Hallo zusammen,
ich habe meinem Mieter im Dezember 2010 fristgerecht gekündigt, da er die Mietkaution ein halbes Jahr schuldig blieb. Daraufhin habe ich ein Schreiben vom Mieterbund bekommen, das dem Mieter das nicht bewußt war(wers glaubt) und er die Kaution im im Januar zahlen würden. Weiter schrieb der Mieterbund das man die Kündigung als Mahnung ansehen würde. Der Kündigung als solches wurde aber nicht wiedersprochen. Nun hat er die Wohnung nicht zum 31.03.2011 geräumt. Allerdings hat er die Miete die sonst immer pünktlich kam auch noch nicht bezahlt. Jetzt meine eigentliche Frage, gilt das Schreiben des Mieterbundes in dem steht, das man meine Kündigung als Mahnung sieht als Wiederspruch zur Kündigung? In meinen Augen nicht, denn ich als Vermieter muß ja auch alles explizit schreiben.
Danke für Eure Antworten
Grundsätzlich müssen Forderungen gemahnt werden.
Eine Kündigung auf Basis einer nicht bezahlten Kaution, insbesondere wenn bisher die Mietzahlungen und das Mietverhältnis stimmte, kann fraglich sein. Vor allem, da diese ja monatelang nicht angemahnt war.
In dem Sinne täte der Vermieter sicherlich gut daran, sein Kündigungsschreiben als Mahnung anzusehen.
Ob der Vermieter glaubt, dass dem Mieter die Kautionszahlung nicht bewusst war, ist unerheblich, es sei denn, er könne Absicht dahinter vermuten. Nichtsdestotrotz hätte er mahnen können, auch im Sinne eines Hinweises auf diese Bringeschuld.
Da der Mieter wohl zwischenzeitlich die Kaution immer noch nicht überwiesen hat und auch noch keine Miete für den laufenden Monat bezahlt hat, kann erneut gemahnt werden mit Zeitvorgaben.
Meist bleibt einem Vermieter bei einem unwilligen Mieter eh nur der Rechtsweg und worst case eine Zwangsräumung, auf den Kosten kann er schnell sitzen bleiben.
Senden Sie dem Mieter einen Mahnbescheid über die Kaution. Schreiben Sie ihm eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung für den Fall, dass er die rückständige Miete nicht bis spätestens 15.4.2011 bezahlt und er sich danach in Verzug befindet. Kommt das Geld nicht, dann schicken Sie ihm auch über diesen Mietbetrag einen Mahnbescheid und kündigen Sie das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise zum 31.07.2011.
Hallo:smile:
tut mir leid,da kann ich nichts zu sagen, bin selber auch nur Mieter. Einfach mal mit anderen Vermietern in Verbindung setzen.
Ich bekomme in letzter Zeit nur solche Anfragen:frowning: wo ich nicht darauf antworten kann.
Viel Glück:smile:
Hallo,
Sie müssen ihrem Mieter per Einschreiben mit Rückantwort(Postbote muss die Unterschrift des Mieters verlangen)bis zu 3 mal mahnen.Wenn er dann nicht bezahlt können Sie im fristlos kündigen,allerdings wird sich so einer weigern von der Wohnung auszuziehen.
Bei den Mahnungen immer betonen das Sie Anzeige gegen ihn erstatten.Falls er nach der 2 Mahnung nicht reagiert, gehen Sie zur Polizei.
Die Rechnungsbelege gut aufheben(Beweismittel)(sind auch steuerlichabsetzbar).
Die nichtbezahlten Monate+NK bei der Steuer vermerken.
Erkundigen Sie sich ob er überhaupt noch in der Wohnung ist?Fragen Sie die Hausverwaltung/Hausmeister.
Suchen Sie einen Vorwand (Grund) das Sie in die Wohnung hineinkommen, z.B.Bad oder Fenster erneuern.
Auch wenn sie das nicht machen lassen.
Die einfachste Lösung wäre eine Kündigung wegen Eigenbedarf. Dafür brauchen Sie ein Familienmitglied(Kind, Mutter, Schwager usw.)dass Vortäuscht in die Wohnung einziehen zu wollen.
Dann müssen Sie dem Mieter nur die fristgerechte Kündigung von 3 Monaten(immer per Einschreiben) mit dem Grund EIGENBEDARF zusenden.
Falls Sie die Wohnung betreten,nur mit fremden Zeugen,Hausmeister Nachbarn usw. denn so einer hats faustdick hinter den Ohren.
Hoffe es hilft ihnen weiter.
Gruß
monika61
Hallo Monika.
Ist zwar schon ein wenig her, aber es ist sehr gefährlich, jemanden zu raten, einfach nur die Wohnung auf „Eigenbedarf“ zu kündigen. Das geht nicht so einfach und muss auch bewiesen werden. Sollte in einem gewissen Zeitraum die Wohnung an fremde Personen vermietet werden, kann dies zu erheblichen Geldstrafen oder auch Freiheitsstrafen führen.
Zum Thema:
Der Mieter muss (leider) drei Mal schriftlich per Einschreiben angemahnt werden. Hierbei ist eine angemessene Frist zu setzen (fünf Werktage sind ausreichend für eine Überweisung). Sprich drei Wochen müssen vergehen. Doch vorsicht: Nach Ablauf dieser drei Wochen ist der Vermieter nicht berechtig, die Wohnung zu betreten (Hausfriedensbruch). Dies kann nur durch ein Gericht entschieden und durch polizeiliche Unterstützung erreicht werden.
Nicht erschrecken: Wenn man einmal in der Wohnung angekommen ist, muss man mit dem schlimmsten rechnen.
Am besten holst du dir (TE) einen Anwalt an die Seite um dich zu beraten.
Viel Erfolg!