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Der Mietvetrag wir am 08.04. mit Mietbeginn 01.05. vom Mieter
und der Dame unterschrieben. Die Mietkaution sowie die 1 Miete
werden, wie gewünscht, sofort in Bar entrichtet und quittiert.
Die Schlüssel werden danach sofort übergeben.
Da es Schuldner sind, müssen sie so abgebrannt nicht sein, wenn sie, möglicherweise 4 MM, hinblättern konnten. Zu der Schuldnerproblematik ist ja schon Stellung genommen worden. Die EV war wie lange her? Sie kann unter Umständen bedeutungslos sein. Leute hatten Schulden, aus bösen Lebensumständen, haben EV abgegeben, inzwischen ist die Sache geklärt und die EV bleibt noch 3 Jahre eingetragen. Und jetzt werden sie wieder Mieter und bezahlen die Miete. Wo ist das Problem?
Am 10.04. erfährt eines der Kinder von der Vermietung und
fragt, ob die ältere Dame an die Mieter-Selbstauskunft gedacht
hat. Hat sie leider nicht. Am 11.04. werden die neuen Mieter
nun gebeten, diese Selbstauskunft nachträglich auszufüllen,
wass sie auch tun.
Damit waren sie reichlich dämlich. Zumindest sind es keine schlauen Schuldner. Von daher braucht sich die Vermieterin keine Gedanken machen, dass die Unfug anstellen. Denn die SeAu hätten sie nicht mehr ausfüllen müssen. Allenfalls, das war im MV vereinbart, als nachträgliche Pflicht der M, was wohl eher nicht der Fall ist.
Nun hat die nachträgliche überprüfung (wurde mit Unterschrift
autorisiert)
Was und wo wurde überprüft?
der neuen Mieter ergeben, dass sie Schulden haben
und sogar die EV abgegeben wurde (beides wurde in der
Selbstauskunft verneint!!).
Informationen sind mitunter veraltet. Jedes Jahr stellen das sehr viele Leute mit der sog. Selbstauskunft der SCHUFA fest, in welcher Eintragungen noch nicht ausgetragen sind.
Insofern kann man zunächst nicht annehmen, dass dies Falschangaben der M sind. Irgend etwas müssen die sich ja auch dabei gedacht, dort NEIN anzukreuzen und es auch noch zu unterschreiben.
Frage: Kann der Mietvertrag aufgrund dieser neuen
Informationen noch rückgängig gemacht werden oder hat die
Selbstauskunft trotz Falschangaben keine Bedeutung, da sie
erst nach der Vertragsunterzeichnung verlangt, ausgefüllt und
unterschrieben wurde.
Der MV ist doch wirksam zustande gekommen! Beide Parteien haben übereinstimmend ihren Willen bekundet einen Vertrag zu schließen. War doch so? Keine der Parteien hat sich ein Vorbehaltsrecht eingeräumt?
Verträge können natürlich angefochten werden.
Da wären mal der Irrtum, § 119 BGB.
Nur wo war hier der Irrtum bei der VM? Das sie keine Schuldner als M wollte?
Da wäre wegen Täuschung, § 123 BGB.
Ist die VM duch den M arglistig getäuscht wurden bei zustandekommen des MV?
Danke schon jetzt für Eure Hife.
Mathias
Also die SeAu ist im laufenden MV erst ins Spiel gekommen. Was beinhaltet denn die SeAu noch für „Kleingedrucktes“. Es gibt da die kuriosesten Sachen. Sollte da sowas drin stehen wie „Wir, die Mieter, verpflichten uns auszuziehn und den MV als nichtig zu erklären, sollten Angaben unwahr gemacht worden sein.“? Ferner ist fraglich, ob das zulässig wäre.
MfG