Nehmen wir mal an, ein Hartz-IV-Empfänger bezahlt die Miete die er bekommt (vom Amt) selber auf das Konto des Vermieters.
Der Mieter stellt dann irgendwann fest, dass seine Wohnung kleiner ist (mind. 10 %) als im Mietvertrag angegeben ist.
Der Mieter klagt daraufhin. Es kommt zum Vergleich, woraufhin der Vermieter Geld zurückzahlen soll.
Der RA vom Kläger versucht, Rücksprache mit dem Amt zu nehmen (ob die mit dem Vergleich einverstanden sind), doch das Amt reagiert nicht.
Also, RA vom Kläger muss Widerspruch einlegen, weil sie nicht weiß, ob das Amt mit dem Vergleich einverstanden ist.
Doch die rühren sich nicht.
Frage: Durfte der Mieter überhaupt klagen oder hätte das das Amt machen müssen?
Der RA vom Kläger versucht, Rücksprache mit dem Amt zu halten (ob die mit dem Vergleich einverstanden sind), doch das Amt reagiert nicht.
Warum? Das Vertragsverhälnis besteht zwischen Mieter und Vermieter, nicht zwischen „Amt“ (was immer das sein soll) und Vermieter.
Es wurde ja ein Vergleich geschlossen, zu Gunsten des VM. (Der VM müsste normalerweise mehr zurückzahlen.)
Es könnte doch sein, dass das AA wirklich das zuviel gezahlte Geld haben will. Und nicht mit dem Vergleich einverstanden ist.
Frage: Durfte der Mieter überhaupt klagen oder hätte das das Amt machen müssen?
Das „Amt“ kann natürlich auf die zuviel gezahlte Miete im Bewilligungszeitraum für Beihilfen eine Rückzahlung einfordern.
Es wurde ja ein Vergleich geschlossen, zu Gunsten des VM. (Der VM müsste normalerweise mehr zurückzahlen.)
Das betrifft das Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter.
Es könnte doch sein, dass das AA wirklich das zuviel gezahlte Geld haben will.
Nicht wollen, sie müssen zuviel geleistete Beihilfen zurückfordern.
Und nicht mit dem Vergleich einverstanden ist.
Warum sollten sie davon erfahren? Nach dem Prinzip der Datenzurückhaltung (nur soviel, wie nötig ist) wird in dem Schreiben des RAs wohl nur ganz grob der Sachverhalt dargelegt und die, möglicherweise, Teilsumme für den Zeitraum, den es das Rechtsverhältnis mit dem „Amt“ betrifft, genannt werden. Der Vergleich selbst wird sicher nicht in Kopie beliegen. Das wäre auch nicht im Sinne des Mandanten.
Ich denke mal, so einen Fall wird es selten geben; dass einer für das AA klagt. Geht ja auf Kosten des Klägers (Staat). Kläger hat Minimum an Geld (Inso)…
Meine Frage ist: Das AA reagiert einfach nicht auf das Urteil. Wie wird der weitere Verlauf sein?
Hat der Kläger umsonst geklagt?
Zu vermuten wäre, dass der Mieter (Kläger) sich das Geld einsacken will, obwohl dem Amt das Geld zusteht.
Wie kann man dem entgegen gehen?
Zu erwähnen wäre, dass der VM das Geld nur an das AA überweisen will (Krach mit dem Mieter) und nicht an den Kläger (weil der VM weiß, dass das Geld vom Amt kam).
War alles rechtens? Oder muß VM auf Klage vom AA warten?
gruß Claire
P. S.: Ist alles ein bisschen schwierig, aber ich hoffe Ihr versteht mich!
War alles rechtens? Oder muß VM auf Klage vom AA warten?
Ich würde davon ausgehen, dass der Mieter damit genug getan hat, dass er das AA vom Ausgang der Klage unterrichtet hat. Besser wäre es wohl, eine Empfangsbestätigung von dem entsprechenden Brief zu erhalten (d. h. noch mal den selben Brief dort abgeben und Empfang bestätigen lassen, oder per Einschreiben schicken).
Wenn das AA nach einem Jahr immer noch nicht darauf reagiert hat, dann hat sich der Fall erledigt und der Mieter kann das eingeklagte Geld selber behalten. Das AA hat ein Jahr Zeit, um die Sache zu bearbeiten.