Mieter-Selbstauskunft

Hallo liebe Wissende,

mal angenommen, eine ältere Dame (wie z.B. meine Mutter) möchte Ihr Reihenhaus vermieten. Eine junge Familie stellt sich bei der Dame vor und schaut sich das RH an. Nach einigen telefonaten/besuchen entscheidet sich die ältere Dame das RH an diese Familie zu vermieten.

Der Mietvetrag wir am 08.04. mit Mietbeginn 01.05. vom Mieter und der Dame unterschrieben. Die Mietkaution sowie die 1 Miete werden, wie gewünscht, sofort in Bar entrichtet und quittiert. Die Schlüssel werden danach sofort übergeben.

Am 10.04. erfährt eines der Kinder von der Vermietung und fragt, ob die ältere Dame an die Mieter-Selbstauskunft gedacht hat. Hat sie leider nicht. Am 11.04. werden die neuen Mieter nun gebeten, diese Selbstauskunft nachträglich auszufüllen, wass sie auch tun.

Nun hat die nachträgliche überprüfung (wurde mit Unterschrift autorisiert)der neuen Mieter ergeben, dass sie Schulden haben und sogar die EV abgegeben wurde (beides wurde in der Selbstauskunft verneint!!).

Frage: Kann der Mietvertrag aufgrund dieser neuen Informationen noch rückgängig gemacht werden oder hat die Selbstauskunft trotz Falschangaben keine Bedeutung, da sie erst nach der Vertragsunterzeichnung verlangt, ausgefüllt und unterschrieben wurde.

Danke schon jetzt für Eure Hife.
Mathias

Hallo!

Hallo liebe Wissende,

Bin kein Jurist. Deshalb ist das Folgende nur die Sicht eines Laien.

… hat die nachträgliche überprüfung … ergeben, dass sie Schulden :haben

Die Luft für Vermieter würde verdammt dünn, wollten sie nur schuldenfreie Mieter haben.

und sogar die EV abgegeben wurde

Die Leute konnten irgendeine Forderung nicht begleichen und eine Zwangsvollstreckung blieb erfolglos. Vollstreckungen laufen aber regelmäßig ins Leere, wenn Schuldner einen normalen Haushalt ohne Reichtümer führen und das Einkommen gerade so den laufenden Lebensunterhalt deckt. Miete und Strom müssen immer bezahlt werden, aber unvorhergesehene Ausgaben überfordern die Haushaltskasse. So geht es in Millionen Haushalten zu. Eine EV wirkt gewiss nicht sonderlich vertrauenerweckend, sollte aber auch nicht dramatisiert werden.

Frage: Kann der Mietvertrag aufgrund dieser neuen
Informationen noch rückgängig gemacht werden …

Nach der Schilderung war die Selbstauskunft keine Voraussetzung für den Mietvertrag. Ich sehe deshalb keine Chance, das Mietverhältnis aufgrund einer im Nachhinein geforderten Selbstauskunft zu kündigen. Folglich ist es auch belanglos, ob die Angaben in der Selbstauskunft der Wahrheit entsprachen.

Gruß
Wolfgang


Der Mietvetrag wir am 08.04. mit Mietbeginn 01.05. vom Mieter
und der Dame unterschrieben. Die Mietkaution sowie die 1 Miete
werden, wie gewünscht, sofort in Bar entrichtet und quittiert.
Die Schlüssel werden danach sofort übergeben.

Da es Schuldner sind, müssen sie so abgebrannt nicht sein, wenn sie, möglicherweise 4 MM, hinblättern konnten. Zu der Schuldnerproblematik ist ja schon Stellung genommen worden. Die EV war wie lange her? Sie kann unter Umständen bedeutungslos sein. Leute hatten Schulden, aus bösen Lebensumständen, haben EV abgegeben, inzwischen ist die Sache geklärt und die EV bleibt noch 3 Jahre eingetragen. Und jetzt werden sie wieder Mieter und bezahlen die Miete. Wo ist das Problem?

Am 10.04. erfährt eines der Kinder von der Vermietung und
fragt, ob die ältere Dame an die Mieter-Selbstauskunft gedacht
hat. Hat sie leider nicht. Am 11.04. werden die neuen Mieter
nun gebeten, diese Selbstauskunft nachträglich auszufüllen,
wass sie auch tun.

Damit waren sie reichlich dämlich. Zumindest sind es keine schlauen Schuldner. Von daher braucht sich die Vermieterin keine Gedanken machen, dass die Unfug anstellen. Denn die SeAu hätten sie nicht mehr ausfüllen müssen. Allenfalls, das war im MV vereinbart, als nachträgliche Pflicht der M, was wohl eher nicht der Fall ist.

Nun hat die nachträgliche überprüfung (wurde mit Unterschrift
autorisiert)

Was und wo wurde überprüft?

der neuen Mieter ergeben, dass sie Schulden haben
und sogar die EV abgegeben wurde (beides wurde in der
Selbstauskunft verneint!!).

Informationen sind mitunter veraltet. Jedes Jahr stellen das sehr viele Leute mit der sog. Selbstauskunft der SCHUFA fest, in welcher Eintragungen noch nicht ausgetragen sind.
Insofern kann man zunächst nicht annehmen, dass dies Falschangaben der M sind. Irgend etwas müssen die sich ja auch dabei gedacht, dort NEIN anzukreuzen und es auch noch zu unterschreiben.

Frage: Kann der Mietvertrag aufgrund dieser neuen
Informationen noch rückgängig gemacht werden oder hat die
Selbstauskunft trotz Falschangaben keine Bedeutung, da sie
erst nach der Vertragsunterzeichnung verlangt, ausgefüllt und
unterschrieben wurde.

Der MV ist doch wirksam zustande gekommen! Beide Parteien haben übereinstimmend ihren Willen bekundet einen Vertrag zu schließen. War doch so? Keine der Parteien hat sich ein Vorbehaltsrecht eingeräumt?
Verträge können natürlich angefochten werden.
Da wären mal der Irrtum, § 119 BGB.
Nur wo war hier der Irrtum bei der VM? Das sie keine Schuldner als M wollte?
Da wäre wegen Täuschung, § 123 BGB.
Ist die VM duch den M arglistig getäuscht wurden bei zustandekommen des MV?

Danke schon jetzt für Eure Hife.
Mathias

Also die SeAu ist im laufenden MV erst ins Spiel gekommen. Was beinhaltet denn die SeAu noch für „Kleingedrucktes“. Es gibt da die kuriosesten Sachen. Sollte da sowas drin stehen wie „Wir, die Mieter, verpflichten uns auszuziehn und den MV als nichtig zu erklären, sollten Angaben unwahr gemacht worden sein.“? Ferner ist fraglich, ob das zulässig wäre.
MfG

Hallo.

Grundsätzlich kann eine falsche Selbstauskunft des Mieters zu der Bonität/bereits geleisteter eidesstattlichen Versicherung/ Mietrückstände o. ä. zu einem Anfechtungsrecht des Mietvertrages bzw. später zu einem fristlosen Kündigungsrecht seitens des Vermieters führen.

Problematisch ist hier allerdings, dass sowohl die erste Miete als auch die Kaution bereits komplett entrichtet wurde. Hier könnte eine Anfechtung unter Umständen rechtsmissbräuchlich sein. Der Mieter könnte damit argumentieren, dass dem Vermieter kein Schaden entstanden ist und nicht entstehen wird und er z. B. wieder Arbeit hat und die Bonität vorhanden ist.

In solchen Fällen sollte dringend der Rat eines Fachanwalts für Mietrecht eingeholt werden, da es stark auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und der Vermieter möglicherweise noch einen Anspruch hat.

Hallo und Danke für die Antwort.

Hallo.

Grundsätzlich kann eine falsche Selbstauskunft des Mieters zu
der Bonität/bereits geleisteter eidesstattlichen Versicherung/
Mietrückstände o. ä. zu einem Anfechtungsrecht des
Mietvertrages bzw. später zu einem fristlosen Kündigungsrecht
seitens des Vermieters führen.

Gilt diese Aussage auch unter dem Aspekt, dass die Selbstauskunft ja erst nach der Unterschrift des Mietvertrages ausgefüllt wurde?

In solchen Fällen sollte dringend der Rat eines Fachanwalts
für Mietrecht eingeholt werden, da es stark auf die Umstände
des Einzelfalls ankommt und der Vermieter möglicherweise noch
einen Anspruch hat.

Noch einmal Danke für den freundlichen Rat!

Hallo.

Es kommt darauf an, was Gesprächsinhalt bei der Anmietung war. Haben die Mieter hier bereits über ihre Zahlungsfähigkeit getäuscht, kommt eine Anfechung in Betracht:

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/a1/anfech…

Die Anmietung einer Wohnung in Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit kann auch einen strafbaren Einmietbetrug darstellen. Die Frage hier ist, ob sich die Mieter das Objekt überhaupt leisten können.

Zu denken wäre allerdings auch an ein erleichtertes Kündigungsrecht, wenn es sich um eine sog. Einliegerwohnung handelt. Wenn die ältere Dame die Wohnung in ihrem Haus vermietet hat und sie selbst auch in diesem Haus lebt, kann sie unabhängig davon eine Kündigung aussprechen.

Natürlich kann sie auch kündigen, wenn sich herausstellt, dass die Mieter tatsächlich ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.

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Hallo und Danke für die Antwort.

Hallo.

Hallo.
Aus der Fragestellung geht heraus, dass die/der Mieter eine EV abgegeben haben sollen. Waren es tatsächlich zwei Mieter und beide haben eine EV abgegeben oder nur eine Person?

Die reine EV, ohne weitere Schuldneranzeichen, dürfte für die arglistige Täuschung nicht haltbar sein. Insbesondere ist fraglich wann diese EV war und auch mal folgendes: Wegen was?

Woher stammt diese Information und hat der Umstand, dass jemand etwas eidesstattlich versichert, automatisch damit zu tun, dass er Überschuldet ist.
Auch dürfen einmal die Begriffe, welche oft durcheinander gebraucht werden, Verschuldung und Überschuldung betrachtet werden!
MfG