hallo.
für den konkreten fall paßt das nun nicht ganz.
wieso nicht ?
ok, theoretisch paßt es schon. aber was passiert z.b., wenn
der vermieter sagt „ich zahle keinen ausgleich“?
die wiederherstellung des ursprünglichen zustandes käme dem
mieter teurer als die hälfte des laminats abzüglich
eventueller „abnutzungskosten“.
der vermieter muss auch keinen ausgleich zahlen.
aus dem wegnahmerecht folgt eine wegnahmepflicht des mieters. es ist der regelfall, dass die wiederherstellung des ursprünglichen zustands kosten verursacht…
so wie du es hier formulierst, ist die aussage nicht richtig
und widerspricht § 552 bgb. grds. ist der zeitwert für die
angemessene entschädigung entscheidend (abzgl. von u.a.
wertverlust durch trennung)
wie ist denn diese passage
„Häufig beteilgt sich der Vermieter mit einem Kostenbeitrag,
ohne eine besondere Absprache zu treffen. In diesen Fällen
kann davon ausgegangen werden, dass der Vermieter sich nur in
dieser Höhe an den Kosten beteiligen wollte und nicht bereit
dazu ist nach dem Auszug weitere Geldmittel zur Verfügung zu
stellen. Dieser Wille ist auch für jeden vernüftig denkenden
Mieter erkennbar, so dass Nachforderungen wegen Aufwendungen
nach dem Auszug in solchen Fällen ausgeschlossen sind. Aber
auch der Vermieter kann in diesen Fällen keinen Rückbau mehr
verlangen.“
der absatz ist so zu verstehen:
-
nur weil der vermieter am anfang einen „zuschuss“ geleistet hat, entfällt nicht per se das wegnahmerecht/die wegnahmepflicht
-
die wegnahmepflicht kann ausnahmsweise entfallen (z.b. aus der rechtsprechung: wenn das MV über einen langen zeitraum bestand und durch den bewilligten einbau eine objektive wertsteigerung eintritt, an der der vermieter partizipiert)
der eigentumsübergang (der hier zweifelhaft ist) schließt das
wegnahmerecht nicht aus…
ok, er darf es also grundsätzlich mitnehmen, auch wenn’s zur
hälfte dem vermieter gehört?
der mieter verliert bei einbauten in den allermeisten fällen das eigentumsrecht an der sache (§ 94 bgb); vor allem aus diesem grund existiert überhaupt das wegnahmerecht (sonst könnte der mieter stets aus § 985 bgb sein eigentum herausverlangen)…
und muß dann dem vermieter einen angemessenen ausgleich
zahlen?
das kann man so pauschal nicht sagen, weil man nicht weiß, welche auswirkungen diese zahlungen nach ansicht der parteien haben sollte…
und zusätzlich den ursprünglichen zustand
wiederherstellen?
wenn er die sache wegnimmt, muss er auch den urspr. zustand wiederherstellen…
ein tipp:
bevor man einen einbau vornimmt, sollte man mit dem vermieter schriftlich genau regeln, wie bei beendigung mit der sache zu verfahren ist (so oder so ähnlich: der vermieter übernimmt bei auszug den einbau gegen eine abschlagszahlung von x€; der mieter wird von der pflicht befreit, den urspr. zustand wiederherzstellen; oder: der vermieter erteilt die einwilligung zum einbau von xy, der bei beendigung des MV nicht zurückgebaut werden muss, ggf. noch ein wegnahmerecht des mieters ausschließen oder auch nicht)