Ich habe im September einen Mietvertrag abgeschlossen, welcher am 20.11.2013 beginnt. Die Zeit vom 20.- 30. 11 habe ich als meitfrei deklariert, damit der Mieter renovieren kann.
Heute war Schglüsselübergabe, ich habe dem Mieter die Wohnung gezeigt und er wollte beginnen, zu renovieren.
4 Stunden später ruft mich der Vater des Mieters an und teilt mir mit, man würde die Wohnung nicht beziehen, wegen erheblicher Mängel, welche der Mieter am Morgen aber nicht angesprochen hat.
Die Hälfte der verinbarten Kaution wurde bereits gezahlt, ebenfalls im Mietvertrag festgehalten, dass diese nicht verzinst wird, sondern als Vorleistung für Heizöl eingesetzt wird.
Nun meine Frage: Kann der Mieter jetzt so einfach nicht zahlen, oder ist er verpflichetet, innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist weiter Miete zu zahlen, wenn ich keinen Nachmieter finde???
FAQ1129 nicht bachtet!
Dass die Kaution missbräuchlich ve rwendet wird ist der VM hoffentlich klar!
MfG ramses90
Ist aber vertraglich so von beiden Parteien vereinbart worden und im Mietvertrag festgehalten. Damit bin ich dem Mieter entgegengekommen denn ursprünglich sollte das Heizöl vom Mieter selbst gekauft werden- es handelt sich hier um ein Einfamilienhaus, welches sie alleine bewohnen, und weil sie es sich nicht leisten konnten, haben wir diese Regelung getroffen. Wenn also beide Parteien einverstanden sind, sollte das wohl nicht das Problem darstellen, oder?
Nur weil es in einem Vertrag steht, ist dies aber noch lange nicht rechtens. Wenn die Kaution zweckentfremdet wurde, wäre ich mir da nicht mehr so sicher. Dann ist es egal, was man vorher besprochen oder vereinbart hatte.
Wenn Sie einen rechtskräftigen Vertrag haben, muss der Mieter innerhalb der vorgesehenen Kündigungsfristen kündigen.
Wenn er dies ablehnt, muss er dies begründen. „Mängel“ gibt in zahlreichen Variationen. Manche führen zu Mietminderung, besonders schwerwiegende können auch dazu führen, daß er vom Vertrag zurücktreten kann.
Daher kann Ihre Anfrage nur mit konkreten Details auch beantwortet werden.
Beispiele für Arten von „Mängeln“ die aber zumeist zu Mietminderung führen, finden Sie hier:
Hallo aus Bernburg,
wir haben in Deutschland Vertragsfreiheit, das bedeutet jeder kann mit jedem Verträge im Rahmen der Gesetze und Verordnungen, vereinbaren.
Kaution ist lt BG verzienslich anzulegen! Abweichende Vereinbarungen sind nichtig! Ich kenne weder den zustand noch die Mängel wegen der ihr mieter vom Mietvertrag zurück tritt. Fühlt er sich arglistig getäuscht empfehle ich den Vertrag Rückabzuwickeln.
Andernfalls müssten Sie beweisen das der Mieter den wohnraum vertragsgemäß nutzen kann.
Irgendwie habe ich ein ganz ungutes Gefühl beim Lesen - als wenn hier ein Vermieter sein Eigentum von zeitweiligen Nutzer renovieren läßt, was wiederum gegen geltendes recht verstoßen würde.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html
hier: (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
vnA
Stimme dRuben zu.
Es müsste m.E. schon ein gravierender Mangel sein oder mit einer „arglistigen Täuschung“ verdeckt worden sein, damit der Mieter den Vertrag anfechten könnte. Andernfalls muss er m.E. den Vertrag einhalten. Nur ist das natürlich erstmal Theorie, wenn er einfach nicht zahlt. Die Miete müsste wohl eingeklagt werden.
Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu.
Der Mieter müsste das sehr wohl .Allerdings ist Recht haben und Recht bekommen in diesem Land zwei sehr unterschiedliche Dinge. Aus eigener Erfahrung würde ich die Kaution behalten und mich auf die Suche nach dem neuen Mieter begeben.Sollte er auch diese Rückzahlung noch fordern , so würde ich es den Prozess ankommen lassen.
Hallo
und mich auf die Suche nach dem neuen Mieter begeben. …
und nächste Woche fällt dem alten Mieter dann ein, er möchte die Wohnung doch haben
Die Suche an sich ist schon gut, aber ein neues (zweites) Mietverhältnis für nur ein Mietobjekt eingehen bitte nicht! Alles schön ordentlich, das vermeidet weiteren unnötigen Ärger bis hin zu Schadensersatzforderungen.
Um das Mietverhältnis zu beenden, muss der Mieter kündigen - ordentlich oder wenn er meint auch außerordentlich. Darüber, ob die Mängel tatsächlich so schwerwiegend sind, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein könnte, kann man später immer noch streiten. I.d.R. muss selbst bei erheblichen Mängeln der Vermieter aber auch erst einmal mit der Beseitigung in Verzug sein - das setzt z.B. die Mängelanzeige und Fristsetzung zur Behebung voraus. Nur wenn der Vermieter sicher sein kann, dass der alte Mieter keine Ansprüche mehr auf die Wohnung erhebt, ist er überhaupt in der Lage die Wohnung anderweitig zu vermieten.
Bis zum Mietende durch Kündigung ist der Mieter verpflichtet die Miete zu zahlen.
Falls der Vermieter die Wohnung vorher vermieten kann, dann darf er natürlich nicht doppelt Miete verlangen.
Wegen der Kautionsgeschichte braucht man sich m.E. keine grauen Haare wachsen lassen - es wurde schliesslich zu Gunsten des Mieters (und nicht etwa zu Ungunsten) von der gesetzlichen Vorgabe abgewichen, denn ansonsten hätte der Mieter ja das Heizöl auf einen Schlag bezahlen müssen plus die Kaution.
Die Mängelanzeige kann (und sollte) der Mieter noch nachholen, schliesslich ist er nach BGB § 536 c dazu sogar verpflichtet. Dann kann auch eingeschätzt werden, ob hier überhaupt Mängel im rechtlichen Sinne vorliegen.
Grüße Rudi
Hallo Daniela,
wenn der Mietvertrag bereits geschlossen ist, dann ist es seine eigene Entscheidung die Wohnung nicht zu beziehen, allerdings muss er sich an die im Mietvertrag geregelte ordentliche Kündigungsfrist halten, z. B. 3 Monate.
In dieser Zeit muss er allerdings auch die Miete bezahlen, es steht im Frei, ob er die vermeintlichen Mängel rügt, sofern überhaupt vorhanden. Wenn er die Mängel rügt, dann hast ausreichend Zeit die Mängel falls berechtigt zu beheben, solltest ohnehin tun in Anbetracht des nächsten Mieters.
Bis dahin sind dann sicherlich schon 6 Wochen vergangen, ab dieser Zeit, sollten die Mängel nicht behoben sein, ist der Mieter berechtigt die Miete entsprechend zu kürzen.
Das Mietverhältnis endet dann nach 3 Monaten Kündigungsfrist.
Es ist unerheblich was der Mieter denkt, maßgeblich muss er sich nach dem Schluss des Mietvertrages auch an die Vereinbarungen halten.
Geh bitte zu einem Haus u. Grundbesitzerverein und werde Mitglied, kostet nicht viel und du hast kostenlose telefonische Rechtsberatung.
Ansonsten bleibt nur der Gang zum Anwalt.
Gruß
BHS-Huber
Bis dahin sind dann sicherlich schon 6 Wochen vergangen, ab
dieser Zeit, sollten die Mängel nicht behoben sein, ist der
Mieter berechtigt die Miete entsprechend zu kürzen.
Dies ist einfach nur falsch.
Wenn man so gar keine Ahnung hat, darf man auch mal nichts schreiben. Ist hier im Forum auch erlaubt!
vnA