Mieter Kündigen wegen Eigenbedarf für Enkel

Hallo zusammen,

angenommen, die ehemaligen Schwiegereltern wollen für ihr Enkelkind ein Haus kaufen, als Wertanlage. Ehemalige Schwiegertochter und Enkelkind sollen darin auch wohnen können.

Kann dem derzeitigen Mieter (wohnt schon seit ca. 20 Jahren drin) in dieser Konstellation gekündigt werden?
Also als Begründung Eigenbedarf für minderjährigen Enkel?

Keiner würde den Mieter sofort auf die Strasse befördern wollen, aber das Haus sollte innerhalb ca. eines Jahres schon frei werden. In dieser Zeit sollte der Mieter ja die Möglichkeit haben gemütlich etwas neues suchen zu können.

Geht das?

LG zuckerle

Hallo!

Wie großzügig !
Mieter bekommt ca. 1 Jahr eingeräumt, damit er „gemütlich“ suchen kann, wo er zukünftig bleiben kann.

Dabei steht ihm doch mind. 9 Monate, evtl. sogar 12 Monate Kündigungsfrist zu.

Enkel gehören grundsätzlich zum Personenkreis,für den Eigenbedarf angemeldet werden KANN.

http://de.wikipedia.org/wiki/Eigenbedarf_(Mietrecht)

Nur der Grund muss auch einsichtig und nachvollziehbar sein.

Und wenn Enkel minderjährig, dann würde er selbst ja gar nicht diese Wohnung benötigen, sondern seine Mutter, die aber selbst nicht zu den Berechtigten gehörte.

mfG
duck313

Naja, auch minderjährige Enkel brauchen Wohnraum. Und da man mit 3 Jahren noch nicht alleine Leben kann, muss da wohl die Mutter mit.

Der Mieter könnte sich ja auch länger Zeit lassen, es geht doch nicht um ein paar Monate.
Aber das jemand in einem Haus, dass er kauft auch leben möchte, ist ja nun nicht so ganz abwegig. Das ist halt nun mal leider die Gefahr dabei, wenn man zur Miete wohnt.
Alternativ könnte der Mieter das Haus natürlich auch selbst kaufen.
Nur sagt er selbst, er WILL sich kein Eigentum aufhalsen und es ist ihm auch durchaus bewusst, dass er evtl raus muss.

Aber um den Mieter gehts in diesem fiktiven Fall auch garnicht, sondern darum, ob man in dieser Konstellation Eigenbedarf anmelden kann.

Aber um den Mieter gehts in diesem fiktiven Fall auch
garnicht, sondern darum, ob man in dieser Konstellation
Eigenbedarf anmelden kann.

wenn der/die vermieter darlegen können, dass ein derart enges verhältnis zu dem enkel besteht, dass seine unterbringung zum eigenen bedarf des vermieters gerechnet werden kann, dann steht einer kündigung grds. nichts entgegen, wenn zusätzlich wohnbedarf beim enkel besteht. unerheblich ist das verwandtschaftsverhältnis, entscheidend ist, ob tatsächlich eine enge beziehung vorliegt.

der erwerb als bloße „wertanlage“ genügt nicht für die kündigung…

wenn der/die vermieter darlegen können, dass ein derart enges
verhältnis zu dem enkel besteht, dass seine unterbringung zum
eigenen bedarf des vermieters gerechnet werden kann, dann
steht einer kündigung grds. nichts entgegen, wenn zusätzlich
wohnbedarf beim enkel besteht. unerheblich ist das
verwandtschaftsverhältnis, entscheidend ist, ob tatsächlich
eine enge beziehung vorliegt.

der erwerb als bloße „wertanlage“ genügt nicht für die
kündigung…

Ah, ok Danke! Bloß wie soll man so ein einges Verhältnis nachweisen?

Und wie sieht es aus, wenn die as Haus nach dem Kauf dem Enkel geschenkt werden würde? Könnte dann die Mutter den Eigenbedarf anmelden? Die wäre ja dann auch „Verwalter“ der Immobilie des Kindes sozusagen.

Hallo!

Das ist halt nun mal leider die Gefahr dabei, wenn man zur Miete :wohnt.

Eigentlich nicht. Grundsätzlich tritt der Käufer einer vermieteten Wohnung in den bestehenden Mietvertrag ein. Er braucht den triftigen Grund des Eigenbedarfs, wenn er den Mietvertrag kündigen möchte und muß sich der Gefahr bewußt sein, daß er mit seinem Ansinnen vor Gericht scheitert. Dort wird nach sozialen Gesichtspunkten abgewogen. Das Ganze ist eine mit Risiken behaftete Kiste, wobei vorher keiner sagen kann, ob und wann das gewünschte Ergebnis erzielt wird.

Aber um den Mieter gehts in diesem fiktiven Fall auch
garnicht, sondern darum, ob man in dieser Konstellation
Eigenbedarf anmelden kann.

Die Chance, mit Eigenbedarf für den 3jährigen Enkel durchzukommen, ist vermutlich nicht wirklich groß. Bei einer Abwägung der Interessen schüttelt ein Richter womöglich nur den Kopf, daß er sich mit derart abwegigen Ansinnen beschäftigen soll. Zu deutlich ist der Eindruck, daß der kleine Knirps zur Entmietung herhalten soll. Ähnliche Spielchen hat doch jeder Amtsrichter schon ungezählte Male erlebt, mußte sich die abenteuerlichsten Märchen anhören.

Wer in solchem Fall den Mieter loswerden will, geht am besten gar nicht erst den Rechtsweg, nimmt statt dessen Geld in die Hand und versüßt dem Mieter den Umzug durch Übernahme von Umzugs- und Maklerkosten und noch ein bißchen Handgeld für Gardinen, Bodenbeläge etc. Wer all das nicht will, sollte die Finger von vermieteten Wohnungen lassen.

Gruß
Wolfgang

2 Like

…entscheidend ist, ob tatsächlich eine enge beziehung vorliegt.

Diese Formulierung habe ich in Juris nur bei Cousine OLG Braunschweig 1W26/93 und bei Kind der Schwiegertochter ohne Blutsverwandschaftsverhältnis, LG Stuttgart 16S357/92 gefunden. An allen anderen Fundstellen wird das Verwandschaftsverhältnis in direkter Linie nirgendwo angezweifelt.
Mich würde daher die Fundstelle interessieren.

vnA

…entscheidend ist, ob tatsächlich eine enge beziehung vorliegt.

Diese Formulierung habe ich in Juris nur bei Cousine OLG
Braunschweig 1W26/93 und bei Kind der Schwiegertochter ohne
Blutsverwandschaftsverhältnis, LG Stuttgart 16S357/92
gefunden. An allen anderen Fundstellen wird das
Verwandschaftsverhältnis in direkter Linie nirgendwo
angezweifelt.

in der praxis befassen sich die gerichte naturgemäß mit dem eigenbedarfskündigung aufgrund verwandtschaftsverhältnisse…(kennst du ein urteil, in dem festgestellt wurde, dass nur verwandtschaftsverhältnisse zur eigenbedarfskündigung berechtigen?)

ich denke die aussagekräftigste quelle ist das gesetz:

§ 573 bgb…(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. …
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder…

ein verwandschaftsverhältnis (legaldefinition siehe § 1589 bgb) ist daher nicht erforderlich.
wenn du eher ein anhänger des case-law bist, dann empfehle ich:
BGH, Beschluss vom 3. 3. 2009 - VIII ZR 247/08 (LG Hagen)

Der Wohnbedarf eines Schwagers des Vermieters kann Eigenbedarf zumindest dann begründen, wenn zu diesem ein besonders enger Kontakt besteht. (Nichtamtlicher Leitsatz)

mit dem schwager sollte man besser nicht verwandt sein…

und als dritte quelle kann ich nur noch auf die kommentarliteratur verweisen, z.b. gramlich, mietrecht, 2013, § 573 ziff.12.