Aus Kostengründen lässt er Standardgrößen einsetzen,
die kleiner sind als die Altbaufenster. Dadurch entstehen um
die Fenster unverputzt und untapezierte Ränder. Der Mieter hat
die Räume zwei Jahre vorher aufwendig renoviert (Renovierung
bei Einzug mit Strukturtapeten, Bordüre und so nem
Schnickschnack).
Da hat der Vermieter falsch gerechnet, denn:
Der Vermieter hat alle Schäden und nachteiligen Folgen, die mit der (Modernisierungs-)Maßnahme verbunden sind, zu beseitigen. Z.B.: Wiederherstellung der Anstriche, Tapeten, Beseitigung von Schmutz, …
Das folgt aus § 554 BGB:
(4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
http://dejure.org/gesetze/BGB/554.html
z.B.
http://www.erben.com/Pages/Mietrecht/Duldungspflicht…
http://www.anwalt-im-netz.de/mietrecht/modernisierun…
Wer musst nun für den „Schaden“ aufkommen, der nicht einfach
mit weisser Rauhfaser zu beheben wäre sondern eine neue
Tapezierung der Räume erfordern würde?
s.o.: der Vermieter
Kann der Mieter, um dies zu verhindern, dem Einsetzen neuer
Fenster widersprechen oder verlangen, dass gleich große
Fenster eingesetzt werden, damit kein Schaden entsteht?
s.o. Widerspruchsrecht > Unzumutbarkeit
Das wäre im Einzelfall (ggfs. gerichtl.) zu prüfen
auch, ob durch die dauerhafte Wohnwertbeeinträchtigunge(kleinere Fenster) die Wohnwertsteigerung (neuere = bessere Fenster) evtl. sogar gänzlich aufgehoben wird > Folge: kein Mieterhöhungsanspruch nach § 559 BGB