Mieter: Schäden nach Sanierung selbst tragen?

Hallo Experten!

Der Gedanke ist mir letztens gekommen:

Der Vermieter lässt in einer Altbauwohnung neue Fenster einbauen. Aus Kostengründen lässt er Standardgrößen einsetzen, die kleiner sind als die Altbaufenster. Dadurch entstehen um die Fenster unverputzt und untapezierte Ränder. Der Mieter hat die Räume zwei Jahre vorher aufwendig renoviert (Renovierung bei Einzug mit Strukturtapeten, Bordüre und so nem Schnickschnack).

Wer musst nun für den „Schaden“ aufkommen, der nicht einfach mit weisser Rauhfaser zu beheben wäre sondern eine neue Tapezierung der Räume erfordern würde?

Kann der Mieter, um dies zu verhindern, dem Einsetzen neuer Fenster widersprechen oder verlangen, dass gleich große Fenster eingesetzt werden, damit kein Schaden entsteht?

viele Grüße

Marie

Auch hallo.

Wer musst nun für den „Schaden“ aufkommen, der nicht :einfach
mit weisser Rauhfaser zu beheben wäre sondern eine neue
Tapezierung der Räume erfordern würde?

I.A. steht der Verursacher für den Schaden ein.
Ausserdem sollte es wohl ein Übergabeprotokoll geben, welches den Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt x dokumentiert. Zudem kommt es noch auf die Gültigkeit der Reparaturvereinbarungen (sofern existent) im MV an.

mfg M.L.

Hallo Marie,

Wer musst nun für den „Schaden“ aufkommen, der nicht einfach
mit weisser Rauhfaser zu beheben wäre sondern eine neue
Tapezierung der Räume erfordern würde?

Ich versteh nicht ganz. Wieso müssten denn die ganzen Räume neu tapeziert werden? Nur wegen der Fenster. Wie kann der „Schaden“ da aussehen???
Grüße

Aus Kostengründen lässt er Standardgrößen einsetzen,
die kleiner sind als die Altbaufenster. Dadurch entstehen um
die Fenster unverputzt und untapezierte Ränder. Der Mieter hat
die Räume zwei Jahre vorher aufwendig renoviert (Renovierung
bei Einzug mit Strukturtapeten, Bordüre und so nem
Schnickschnack).

Da hat der Vermieter falsch gerechnet, denn:
Der Vermieter hat alle Schäden und nachteiligen Folgen, die mit der (Modernisierungs-)Maßnahme verbunden sind, zu beseitigen. Z.B.: Wiederherstellung der Anstriche, Tapeten, Beseitigung von Schmutz, …

Das folgt aus § 554 BGB:
(4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
http://dejure.org/gesetze/BGB/554.html
z.B.
http://www.erben.com/Pages/Mietrecht/Duldungspflicht…
http://www.anwalt-im-netz.de/mietrecht/modernisierun…

Wer musst nun für den „Schaden“ aufkommen, der nicht einfach
mit weisser Rauhfaser zu beheben wäre sondern eine neue
Tapezierung der Räume erfordern würde?

s.o.: der Vermieter

Kann der Mieter, um dies zu verhindern, dem Einsetzen neuer
Fenster widersprechen oder verlangen, dass gleich große
Fenster eingesetzt werden, damit kein Schaden entsteht?

s.o. Widerspruchsrecht > Unzumutbarkeit
Das wäre im Einzelfall (ggfs. gerichtl.) zu prüfen
auch, ob durch die dauerhafte Wohnwertbeeinträchtigunge(kleinere Fenster) die Wohnwertsteigerung (neuere = bessere Fenster) evtl. sogar gänzlich aufgehoben wird > Folge: kein Mieterhöhungsanspruch nach § 559 BGB