gesetz steht doch: „Für künftige
Entschädigungsforderungen … kann das Pfandrecht nicht
geltend gemacht werden.“
Wo steht denn hier was über bestehende Forderungen?

Lesen hilft: Selbstverstädlich hat der VM nach Fristüberschreitung Nutzungsausfallansprüche oder darf den Mieter über gestellten Schadensersatzanspruch des Nachmieters in Regress nehmen.

Hallo,

Lesen hilft: Selbstverstädlich hat der VM nach
Fristüberschreitung Nutzungsausfallansprüche oder darf den
Mieter über gestellten Schadensersatzanspruch des Nachmieters
in Regress nehmen.

Die hat er genau dann, wenn sie beziffert werden können. Können sie?

Wie hoch ist doch gleich die Nutzungsentschädigung für eine Garage für 8 Tage?
Ab der Ausübung des Vermieterpfandrechts muss und kann der Mieter gar nicht mehr räumen und muss auch keinerlei Miete mehr zahlen.

Und dann kommt auch noch hinzu, dass auch bei Ausübung des Pfandrechts keineswegs einfach das Schloss ausgebaut werden darf. Das ist und bleibt unerlaubte Eigenmacht.

Und schließlich der zentrale Punkt: wo hat denn der Vermieter sein Pfandrecht erklärt?

Gruß

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