Nehmen wir mal an, ein Haus mit zwei Wohnungen wird gekauft, die untere Wohnung steht leer, die obere Wohnung ist vermietet. Könnten die neuen Hausbesitzer die untere Wohnung als Zweitwohnung anmelden und damit nach § 573 a den Mietern oben eine ganz reguläre Kündigung aussprechen ?
Wie und wann muss die Zweitwohnung dann genutzt werden (es sind auch noch Renovierungsarbeiten nötig), damit es bei zu erwartendem Widerstand seitens der Mieter keine Probleme gibt ?Greift eine Sozialklausel in diesen Fällen auch oder nur bei einer Eigenbedarfs-Kündigung ?
Wäre dies die einfachste Lösung für Mietnomaden oder gibt es bessere ? Danke für eure Hilfe.
Grüsse Valinn
Moin!
Kauft jemand ein Haus und hat (dadurch dann) eine Wohnung, gibt es für den Käufer keinen Grund, andere seiner ihm gehörenden Wohnungen als „Eigenbedarf“ zu kündigen, denn es besteht kein eigener Bedarf, weil der Käufer hat ja (nun) eine Wohnung hat.
„Der Wunsch nach einer Kündigung einer vermieteten eigenen Wohnung ist durchaus menschlich, hat aber keine Rechtsgrundlage!“ sagte mal ein OLG zu diesem Thema.
Gruß MK
Ich denke, dass man hier nur kündigen kann, wenn man für die obere Wohnung einen Eigenbedarf anmeldet, was aber wahrscheinlich auch nicht möglich ist, da in dem Haus ja noch eine Wohnung frei ist.
Herta Bassauer
Lassen Sie die Finger von einem haus, welches mit solchen Problemen wie Mietnomaden belastet ist. Bei einem Zweifamilienhaus können Sie Eigenbedarf für das Haus geltend machen.
hallo
sorry…weiß ich nicht
lisa
Hallo Valinn,
Das ist eine sehr charmante Lösung. Die erleichterte Kündigung des Vermieters gilt nach allgemeiner Rechtsauffassung (z.B. Gramlich) auch für Zweitwohnungen:
„Der Vermieter (bei mehreren Vermietern einer von ihnen) muss im selben Haus, nicht etwa in einem benachbarten Reihenhaus, wohnen. Er kann die zweite Wohnung auch erst später als der Mieter bezogen haben (RE BayObLG ZMR 1991, 249). Es kann sich dabei auch um eine Z w e i t w o h n u n g des Vermieters handeln. Zwei Wohnungen müssen sich bei Abschluss des Mietvertrages in dem Haus befunden haben“
Beste Grüße vom Goalie
Hallo Vallin,
mit dem eigenen Haus kann man machen, was man will - man kann sich auch einen Zweitwohnsitz oder Ferienwohnsitz einrichten, da geht Niemanden etwas an.
Dafür erhält man ja auch keine Miete.
Wenn es sich um Mietnomaden handelt, bekommt man leider von staatlicher Seite keine richtige Hilfe.
Da gibt es keine gesetzliche Regelung bei Mietnomadentum. D. h. es stellt sich die Frage läuft die Sache unter einem Mietvertrag, der durch den Mietnomaden gebrochen wurde, dann kann der sich auch nicht mehr auf das Mietrecht berufen, da er seinerseits gegen das BGB verstoßen hat.
Da hilft nur folgende Vorgehensweise :
- Erkundigungen im Umfeld des Kandidaten einziehen
- beim Arbeitgeber, Behörde, Betreuer o.ä. erkundigen
- den Herrschaften unter Zeugen die Fristlose Kündigung aushändigen und den Empfang bestätigen lassen
- den Sachverhalt des Mietnomadentums offenkundig machen
- oder gleich ein „Entmietungteam“ beauftragen
Beste Grüße
hardy
Lieber MK,
vielen Dank für deine Antwort. Ich denke mir schon, daß man für die obere Wohnung keinen Eigenbedarf hat, wenn man ja unten eine Wohnung frei hat, jedoch hat mir goalie unten weiter meine Hoffnung bestätigt. Im Normalfall kann man kündigen, wenn im Haus nicht mehr als zwei Wohnungen sind und wenn der Eigentümer im Haus wohnt, das nennt sich erleichterte Kündigung nach § 573 oder so ähnlich. Ich wusste jedoch nicht, ob das auch gilt, wenn man die wohnung nur als Zweitwohnung anmeldet, da eigentlich kein Umzug geplant ist. Der Mieter leistet sich eine Menge Überschreitungen gegen den Mietvertrag. Danke für deine Mühe. Liebe Grüße Valinn
Liebe Herta Bassauer, auch hier vielen Dank für deine Antwort, alle Antworten können hier helfen. Grüsse Valinn
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Lassen Sie die Finger von einem haus, welches mit solchen
Problemen wie Mietnomaden belastet ist. Bei einem
Zweifamilienhaus können Sie Eigenbedarf für das Haus geltend
machen.
Ist nur teilweise Mietnomade, eher Miet-Messi und eine Menge Überschreitungen gegen den Mietvertrag, vielleicht gibt es da ja auch noch Möglichkeiten, aber da muss man ja abmahnen abmahnen abmahnen und bevor es dann akut wird, wird der Sache dann halbwegs abgeholfen. Mietminderung ist auch so ein Thema. Haus wurde bereits gekauft, Finger weg bringt also leider nichts mehr.Vielen Dank auch hier für eure Unterstützung. Liebe Grüsse Valinn
Hallo Goalie,
super, das ist genau die Antwort, auf die ich gehofft hatte. Alle Voraussetzungen liegen vor, zwei Wohnungen, davon kann dann also jetzt eine als Zweitwohnung angemeldet werden und dann ist die „charmante Lösung“ möglich ? Nämlich die erleichterte Kündigung durch den Vermieter ? Jetzt gibt es aber noch die Frage aller Fragen ? Muss man sich tatsächlich dort auch aufhalten oder reicht es auch besuchsweise ? Wer muss beweisen, daß man sich dort aufhält, falls der Mieter Stress macht ? Hier scheiden sich die Geister, was meinst du dazu ? Danke für deine hilfreiche Antwort. Liebe grüsse Valinn
Lieber Hardy
danke für deine ausführliche Antwort. Am liebsten wäre mir das Entmietungsteam aber wo finde ich sowas ? Mietnomade ist vielleicht ein bißchen hoch gegriffen, aber Mietminderung, Miet-Messi und dauernde Verstösse gegen Mietvertrag wären treffender. Auf staatliche Hilfe habe ich nicht gehofft, vielleicht versuche ich es mit dem Verstoss gegen das BGB. Aushändigung unter Zeugen hab ich auch schon verstanden, der Partner wird als Zeuge wohl nicht reichen, oder ? Grüsse und vielen lieben Dank für eure Hilfe. Valinn
Es liegt in der Natur einer Zweitwohnung, daß diese nicht durchgehend bewohnt wird. Ob es da bestimmte Mindestanforderungen gibt, die sich aus der Rechtsprechung herhausgebildet haben, kann nur ein Fachanwalt sagen.
Es liegt in der Natur einer Zweitwohnung, daß diese nicht
durchgehend bewohnt wird. Ob es da bestimmte
Mindestanforderungen gibt, die sich aus der Rechtsprechung
herhausgebildet haben, kann nur ein Fachanwalt sagen.
Hi Goalie,
hab schon was gefunden diesbezüglich, bei Zweitwohnungen ist die Rechtssprechung strittig, bedeutet auf Klartext, kommt auf den Richter an…Aber versuchen werde ich es wohl… Danke für deine Mühe Grüsse Valinn
Hallo Vallin,
ggoogle ´mal unter „ent…team.de“ .
beste Grüße
hardy
Hallo,
hier kann ich leider nicht weiterhelfen.
Gruß
Udo
Hier kann ich leider nicht weiterhelfen.
Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html
§ 573a BGB Erleichterte Kündigung des Vermieters.
Absatz 1
Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
Wenn der Mieter nicht freiwillig auszieht, dann entscheidet ein Richter ob bei einem Zweitwohnsitz das „… in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude …“ gegeben ist.
Entscheidend wird die tatächliche Nutzung der Zweitwohnung sein.
Ob ein „ab und zu in der Zweitwohnung anwesend sein“ reicht wage ich zu bezweifeln.
Das nicht selbst Bewohnen wegen zeitweiligen Renovierungsarbeiten ist unerheblich. Entscheidend ist das selbst Bewohnen danach.
Auch bei der Erleichterte Kündigung des Vermieters greift die Sozialklausel.
Macht der Mieter eine unzumutbare Härte geltend so wird der Richter die vorgebrachten Interessen des Mieters und des Vermieters gegeneinander abwägen.
Ohne Berücksichtigung des Umstandes der Zweitwohnung kann die Sozialkausel die Kündigung nie unwirksam machen! Es wird lediglich der Auszugstermin des Mieters herausgezögert.
Da,die untere Wohnung frei ist,könnte ihr die andere nicht wegen Eigenbedarf kündigen.Es ist doch eine freie Wohnung vorhanden.Versucht es doch mit einer regulären Kündigung.
MfG G.G