Mieter mit schulden unbekannt verzogen

liebes orakel,

man stelle sich folgendes szenario vor:

ein mieter weigert sich, sich polizeilich anzumelden, und meldet sich stattdessen zum schein bei einem freund (name dem vermieter nicht bekannt) an - vermutlich als untermieter. im oktober zieht der mieter mit einer mietschuld von ca. 1000,- euro aus, ohne dem vermieter seine neue adresse mitzuteilen (hab nur die handynummer, er nimmt aber nicht ab).

eine auskunft beim einwohnermeldeamt ergibt nur die scheinadresse, wo er sich ja schon im juni angemeldet hatte. unter dieser adresse findet man leider ein mehrfamilienhaus, an dem keine klingel und kein briefkasten auf die scheinanmeldung des schuldners hindeutet. klar … er wohnt ja auch nicht dort, und will bestimmt auch keine post bekommen.

der vermieter möchte aber einen gerichtlichen mahnbescheid gegen den ex-mieter erwirken, damit seine forderungen dokumentiert sind und lange bestehen (3 jahre? 30 jahre?). die dabei anfallenden gebühren sind gerade noch verträglich, aber es sollten möglichst keine anwalts-, gerichts- o.ä. kosten entstehen, denn der mieter ist mittellos und hat auch eine eidesstattliche versicherung abgegeben.

den bescheid an die meldeadresse zu schicken, bringt doch aber nichts, weil ja der name des schuldners nicht an der klingel / am briefkasten steht, und auch seine tatsächliche anschrift nicht bekannt ist. eine arbeitsstelle, einen pkw oder sonstiges hat der mieter auch nicht.

wird der bescheid durch den briefträger doch zugestellt, weil davon auszugehen ist, daß der weiß, wo er klingeln muß?
bekommt die post die anmeldedaten aller bewohner vom einwohnermeldeamt aktualisiert?
gilt die zustellung als erfolgt, wenn der brief nicht zugestellt werden kann?
müßte die wohnungsbaugesellschaft des mehrfamilienhauses auskunft erteilen / nur der polizei?
weiß jemand sonst noch einen guten trick, an die echte adresse oder an den namen des freundes zu kommen?

lg, pit

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Hallo Pit,

der beste Rat ist…schreibe die 1.000 EURO ab…
bevor du ihnen „noch mehr EURONEN“ hinterherwirfst…

Nach der Schilderung deines Falles hast du es mit einem „Abgezockten“ Objekt zu tun…
Da würde ich keinen müden Cent mehr „reinstecken“…
Nimm dir als nächsten Mieter lieber einen Sozialhilfe-Empfänger…
Vom SoziA bekommst du nämlich immer pünktlich am 1.deine Miete und hast keinen Streß…:smile:

mfg

Frank

Nimm dir als nächsten Mieter lieber einen
Sozialhilfe-Empfänger…
Vom SoziA bekommst du nämlich immer pünktlich am 1.deine Miete
und hast keinen Streß…:smile:

Ha!
Das denkst du. Wenn der seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (und die werden bei ALG2-Empfängern bestimmt ab nächstes Jahr verschärft), dann wird auch keine Miete mehr gezahlt. Vertragspartner ist nämlich immer noch der Mieter, und nicht das Sozialamt.

Gruß
Nelly

Hallo Nelly,

da muss ich dir leider wiedersprechen…
Das Sozialamt bleibt auch weiterhin zuständig für die Grundsicherung von Wohnraum,wenn der oder die betreffende Person (aus welchen Gründen auch immer) seine Miete nicht zahlen kann .(Denn auch heute bzw. in der Vergangenheit ist es /Kam es vor,das Leute ihre Miete nicht zahlten
(Spielsucht/Alkoholiker) ). In diesen Fällen erhälst du als Vermieter die Miete direkt vom Sozi.
(Das ist für die nämlich billiger,als eine Fünfköpfige Familie im Hotel unterzubringen,wenn der Vermieter diese „an die Luft setzten“ würde )

mfg

Frank

Das Sozialamt bleibt auch weiterhin zuständig für die
Grundsicherung von Wohnraum,wenn der oder die betreffende
Person (aus welchen Gründen auch immer) seine Miete nicht
zahlen kann .(Denn auch heute bzw. in der Vergangenheit ist es
/Kam es vor,das Leute ihre Miete nicht zahlten
(Spielsucht/Alkoholiker) ). In diesen Fällen erhälst du als
Vermieter die Miete direkt vom Sozi.

Hi,
da muss ich dir leider widersprechen!
Das Sozialamt muss die Miete nur zahlen, wenn der Hilfeempfänger ANSPRUCH auf Sozialhilfe hat, und dazu gehört u.a., dass er seinen Mitwirkungspflichten (z.B. sich um Arbeit bemühen) nachkommt. Okay, bei einem Alkoholiker würde man vielleicht nicht viel verlangen…aber den möchte ich auch nicht als Mieter haben. Hast du schon mal so eine Wohnung gesehen, nach Auszug des Mieters?
Jedenfalls ist das Sozialamt nicht Vertragspartner des Vermieters und MUSS daher gar nichts. Eine Abzweigung der Miete direkt an den Vermieter KANN das Sozialamt machen, muss es aber nicht. Okay, es wird es dann machen, wenn es vermutet, dass die Miete sonst nicht an den vermieter weitergeleitet wird. Trotzdem kann die Zahlung jederzeit eingestellt werden, wenn der Hilfeempfänger, aus welchen Gründen auch immer, keinen Anspruch mehr auf die Sozialhilfe hat.

(Das ist für die nämlich billiger,als eine Fünfköpfige Familie
im Hotel unterzubringen,wenn der Vermieter diese „an die Luft
setzten“ würde )

Hotel? Wovon träumst du? Schon mal was von Obdachlosenunterkünften gehört?

Gruß
Nelly

Hallo Nelly,

Der Anspruch auf Wohnung ist ein Grundgesetzlich verbriefter Anspruch.
Das hat nichts mit den laufenden Lebenshaltungskosten zun tun
(also ob du normalerweise einen Anspruch auf Sozialhilfe hast).
Das Sozialamt bzw.das Amt für Wohnungswesen (ist in den Kommunen unterschiedlich geregelt) hat bei drohender Obdachlosigkeit dafür zu sorgen,das der/die Betroffenen ein Dach über dem Kopf haben.
Handelt es sich um eine einzelne Person (egal ob Männlich oder Weiblich)
so können diese auf eventuell vorhande „Sammel-Unterkünfte“ (so heißen
Obdachlosen-Hütten nämlich im Amtsdeutsch) verwiesen werden.
Bei verheirateten Paaren (und mit Kindern sowieso!!) muß diesen eine
gemeinsame Wohnung zur Verfügung gestellt werden.
Da gibt es aber nur wenige Städte,die sowas noch haben…
Die meisten Kommunen (zumindest hier in NRW) haben vor etlichen Jahren
die in Stadtbesitz befindlichem Genäude mit „Familienwohnung“ zum Zwecke der Haushaltssanierung verkauft.
Daher bleibt bei Familien also nur de Lösung,jetzige Wohnung weiter durchs Sozi oder „Horrende Hotelkosten“.

Du musst dich halt als Vermieter nur ein bißchen mehr um diese Leute dann kümmern…dann klappt das auch Prima…

mfg

Frank

P.S.
Auszug aus dm BSHG: § 15

  1. Hilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden,

wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.

Sie soll gewährt werden, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Hilfe nach Satz 1 soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfesuchenden nicht sichergestellt ist; der Hilfesuchende ist hiervon schriftlich zu unterrichten. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.

Der Anspruch auf Wohnung ist ein Grundgesetzlich verbriefter
Anspruch.

Ach ja? In welchem Artikel des GG steht denn das?

Das BSHG brauchst du mir nicht zu zitieren, das kenne ich sehr gut…
Der zitierte Paragraph ist aber kein Freibrief. Wenn z.B. jemand, der keine laufende Sozialhilfe bekommt, Mietschulden auflaufen lässt, dann werden sie auf Antrag i.d.R. vom Sozialamt übernommen, vor allem, wenn es sich nicht um eine Einzelperson, sondern um eine Familie handelt. Vielleicht werden sie im Wiederholungsfall auch ein zweites mal übernommen. Aber dann nicht mehr. Und dann wird auch kein Hotel bezahlt. Sonst könnte ja jeder sein Geld anderweitig ausgeben, weil die Mietschulden ja dann regelmäßig vom Sozialamt übernommen werden - oder man zieht halt auf Kosten des Sozialamtes in ein Hotel. Glaubst du wirklich an Märchen?

Gruß
Nelly :smile: