Mieter Verstorben;keine Erben;Wann Wohnungsräumung

ein rein fiktiver fall:

ein mieter verstirbt, es gibt keine erben, es gibt kein grösseres vermögen des verstorbenen -
nun ein paar fragen dazu:

1.) wieviele monatsmieten muss der staat (verwalter) vom nachlass
noch zahlen? muss er überhaupt noch miete zahlen? ich habe gehört,
dass er 3 monatsmieten übernehmen muss - ist das richtig?
und wenn er das nicht gemacht hat - wie vorgehen?

2.) das ordnungsamt hat die wohnungsschlüssel an den vermieter zurück
geschickt, die nachlassabteilung des gerichts hat keine erben
ermittelt - wann kann der mieter die wohnung räumen und säubern?
das inventar wäre nur noch für den spermüll, also nichts
wertvolles mehr vorhanden.

danke für die antworten

ein rein fiktiver fall:
ein mieter verstirbt, es gibt keine erben, es gibt kein grösseres vermögen des verstorbenen - nun ein paar fragen dazu:

1.) wieviele monatsmieten muss der staat (verwalter) vom nachlass noch zahlen? muss er überhaupt noch miete zahlen? ich habe gehört, dass er 3 monatsmieten übernehmen muss - ist das richtig?

Nein

und wenn er das nicht gemacht hat - wie vorgehen?

da gibt es nichts vorzugehen - der VM bleibt auf allen Kosten sitzen!!!
z.B.
Eine Räumung der Wohnung übernimmt das Ordnungsamt nicht. Nach Freigabe der Wohnung, bleibt der Vermieter oft auf den Räumungskosten sitzen, es sei denn, er hat eine Mietsicherheit oder in der Wohnung hinterlassene Gegenstände können verkauft und verrechnet werden. Zwar kann der Staat (das jeweilige Bundesland) die Erbschaft weder ausschlagen noch auf das Erbe verzichten, wenn kein Erbe vorhanden ist, jedoch ist die Haftung des Staates auf den vorhandenen Nachlasswert beschränkt, §§ 1942, 2346 BGB. Der Vermieter kann sich daher nicht beim Staat schadlos halten, wenn der Mieter bei Tod (fast) nichts hinterlässt.
http://www.haus-und-grund-nds.de/archiv/faq/tod.htm

2.) das ordnungsamt hat die wohnungsschlüssel an den vermieter zurück geschickt, die nachlassabteilung des gerichts hat keine erben ermittelt
wann kann der mieter die wohnung räumen und säubern?
das inventar wäre nur noch für den spermüll, also nichts wertvolles mehr vorhanden.

siehe z.B. hier
_Im Hinblick auf die ausstehende Miete bleibt Ihnen wohl nur die Kündigung wegen Zahlungsverzuges, der Nachlasspfleger wäre in einem Räumungsrechtsstreit für den Nachlass passiv legitimiert.

Sprechen Sie vorher noch einmal mit dem Nachlasspfleger, dass er zur Vermeidung unnötiger Kosten (dazu ist er verpflichtet) eine Kündigung und Räumung der Wohnung veranlasst, damit der Mietrückstand nicht noch größer wird._

http://www.frag-einen-anwalt.de/Mietzins-nach-Tod-de…

Sprechen Sie vorher noch einmal mit dem Nachlasspfleger, dass
er zur Vermeidung unnötiger Kosten (dazu ist er verpflichtet)
eine Kündigung und Räumung der Wohnung veranlasst, damit der
Mietrückstand nicht noch größer wird.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Mietzins-nach-Tod-de…

heisst das jetzt, dass der nachlasspfleger
zur räumung der wohnung verpflichtet ist?

vielen herzlichen dank und ein frohes neues jahr noch!!!

Sprechen Sie vorher noch einmal mit dem Nachlasspfleger, dass
er zur Vermeidung unnötiger Kosten (dazu ist er verpflichtet)
eine Kündigung und Räumung der Wohnung veranlasst, damit der
Mietrückstand nicht noch größer wird.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Mietzins-nach-Tod-de…

heisst das jetzt, dass der nachlasspfleger
zur räumung der wohnung verpflichtet ist?

Grundsätzlich ja, wenn ein Nachlass vorhanden ist und die Räumung aus dem Nachlass bezahlt werden kann

du hast aber auch geschrieben:

das ordnungsamt hat die wohnungsschlüssel an den vermieter zurück geschickt, die nachlassabteilung des gerichts hat keine erben ermittelt
es gibt kein grösseres vermögen des verstorbenen

Das klingt danach dass die Sache für das Nachlassgericht beendet ist, da kein Nachlass vorhanden ist - d.h. dass der Nachlasspfleger auch die Freigabe erteilt hat, dass der VM auf seine Kosten die Wohnung räumen darf.
Dann wäre das oben zitierte nur zutreffend hinsichtlich einer möglichen Verpflichtung des Nachlasspflegers, das Mietverhältnis zu kündigen bzw. die Wohnung (ggf. samt Inhalt) freizugeben.

Es bringt auch hier nichts, sich aus Infos/Texten nur die Rosinen 'rauszupicken.
Ist kein Nachlass vorhanden, dann gilt leider, das was ich ebenfalls schon geschriebenen habe:

da gibt es nichts vorzugehen - der VM bleibt auf allen Kosten sitzen!!!

Zweifelsfragen kann nur das Nachlassgericht/der Nachlasspfleger beantworten, der alle Sachumstände kennt.

sehr konstruktiv, kompetent und sachlich - vielen dank,
jetzt ist man wieder ein wenig klüger. vielen dank nocheinmal