Mieter schließt nach Auszug Wohnung ab

Hallo zusammen!
Mal folgenden Fall angenommen:

Ein Mieter zahlt die Miete nicht und wird rausgeklagt. Zum 31. des Monats ist das Mietverhältnis beendet und er soll er die Wohnung verlassen, bittet aber am 30. um 14 Tage Verlängerung. Der Vermieter gewährt diese nicht.

Der Vermieter schaltet keinen Gerichtsvollzieher ein und wartet ab.

Die Möbelwagen erscheinen am 10. des Folgemonats, die Wohnung wird ausgeräumt. Am 11. erscheint der Mieter, baut das Wohnungstürschloss aus und ersetzt es durch ein eigenes.

Fragen:

  1. Darf der Vermieter dem Mieter die gesamte Miete für den neuen angebrochenen Monat in Rechnung stellen oder muss er tagesgenau abrechnen?
  2. Darf der Vermieter in die offenbar ausgeräumte Wohnung rein, in dem er das Schloss aufbohrt?

Danke für Eure Antworten!

na dann verusche ich mich mal daran

Hallo zusammen!

Hi

Fragen:

  1. Darf der Vermieter dem Mieter die gesamte Miete für den
    neuen angebrochenen Monat in Rechnung stellen oder muss er
    tagesgenau abrechnen?

kann ich nicht sicher Beantworten

  1. Darf der Vermieter in die offenbar ausgeräumte Wohnung
    rein, in dem er das Schloss aufbohrt?

Nein, denn der Mieter muss die Wohnung übergeben. Eine Übergabe fand noch nicht statt. Würde der Vermieter die Wohnung betreten währe dies Hausfriedensbuch, ausser es wäre Gefahr im Verzug. (hörst du das Wasser - und vor allen auch der Zeuge - Rauschen?)

Der Vermieter muss die Herausgabe der Wohnung annahmen bzw. erklangen.

Danke für Eure Antworten!

Bitte, könnte aber fehlerhaft sein

cu Naseweis

im Ernst?

na dann verusche ich mich mal daran
kann ich nicht sicher Beantworten
Bitte, könnte aber fehlerhaft sein
cu Naseweis

meinst du das im Ernst?

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Danke für die schnelle Antwort!
Das Mietverhältnis ist aber doch per Gerichtsbeschluss seit 31. des Vormonats beendet?

Der Vermieter kann keine Wohnungsbesichtigungen für eine Nachvermietung durchführen, hat dadurch einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden.

Wenn der Mieter keinerlei persönliche Gegenstände mehr in der Wohnung hat und er hier auch nicht mehr lebt, hat dann der Vermieter immer noch kein Betretungsrecht? Könnte der Neueinbau des Schlosses eine Falle sein? Wenn nämlich der Vermieter die Wohnung betritt, macht er sich strafbar oder darf keine Miete mehr verlangen etc?

LG

Verspätete Rückgabe der Wohnung
Nicht selten sind Mieterinnen, die es nicht geschafft haben, rechtzeitig umzuziehen und ihre Wohnung deshalb erst einige Tage nach Vertragsschluss zurückzugeben, mit der Forderung auf Ersatz des Mietausfalls für den laufenden Monat konfrontiert. Solange MieterInnen die Wohnungsschlüssel nicht zurückgegeben haben, liegt ein Vorenthalten der Mietsache vor und der Vermieter hat einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gem. § 546 a Absatz 1 BGB. Bislang war umstritten, ob im Fall der verspäteten Rückgabe Nutzungsentschädigung bis zum Schluss des Monats oder nur bis zum Rückgabetag verlangt werden darf. Nun hat der BGH in seiner Entscheidung vom 05.10.2005 VIII ZR 57/05 klargestellt, dass der ehemalige Mieter nur für die Dauer der Vorenthaltung der Wohnung als Nutzungs-entschädigung die vereinbarte Miete verlangen kann. Wird z. B. das Mietverhältnis am 31.01. beendet, die Wohnung aber erst am 15.02.2006 zurückgegeben, sind die MieterInnen verpflichtet, bis einschließlich dem 15.02.2006 als Nutzungsent-schädigung ihre bisherige Miete (einschl. der Nebenkostenvorauszahlungen) zu leisten. Die Pflicht der MieterInnen zur Zahlung der Nutzungsentschädigung endet also mit dem Tag der Rückgabe der Mieträume. Will der Vermieter mehr Geld, weil er sagt, dass er die Wohnung erst am 01.03. weitervermieten konnte, muss er nachweisen, dass er die Wohnung im Fall einer rechtzeitigen Rückgabe bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte weitervermieten können. Er muss also darlegen, dass ein bestimmter Mietinteressent bereit gewesen wäre, die Wohnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt anzumieten. 7/2006
(Quelle: http://www.mhmhamburg.de/Ein-_und_Auszugsprobleme/se…)

http://books.google.de/books?id=2AC1-ka6edYC&pg=PA14…

vnA

Hallo,

vielleicht hilft neben dem Beitrag von vnA auch dies:
http://www.wohnungsanwalt.de/Wohnungsanwalt/Mietverh…

http://www.mietrecht-hilfe.de/kuendigung/raeumung/nu…

Dementsprechend sollte man den Exmieter schriftlich unter
Fristsetzung dazu auffordern die Mietsache ordnungsgemäß
zurückzugeben.
Sollte der Mieter nicht mehr auffindbar sein, könnte das hier
hilfreiche Hinweise liefern:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Mieter-gibt-Schluess…

Gruß
M.