darf ein Mieter fristlos gekündigt, wenn der Vermieter merkt, dass mehr Personen als vereinbart ohne seine Erlaubnis in seiner Wohnung wohnen?
Was sind in diesem Fall die Rechte vom Mieter? natürlich angenommen die überflüssige Person nicht ausziehen kann
Und wenn es bloß ein Verwandter wie z.B. die Schwester ist hat
man trotzdem Anspruch auf die 3 Monate Kündigungsfrist?
Grundsätzlich stellt es einen Grund zur fristlosen Kündigung dar, wenn man den Wohnraum ohne Zustimmung des Vermieters anderen überlässt. Allerdings ist das dann nicht der Fall, wenn der Vermieter die Zustimmung hätte erteilen müssen. Und das wird in der Regel auch für die Aufnahme von nahen Familienangehörigen angenommen. Dann kann zwar immer noch die ordentliche Kündigung möglich sein, weil die Aufnahme eines Dritten ohne Zustimmung imer noch eine Vertragsverletzung darstellt, die Betonung liegt aber erstens auf kann und zweitens darauf, dass die fristlose Kündigung dann nicht wirksam ist.
Im echten Leben würde ich mich an einen Anwalt wenden, oder man an den örtlichen Mieterverein.
Bis zu 6 (?) Wochen, glaube ich, darf man Besuch aufnehmen,
oder nicht?
Hi,
das sind alles Richtwerte. Wenn man z.B. die 30-köpfige Familie des Bruders für sechs Wochen aufnimmt, wird die Sache anders aussehen, als wenn eine Einzelperson kommt.
Hintergrund sind natürlich die Verbrauchskosten die für den entsprechenden Mieter steigen, wenn Mehrverbrauch durch Besuch länger anfällt.
Aber wie hier schon gesagt wurde: Der Möglichkeiten gibt es viele, im Realfall sollte man sich sowieso bei drohender oder ausgesprochener fristloser Kündigung rechtlichen bzw. fachlichen Beistand suchen, der einem ständig zur Verfügung steht.
grundsätzlich bedarf die Aufnahme einer anderen Person in die Mietwohnung die Zustimmung des Vermieters. Dies gilt auch für Lebenspartner. Eine entsprechende Entscheidung hat der BGH getroffen.
Es ist also völlig egal, wen man aufnimmt, die Zustimmung ist erforderlich.
Hier handelt es sich nicht um eine Überlassung der Wohnung an Dritte wie ein anderer User schreibt. Denn dieser Vorgang verlangt, dass der ursprüngliche Mieter auszieht und die Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters anderen überläßt.
Gruss Günter
darf ein Mieter fristlos gekündigt, wenn der Vermieter merkt,
dass mehr Personen als vereinbart ohne seine Erlaubnis in
seiner Wohnung wohnen?
Was sind in diesem Fall die Rechte vom Mieter? natürlich
angenommen die überflüssige Person nicht ausziehen kann
Hier handelt es sich nicht um eine Überlassung der Wohnung an
Dritte wie ein anderer User schreibt. Denn dieser Vorgang
verlangt, dass der ursprüngliche Mieter auszieht und die
Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters anderen überläßt.
Da habe ich ein anderes Verständnis von § 543 II Nr.2 BGB - denn da steht nichts von Besitzaufgabe durch den Mieter, sondern lediglich davon, dass die Mietsache unbefugt einem Dritten überlassen wird. In meinem, zugegebenermaßen zwei Jahre alten Palandt jedenfalls heißt es „Unefugte Überlassung…liegt auch vor…bei Untervermietung und Aufnahme zum Mitbegbrauch der Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters“.
Falls sich da in der Rechtsprechung was geändert hat, wäre ich für einen Hinweis dankbar.
Ansonsten bleib ich bei meiner Antwort und auch dabei, dass die Kündigung unwirksam, weil rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Mieter zum Zeitpunkt der Kündigung einen Anspruch auf Erlaubniserteilung hatte.
Du hast recht. § 540 ( Palandt, 64. Auflage )sagt das aus, was Du darlegst. Ich habe mich im Mietrechtskommentar Schmidt-Futterer falsch eingelesen.
Gruss Günter
Hier handelt es sich nicht um eine Überlassung der Wohnung an
Dritte wie ein anderer User schreibt. Denn dieser Vorgang
verlangt, dass der ursprüngliche Mieter auszieht und die
Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters anderen überläßt.
Da habe ich ein anderes Verständnis von § 543 II Nr.2 BGB -
denn da steht nichts von Besitzaufgabe durch den Mieter,
sondern lediglich davon, dass die Mietsache unbefugt einem
Dritten überlassen wird. In meinem, zugegebenermaßen zwei
Jahre alten Palandt jedenfalls heißt es „Unefugte
Überlassung…liegt auch vor…bei Untervermietung und
Aufnahme zum Mitbegbrauch der Wohnung ohne Erlaubnis des
Vermieters“.
Falls sich da in der Rechtsprechung was geändert hat, wäre ich
für einen Hinweis dankbar.
Ansonsten bleib ich bei meiner Antwort und auch dabei, dass
die Kündigung unwirksam, weil rechtsmissbräuchlich ist, wenn
der Mieter zum Zeitpunkt der Kündigung einen Anspruch auf
Erlaubniserteilung hatte.
grundsätzlich bedarf die Aufnahme einer anderen Person in die
Mietwohnung die Zustimmung des Vermieters. Dies gilt auch für
Lebenspartner. Eine entsprechende Entscheidung hat der BGH
getroffen.
Es ist also völlig egal, wen man aufnimmt, die Zustimmung ist
erforderlich.
Bezieht sich das auch auf einen neuen Erdenbürger?
Muss also der Vermieter zustimmen, wenn ein Paar ein Kind bekommt und (verständlicher Weise) plant, das Kind in die Wohnung einziehen zu lassen?
Und müssen die Mieter schon im Vorfeld, also während der Schwangerschaft den Vermieter in Kenntnis setzen bzw. umd Zustimmung bitten?
Bezieht sich das auch auf einen neuen Erdenbürger?
Ja.
Muss also der Vermieter zustimmen, wenn ein Paar ein Kind
bekommt und (verständlicher Weise) plant, das Kind in die
Wohnung einziehen zu lassen?
Ja.
Und müssen die Mieter schon im Vorfeld, also während der
Schwangerschaft den Vermieter in Kenntnis setzen bzw. umd
Zustimmung bitten?
Nein*
Man sollte sich nicht so auf das Wort „Zustimmung“ einschiessen…es gibt idR nur ganz seltene Ausnahmen in denen ein Vermieter seine Zustimmung verweigern kann.
Eigentlich ist es mehr eine Information an den VM, damit dieser etwaige Regelungen anpassen kann, denn je nach Abrechnungsmodus für die nebenkosten ist es durchaus relevant, ob 2 oder 3 Personen abgerechnet werden.
In diesem Sinne zählen auch neue Erdenbürger als zusätzliche Personen.
*Nein im Vorfeld natürlich nicht, aber wenn es sich bei der Wohnung um ein 9m² Wohnklo handelt, und eigentlich schon für eine Person zu klein, wäre es nicht ganz unsinnig beizeiten(evtl. sogar mit dem VM) nach einer besseren Lösung zu suchen.
Bezieht sich das auch auf einen neuen Erdenbürger?
Ja.
Nein. Die eigenen Kinder sind nicht „Dritte“ im Sinne des Gesetzes. Das gleiche gilt für den Ehepartner und den eingetragenen Lebenspartner. Der Vermieter muss hier gerade nicht zustimmen. Und das ist auch keine Ausnahme, wie sie sonst für enge Familienangehörige macht, wenn man sagt, dass der Vermieter in der Regel die Zustimmung nicht verweigern darf, sondern es ist schlicht kein Fall der Gebrauchsüberlassung an „Dritte“.
Muss also der Vermieter zustimmen, wenn ein Paar ein Kind
bekommt und (verständlicher Weise) plant, das Kind in die
Wohnung einziehen zu lassen?
Ja.
Nein, muss er nicht. Es muss dem Vermieter lediglich angezeigt werden.
Man sollte sich nicht so auf das Wort „Zustimmung“
einschiessen…es gibt idR nur ganz seltene Ausnahmen in denen
ein Vermieter seine Zustimmung verweigern kann.
In diesem geschilderten Fall bedarf es keiner Zustimmung.
Nein. Die eigenen Kinder sind nicht „Dritte“ im Sinne des
Gesetzes. Das gleiche gilt für den Ehepartner und den
eingetragenen Lebenspartner. Der Vermieter muss hier gerade
nicht zustimmen. Und das ist auch keine Ausnahme, wie sie
sonst für enge Familienangehörige macht, wenn man sagt, dass
der Vermieter in der Regel die Zustimmung nicht verweigern
darf, sondern es ist schlicht kein Fall der
Gebrauchsüberlassung an „Dritte“.
Da hast Du natürlich recht, ich hab die Frage anders aufgefasst, -sorry- nämlich so, ob man dem VM mitteilen muß, dass man ein Kind bekommen hat.
Muss also der Vermieter zustimmen, wenn ein Paar ein Kind
bekommt und (verständlicher Weise) plant, das Kind in die
Wohnung einziehen zu lassen?
Ja.
Nein, muss er nicht. Es muss dem Vermieter lediglich angezeigt
werden.
Genau, das Kind muß angezeigt werden…ich erinnere mich an das Thema auch aus der Vergangenheit. Da war vielen nicht klar, dass auch ein Kind eine weitere Person ist und dem Vermieter angezeigt werden muß.
Man sollte sich nicht so auf das Wort „Zustimmung“
einschiessen…es gibt idR nur ganz seltene Ausnahmen in denen
ein Vermieter seine Zustimmung verweigern kann.
In diesem geschilderten Fall bedarf es keiner Zustimmung.
grundsätzlich bedarf die Aufnahme einer anderen Person in die
Mietwohnung die Zustimmung des Vermieters. Dies gilt auch für
Lebenspartner. Eine entsprechende Entscheidung hat der BGH
getroffen.
Es ist also völlig egal, wen man aufnimmt, die Zustimmung ist
erforderlich.
Bezieht sich das auch auf einen neuen Erdenbürger?
Muss also der Vermieter zustimmen, wenn ein Paar ein Kind
bekommt und (verständlicher Weise) plant, das Kind in die
Wohnung einziehen zu lassen?
Und müssen die Mieter schon im Vorfeld, also während der
Schwangerschaft den Vermieter in Kenntnis setzen bzw. umd
Zustimmung bitten?
Diese Frage habe ich mir auch gestellt nachdem dieses Urteil vorlag.
Nein, hier geht es um den Zuzug von erwachsenen Kindern oder andere erwachsene Personen