Mieter A wohnt in einem 7-parteien Haus, dessen Wohnungen teils von den Eigentümern selbst bewohnt werden oder vermietet sind.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat zur Verwaltung der Wohneinheiten ein Immobilienbüro beauftragt.
Aufgabe des Immobilienbüros ist es u.a., die Betriebskostenabrechnung zu erstellen.
Mieter A zweifelt die letzte Abrechnung (lediglich eine Auflistung des Kostenarten/Kosten) an und bittet um Übersendung der einzelnen Abrechnungsbelege. Trotz Zusicherung, dass die Belege zugemailt werden, kommt trotz mehrfacher Anfragen kein Beleg an.
Der Vermieter kümmert sich auch nicht um die Angelegenheit (obwohl Mieter A die Betriebskostennachzahlung bis zur Überprüfung durch Belege zurückhält).
Gegen wen kann Mieter A Ansprüche zur Darlegung der Belege geltend machen?
(Hinweis: Der Vermieter hat diese Abrechnungsbelege ebenfalls nicht.)
die Sache mit telefonisch oder mündlich mitgeteilten E-Mail-Adressen erlebst Du ja wohl nicht zum ersten Mal: Wie viele Schreibweisen gibt es für Gabi Sawitzky? Bereits ein abweichender Buchstabe macht die E-Mail unzustellbar.
Um Irrtümer zu vermeiden, geht in so einem Fall die erste E-Mail an denjenigen, der eine schriftlich veröffentlichte und somit zweifelsfrei verwendbare E-Mail-Adresse hat; das wird in diesem Fall der Hausverwalter sein.
Die Belege zur Betriebskostenabrechnung kann man als Mieter bei dem Hausverwalter einsehen, der die Abrechnung erstellt hat; in der Regel bieten Hausverwalter auch an, gegen Gebühr Fotokopien der Belege zu übersenden.
Nebenbei: Ich habe ein paar Jahre lang Immobilien gebucht; Mieter, die mit „geltend gemachten Ansprüchen“, Pauken und Trompeten dahergerasselt kamen, hatten nicht bloß bei mir, sondern bei allen Kollegen ziemlich schlechte Karten. Andere, die schlicht anriefen und fragten, ob sie mal die Belege zur Abrechnung sehen könnten, kamen viel leichter zu ihrem Ziel.
Ich habe die Hausverwaltung bislang mehrfach höflich um Belege gebeten. Nun teilt mir ein Eigentümer mit, dass die WEG-Verwaltung nur und ausschließlich Ansprechpartner für die Eigentümer ist.
Solange ich keine Abrechnungsbelege habe, werde ich auch die Betriebskosten nicht nachzahlen.
Wenn hast du das Recht die Belege vor Ort einzusehen (aussnahme ist, wenn die Verwaltung weiter wech ist) Der Vermieter ist in der Regel dein Ansprechpartnern und nicht die Verwaltung. Denn bei Wohneigentumsanlagen Verwalter die Verwaltung, solang ncihts anders Vereinbart, nur das Gemeinschaftseigentum der Eigentümer, nicht das Sondereigentum (Wohnung).
Da hier nicht ausrücklich „Mietrecht Betriebskosten“ erwähnt wird, ein Laie also die Gültigkeit dieses Paragrafen für die Betriebskostenabrechnung nicht sofort einsehen könnte, sollte man noch diesen Artikel beilegen: